Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 38 (NJ DDR 1986, S. 38); 38 Neue Justiz 1/86 2. Die Konfliktordnung des VKSK ist eine verbandsinterne Regelung und keine Rechtsvorschrift i. S. von Art. 89 Abs. 1 der Verfassung, die den Gerichtsweg für nachbarrechtliche Streitfälle innerhalb des Verbandes ausschließt. OG, Urteil vom 25. Juni 1985 - 2 OZK 15/85. Die Prozeßparteien sind Mitglieder des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK). Beide nutzen als Nachbarn in einer KLeingartenanlage des Verbandes je einen Garten. Der Kläger hat vorgetragen, daß die Verklagte über ihre Gartenfläche hinaus 40 m2 Boden nutze, der ihm zustehe. Außerdem habe sie einen transportablen Holzschuppen unmittelbar an der Gartengrenze errichtet. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur Räumung und Herausgabe einer Gartenfläche von 40 m2 und zur Beseitigung des Schuppens zu verurteilen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Über die Streitigkeiten lägen bereits verbindliche verbandsinterne Entscheidungen vor. Die Staatliche Bauaufsicht und der Spartenvorstand hätten der Errichtung des Holzschuppens zugestimmt. Das Kreisgericht hat mit Beschluß die Klage gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen und ausgeführt: Mit dem Anliegen des Klägers habe sich bereits der Konfliktausschuß des Kreisvorstandes des VKSK beschäftigt. Durch Rechtsvorschriften sei die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet und der Gerichtsweg ausgeschlossen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Klägers hat das Bezirksgericht mit Beschluß abgewiesen. Es hat gleichfalls den Standpunkt vertreten, daß für die Klärung von Grenzstreitigkeiten in einer Kleingartenanlage ausschließlich der Konfliktausschuß des VKSK verantwortlich sei. Eine Überprüfung auf dem Gerichtsweg sei gemäß § 4 GVG nicht zulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Entgegen der Auffassung der Instanzgerichte ist der Gerichtsweg für den dem Verfahren zugrunde liegenden Konflikt gegeben. Gemäß § 4 Abs. 1 GVG verhandeln und entscheiden die Gerichte über Rechtsverletzungen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Zivilrechts, soweit nicht durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Organe begründet ist Diese Regelung der Zuständigkeit der Gerichte erfaßt auch bodenrechtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der Begründung, Ausgestaltung, Verwirklichung und Beendigung von Eigentums- und Nutzungsverhältnissen an einem Grundstück stehen (vgl. Bodenrecht, Lehrbuch, Berlin 1976, S. 179 f., sowie G. Janke, „Rechtsprechung bei Nachbarrechtsstreitigkeiten“, NJ 1983, Heft 2, S. 57). Das gilt uneingeschränkt auch für Streitigkeiten aus Nutzungsverhältnissen über Bodenflächen in einer Kleingartenanlage des VKSK einschließlich der hierbei auftretenden nachbarrechtlichen Streitfälle. Die Konfli'ktordnung des VKSK ist entgegen der Auffassung der Instanzgerichte eine verbandsin-teme Regelung und keine Rechtsvorschrift i. S. von Art. 89 Abs. 1 der Verfassung, die den Gerichtsweg für Streitfälle dieser Art ausschließt. Sie berührt damit die durch Rechtsvorschriften begründete Zuständigkeit der Gerichte nicht. Die frühere AO über den Kündigungsschutz für Pächter von Kleingärten vom 17. Mai 1956 (GBl. I Nr. 52 S. 457), die eine dahingehende Regelung enthielt, ist mit dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 aufgehoben worden (vgl. § 15 Abs. 2 Abschn. II Ziff. 36 EGZGB). Daß sich der nach der Konfliktordnung zuständige Ausschuß des VKSK mit dem vorliegenden Streitfall befaßt und ihn beizulegen gesucht hat, ist Ausdruck der engen Gemeinschaftsbeziehungen der Mitglieder dieses Verbandes und entspricht den Beziehungen des Zusammenlebens der Bürger in der sozialistischen Gesellschaft. Dadurch wird es aber keinem Streitbeteiligten verwehrt, zur Klärung eines Konflikts das Gericht anzurufen. Die anderslautenden Entscheidungen der Instanzgerichte können deshalb keinen Bestand haben. