Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 385

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 385 (NJ DDR 1986, S. 385); Neue Justiz 9/86 385 wegen eines Ehekonflikts die Ehewohnung verlassen hatte. Dadurch, daß Ehegatten getrennt leben, weil einer von ihnen die eheliche Gemeinschaft nicht mehr fortführen will oder beide dazu nicht bereit sind, wird die gesetzliche Vertretungsbefugnis nicht beendet. Zwar kann sich bei Getrenntleben der Ehegatten der Kreis der Angelegenheiten, die im Rahmen des § 11 FGB zu regeln sind, verringern. In jedem Fall werden aber die Rechtsgeschäfte, die zur Bildung von ehelichem Eigentum führen dazu gehört auch der Erwerb eines langlebigen Gebrauchsgegenstandes für die Familie mittels eines Kredits , von der gegenseitigen Vertretung der Ehegatten erfaßt. Zwischeh der Vertretungsbefugnis und der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten besteht ein enger inhaltlicher Zusammenhang (vgl. auch Familienrecht, Lehrbuch, 3. Aufl., Berlin 1981, S. 104 ff.). Dementsprechend wirkte der von der damaligen Ehefrau des Verklagten mit der Klägerin abgeschlossene Kreditvertrag auch für und gegen den Verklagten. Das mit diesem Kredit erworbene Fernsehgerät ist eheliches Eigentum geworden. Davon ist auch der Verklagte selbst ausgegangen, wie die Aufnahme dieses Gegenstands in die außergerichtliche Regelung der Ehegatten über die Verteilung des ehelichen Eigentums zeigt. Die darin enthaltene Vereinbarung, wonach die geschiedene Ehefrau des Verklagten sich zur alleinigen Kreditrückzahlung verpflichtet hat, wirkt nur im Innenverhältnis zwischen den geschiedenen Ehegatten, da die Klägerin den Verklagten nicht von seinen Schuldverpflichtungen befreit hat (§ 434 ZGB; Ziff. 3.3. der Richtlinie des/Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 [GBl. I Nr. 32 S. 309]). Der Verklagte ist damit ebenso wie seine geschiedene Ehefrau weiterhin gegenüber der Klägerin zur Rückzahlung der für die eheliche Gemeinschaft entgegengenommenen Kreditmittel verpflichtet (§ 11 FGB; § 434 Abs. 1 ZGB.) Beide haften der Klägerin gegenüber als Gesamtschuldner. Soweit das Bezirksgericht meint, der Verklagte und seine damalige Ehefrau hätten bei Auszug des Verklagten aus der ehelichen Wohnung offenbar eine Vereinbarung zur Bildung von Alleineigentum nach § 14 FGB geschlossen, und insoweit Bezug auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 18. September 1984 - 3 OFK 26/84 - (NJ 1985, Heft 1, S. 32) nimmt -dem im übrigen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt , verkennt es, daß eine derartige Absprache hinsichtlich des Fernsehgeräts gemäß § 14 Abs. 1 FGB nichtig wäre, weil es sich dabei um einen Gegenstand handelt, der der gemeinsamen Lebensführung der Familie dient. Bei Abschluß des Kreditvertrags konnte demnach die Klägerin berechtigt davon ausgehen, daß die damalige Ehefrau des Verklagten, deren Familienstand in den Kreditunterlagen richtig als „verheiratet“ vermerkt wurde, zugleich für den Verklagten handelte und es nicht dessen Unterschrift unter dem Kreditvertrag bedurfte, um hieraus Rechte und Pflichten auch für denVerklagten herleiten zu können. Die Klägerin hat daher berechtigt für ihre Forderung aus dem Teilzahlungskreditvertrag auch den Verklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung war auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und der Verklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben seiner geschiedenen Ehefrau an die Klägerin den geltend gemachten Betrag zu zahlen. §§ 29, 3, 37, 45, 162 Abs. 1 ZPO. 1, Die Änderung der Klage ist auch hinsichtlich der Prozeßparteien oder durch Erstreckung des Klageanspruchs auf einen weiteren Bürger zulässig, sofern die hierfür erforderliche Sachdienlichkeit gegeben ist. In Ausnahmefällen ist eine solche Klageänderung auch noch Im Rechtsmittelverfahren möglich. 2. Wird im Wege der Klageänderung eine andere Prozeßpartei in das Verfahren einbezogen, so muß dieser die Klage und Ladung unter Wahrung der gesetzlichen Fristen zugestellt werden, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet. 3. Zur Gewährleistung des Rechts einer Prozeßpartei auf rechtliches Gehör. 