Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 380 (NJ DDR 1986, S. 380); 380 Neue Justiz 9/86 richts4 durchgeführte beschleunigte Verfahren ist geeignet, dem noch unter dem Eindruck seiner sofortigen Ergreifung stehenden Täter das Gesellschaftswidrige seines strafbaren Verhaltens besonders deutlich zu machen; es trägt im Falle erwiesener Schuld und gerichtlicher Verurteilung dazu bei, daß er die Strafe als notwendige und gerechte Reaktion auf die Straftat ansieht. Eine gleiche schnelle Reaktion ist mit dem Strafbefehlsverfahren möglich, wobei wie für das beschleunigte Verfahren gelten sollte, daß zwischen der Begehung der Tat bzw. der Ermittlung des Täters und dem Erlaß des Strafbefehls kein längerer Zeitraum als zehn Tage liegen sollte. Nicht ausgeschlossen Ist die Anwendung der Haftstrafe im allgemeinen gerichtlichen Verfahren, wenn durch enge Zusammenarbeit der zuständigen Justiz- und Sicherheitsorgane gesichert wurde, daß es in kürzester Frist durchgeführt werden kann. Dem Charakter der Haftstrafe gemäß sollten zwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Verurteilung des Täters nicht mehr als vier Wochen liegen. Der Wirkungsgrad der Haftstrafe wird aber auch wesentlich davon beeinflußt, wie schnell die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verwirklicht wird. Hier gilt mehr als in allen anderen Verfahren der in § 5 der 1. DB zur StPO geregelte Grundsatz, unverzüglich die Durchsetzung und Verwirklichung der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwort- lichkeit einzuleiten. Die kurzfristige Ladung zum Strafantritt, die Zuführung des Verurteilten in den notwendigen Fällen zum sofortigen Beginn des Strafvollzugs oder die unverzügliche Überführung des verhafteten Verurteilten aus der Untersuchungshaft in die Strafvollzugseinrichtung unterstreichen auch in diesem Verfahrensstadium den Charakter der Haftstrafe. Mit dem Vollzug wird die Haftstrafe durch den unverzüglichen Einsatz zu gesellschaftlich nützlicher Arbeit bei gleichzeitiger Durchsetzung zweckmäßiger Ordnungsbestimmungen, die die nachdrückliche Disziplinierung fördern und unterstützen (§§ 16 und 19 StVG), für den Verurteilten am deutlichsten spürbar. Der Aufgabenstellung der Haftstrafe entspricht es, daß in jedem einzelnen Fall ihrer Anwendung die prozessualen Voraussetzungen dafür durch die konzentrierte und beschleunigte Verfahrensbearbeitung von der Anzeigenprüfung an bis hin zur Verwirklichung der Strafe geschaffen werden. Für die allgemeine mobilisierende Funktion gerichtlicher Entscheidungen, mit denen eine solche Strafe ausgesprochen wurde, gehen wichtige Impulse auch von der Rechtspropaganda aus. JOACHIM TROCH, Staatsanwalt beim. Staatsanwalt des Bezirks Leipzig 4 Vgl. Zlff. s des Berichts des Präsidiums an die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts am 21. Dezember 1982, OG-Informationen 1983, - Nr. 1, s. 16 £ Fragen und Antworten Wann kann die Zustellung von Prozeßdokumenten an die Prozeßparteien durch das Gericht unterbleiben und die Übersendung auf andere Weise vorgenommen werden? Zu den Prozeßdokumenten, die gemäß § 37 Abs. 1 und 2 ZPO zuzustellen sind, gehören Schreiben der Prozeßparteien oder des mitwirkenden Staatsanwalts, die Sachanträge enthalten. Wird einer Prozeßpartei, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der DDR hat, oder ihrem in der DDR ansässigen Prozeßbevollmächtigten (in der DDR zugelassenem Rechtsanwalt) vom Prozeßgegner ein Schriftsatz mit einem Sachantrag (z. B. dem Antrag,' die Klage abzuweisen) direkt zugeleitet, ist eine Zustellung durch das Gericht nicht mehr erforderlich, wenn der Empfänger dem Gericht mitteilt, daß er diesen Schriftsatz erhalten hat. Ist der Absender ein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt oder der Staatsanwalt, genügt es, wenn er dem Gericht mitteilt, daß er die erforderliche Zustellung vorgenommen hat. Diese Verfahrensweise ist jedoch für Klagen und verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 8 Abs. 2 ZPO, anspruchs-erweitemde Anträge (Klageerweiterungen) sowie Berufungen und Beschwerden nicht zulässig, weil deren Inhalt vor der Zustellung durch das Gericht zu prüfen ist (§§ 28, 29, 31, 147 Abs. 3 ZPO). Kann der Staatsanwalt, wenn ihm auf seinen Strafbefehlsantrag hin die Sache vom Gericht zurüchgegeben wird, weil es Bedenken gegen die Höhe der beantragten Geldstrafe hat, erneut Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls stellen? Unter den Voraussetzungen der §§ 154, 270 StPO kann der Staatsanwalt Antrag auf Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens stellen. Dieser Antrag muß auf eine bestimmte Strafe (Haftstrafe oder Geldstrafe in bestimmter Höhe) gerichtet sein. Ist mit dem Eingang des Strafbefehlsantrags die Strafsache bei Gericht anhängig, prüft der Richter auf der Grundlage der Akten, ob der Antrag prozessual zulässig ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 270 Abs. 2 StPO vorliegen (vgl. Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1982, S. 276). Er hat bei dieser Prüfung zu bewerten, ob die dem Strafbefehlsantrag zugrunde liegende Handlung tatbestandsmäßig ist und ob Art und Höhe der beantragten Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 61 StGB) entsprechen. Daraus können sich Bedenken ergleben, in der Strafsache durch Strafbefehl zu entscheiden, so, wenn der Richter Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit, an der Geeignetheit der Sache oder an dem hinreichenden Tatverdacht hat. Der Richter kann aber auch im Ergebnis dieser Prüfung eine andere als die beantragte Strafe für angemessen halten (§ 271 Abs. 2 StPO). In beiden Fällen darf der Richter keinen Strafbefehl er- lassen, sondern hat die Sache mit entsprechender Begründung an den Staatsanwalt zurückzugeben. Diese Rückgabeentscheidung kann der Staatsanwalt nicht anfechten. Mit der Rückgabe der Sache endet die Anhängigkeit bei Gericht, und der Staatsanwalt entscheidet eigenverantwortlich über den Fortgang des Verfahrens. Es ist zu unterscheiden, ob die Rückgabe erfolgte, weil das Gericht die Sache zur Durchführung des Strafbefehlsverfahrens für nicht geeignet hält, oder ob es Bedenken gegen die beantragte Strafe hat. So kann z. B. der Rückgabebeschluß den Hinweis enthalten, daß bei dem festgestellten Sachverhalt nach den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 61 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 4 000 M angemessen ist und daß die beantragte Geldstrafe von 2 500M weder der Tatschwere noch dem Grundsatz entspricht, unter Beachtung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen empfindlichen Eingriff in die persönlichen Vermögensinteressen des Beschuldigten darzustellen. Folgt der Staatsanwalt nach gründlicher Prüfung dieser Hinweise den Überlegungen des Gerichts hinsichtlich der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, kann er in der Strafsache erneut einen Antrag auf Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens mit dem entsprechend veränderten Antrag auf eine bestimmte Strafe stellen. Gibt das Gericht die Sache wegen deren Ungeeignetheit für ein Strafbefehlsverfahren zurück, dann darf der Staatsanwalt allerdings nicht erneut einen Strafbefehl beantragen, sondern entscheidet nach den verbleibenden Möglichkeiten des § 147 StPO. Wie wird der öffentliche Tadel nach §37 StGB verwirklicht, und unter welchen Voraussetzungen legt das Gericht fest, daß keine Eintragung im Strafregister erfolgt? Der öffentliche Tadel gilt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils als verwirklicht. Die mit dieser Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bezweckte Mißbilligung des Handelns des Verurteilten wird durch die Verkündung der Strafe und die Zustellung des Urteils zum Ausdruck gebracht.' Von einer Eintragung im Strafregister sollte insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte noch vor der Hauptverhandlung ernsthafte Anstrengungen zur Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens unternommen hat oder wenn zwischen der Tat und der Verurteilung ein längerer, vom Verurteilten nicht verursachter Zeitraum liegt, in dem er sich bereits bewährt hat. Der öffentliche Tadel sollte jedoch besonders dann in das Strafregister eingetragen werden, wenn sich der Verurteilte bereits vor einem gesellschaftlichen Gericht zu verantworten hatte oder wenn die erzieherische Einwirkung auf ihn durch die Bestätigung einer Bürgschaft verstärkt werden muß. Mit der Eintragung im Strafregister soll in diesen Fällen die erzieherische Wirksamkeit der ausgesprochenen Mißbilligung des Handelns eines Täters verstärkt werden.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

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