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksge- richts wegen Verletzung von §4 GVG aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung war auf die Beschwerde des Klägers der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. §§ 189, 177, 179, 183, 196 ZGB. 1. Die Verpflichtung eines Dienstleistungsbetriebes, für eine Dienstleistung Garantie zu gewähren, umfaßt aucb das vom Betrieb aus seinen Beständen zur Erfüllung eines Auftrags verwendete Material. 2. Ein Dienstleistungsbetrieb kann die Anerkennung eines Garantieanspruchs des Auftraggebers, der sich aus der Verwendung mangelhaften Materials ergibt, nicht davon abhängig machen, daß derjenige Betrieb, der das Material geliefert hat, seinerseits den Garantieanspruch anerkennt. 3. Das Anbringen von Kachelplatten ist im Hinblick auf die feste Verbindung der Platten mit dem Bauwerk eine sonstige Baumaßnahme i. S. des § 189 Abs. 1 ZGB, für die eine zweijährige Garantiefrist besteht. 4. Die Anerkennung eines Garantieanspruchs wegen mangelhaften Materials, das ein Dienstleistungsbetrieb auf eigene Rechnung vom Herstellerbetrieb bezogen und für den Auftraggeber verwendet hat, begründet keine neben dem Dienstleistungsvertrag bestehenden gesonderten Vertragsbeziehungen zwischen dem Hersteller und dem Kunden des Dienstleistungsbetriebes. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 3. Juli 1984 BZB 152/84. Der Verklagte hat im Jahre 1977 in der Backstube und in einem Treppenaufgang der Bäckerei des Klägers Kachelplatten verlegt. Das Material war vom Verklagten geliefert worden; er hatte es auf eigene Rechnung vom VEB P. bezogen. Ab 1979 lösten sich die Platten von der Wand, so daß der Kläger im Jahre 1980 Garantieansprüche geltend machte. In einer Beratung der Prozeßparteien mit Mitarbeitern des VEB P. am 21. Juli 1980 wurde vom Hersteller der Platten anerkannt, daß es sich um einen Materialfehler handelt, für dessen Folgen das Werk aufzukommen bereit war. Es wurde vereinbart, daß der Verklagte neue Platten verlegt und die Kosten dieser Sanierungsarbeiten dem VEB P. in Rechnung stellt. Die entsprechenden Arbeiten wurden vereinbarungsgemäß durchgeführt; die Kosten wurden vom VEB P. beglichen. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 3 467,31 M zu verurteilen. Er hat behauptet, daß ihm durch die nicht in der vorgesehenen Frist durchgeführte Reparatur weitere Kosten durch Produktionsausfall entstanden seien. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt, weil Garantieverpflichteter der VEB P. sei. Er habe lediglich für diesen die Arbeiten ausgeführt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die durch die Neuverlegung der Platten entstandenen Kosten Nachfolgekosten aus der Garantie des Herstellers seien, die der Verklagte nicht zu vertreten habe. Die vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung führte zur Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts und zur Zurückverweisung der Sache. Aus der Begründung: Insbesondere aus dem Protokoll vom 21. Juli 1980 über die Beratung der Prozeßparteien mit dem VEB P. ergibt sich, daß zwischen den Prozeßparteien im Jahre 1977 ein Vertrag über die Verlegung von Kachelplatten durch den Verklagten zustande gekommen war, den der Verklagte auch erfüllt hat. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der nach §§ 189 ff. i. V. m. §§ 164 bis 188 ZGB (vgl. § 189 Abs. 2 ZGB) zu beurteilen ist. Die Befestigung der Kachelplatten ist wegen ihrer festen Verbindung mit dem Bauwerk als Instandsetzungs-bzw. Moderwisierungsmaßnahme eine sonstige Baumaßnahme L S. des § 189 Ahs. 1 ZGB. Für sie war die zweijährige Garantiefrist des § 196 ZGB maßgeblich. Diese Frist war offenbar überschritten, als der Kläger 1980 Garantieansprüche anmeldete. Nach § 196 Abs. 2 ZGB konnte aber der Kläger auch nach Ablauf dieser Frist Garantieansprüche geltend machen, wenn die Bauleistung Mängel aufwies, die auf einen groben Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu gewährleisten. Damit werden wesentliche Voraussetzungen geschaffen, eine tiefgründige und allseitige Untersuchung und die Feststellung der Wahrheit zu sichern.

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