4. Zur Erstreckung der Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils auf eine weitere Prozeßpartei. OG, Urteil vom 25. März 1986 - 2 OZK 8/86. Die Klägerin ist die Mutter der Verklagten zu 2) und die Schwiegermutter des Verklagten zu 1). Sie ist seit April 1976 im Kfz-Brief als Eigentümer des umstrittenen Pkw eingetragen. Im Mai 1976 hat sie den Pkw den Verklagten zur Nutzung übergeben. Mit der gegen den Verklagten zu 1) erhobenen Klage hat die Klägerin die Herausgabe des Pkw verlangt. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Eine Schenkung des Pkw an den Verklagten und seine Ehefrau sei niemals erfolgt. Der Verklagte zu 1) habe die Herausgabe des Pkw abgelehnt. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen: Das Fahrzeug sei ihm und der Tochter der Klägerin anläßlich ihrer Hochzeit im Januar 1977 geschenkt worden. Damals seien ihnen die Kraftfahrzeugpapiere und die Versicherungskarte übergeben worden. Lediglich die Umschreibung der Papiere auf den Namen der Verklagten sei versäumt worden. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Rechtsmittelverhandlung hat sie die Klage dahin geändert, daß sie auch die Ehefrau des Verklagten und mithin beide Eheleute als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Das Bezirksgericht hat das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und die Verklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß zur Herausgabe des Pkw verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Mit dem Kassationsantrag wird zutreffend die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren gerügt. In der Verhandlung vor dem Bezirksgericht hat die Klägerin die Klage dahin geändert, daß nunmehr auch ihre Tochter, die Ehefrau des Verklagten zu 1), verklagt wird, als Gesamtschuldner den Pkw an die Klägerin herauszugeben. Aus dem Protokoll dieser Rechtsmittelverhandlung ist ersichtlich, daß das Bezirksgericht die Klageänderung gemäß §29 ZPO als sachdienlich angesehen hat. Das ist nicht zu beanstanden, zumal die Nutzungsrechte am Pkw den Eheleuten gemeinsam zugestanden haben und Schenkung an beide behauptet wird. Auch die Änderung einer Klage hinsichtlich der Prozeßparteien oder die Erstreckung des Klageanspruchs auf einen weiteren Bürger ist im Wege der Klageänderung bei Vorliegen der in § 29 ZPO geforderten Sachdienlichkeit zulässig (vgl. OG, Urteil vom 16. Dezember 1976 2 OZK 28/76 NJ 1977, Heft 7, S. 212). Zwar ist die Klageänderung in diesem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren erfolgt, doch kann sie unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auch in diesem Stadium des Verfahrens noch als sachdienlich und somit als zulässig betrachtet werden. Dagegen hat das Bezirksgericht nicht beachtet, daß eine derartige Klageänderung inhaltlich die Erhebung einer Klage gegen einen anderen, bisher am Rechtsstreit nicht als Prozeßpartei beteiligt gewesenen Bürger bedeutet. Es bedarf daher prinzipiell der Zustellung der Klage an diesen und der Wahrung der Ladungsfrist (§ 37 ZPO) als wesentliche prozessuale Garantie für die volle Ausübung des Mitwirkungsrechts der Prozeßpartei im Verfahren. Das ist nicht geschehen. Es wäre zwar denkbar, daß die Ehefrau des Verklagten, die zur Rechtsmittelverhandlung. als Zeuge geladen und daher anwesend war, bei entsprechendem Befragen auf die Zustellung der Klage und die Einhaltung der Ladungs- bzw. Einlassungsfrist verzichtet hätte, da sie wie sich aus den Verfahrensunterlagen ergibt über den Prozeßstoff und den Stand des Rechtsstreites informiert war. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls ist sie jedoch weder dazu befragt worden, noch hat sie eine derartige Erklärung abgegeben. Schon damit hat das Bezirksgericht Rechte der Verklagten zu 2) im Zivilrechtsstreit verletzt. Hinzu kommt die Verletzung des Rechts der Verklagten zu 2) als Prozeßpartei auf rechtliches Gehör. Ihr ist, wie;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 385 (NJ DDR 1986, S. 385) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 385 (NJ DDR 1986, S. 385)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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