Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 379 (NJ DDR 1986, S. 379); Neue Justiz 9/86 379 Prüfröhrchens nachgewiesen worden war, bestätigte diß Konfliktkommission die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme. Es war auch nicht zu beanstanden, daß der Werktätige von der Baustelle verwiesen und für die dadurch ausgefallene Arbeitszeit nicht entlohnt wurde. Schließlich haben die leitenden Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 2 Buchst, b ASVO zu gewährleisten, daß die Werktätigen die Arbeit nicht antre-ten bzw. ausführen, wenn deren Fähigkeit zur Durchführung der Arbeitsaufgabe durch Genußmittel, Medikamente oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen offensichtlich eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß ein Unfall, als dessen Ursache Alko-hölmißbrauch des Werktäigen festgestellt wird, gemäß § 220 Abs. 5 AGB nicht als Arbeitsunfall gilt. Außerdem kann in diesen Fällen die Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB bei Körperverletzung infolge Alkoholmißbrauchs gemäß § 82 Abs. 1 Buchst, c SVO das Krankengeld ganz oder teilweise versagen. Mitunter führen schuldhafte Arbeitspflichtverletzungen im GAB zu einem Schaden des Betriebes. Wenn in einem solchen Fall die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht werden soll, ist es gemäß §§260 ff. AGB erforderlich, die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachzuweisen. So mußte sich z. B. ein Werktätiger wegen fahrlässiger Herbeiführung eines Brandes vor der Konfliktkommission verantworten. Er hatte festgestellt, daß die Heizanlage eines Baustellenwagens nicht mehr in einwandfreiem Zustand war. Trotzdem beheizte er den defekten Ofen, und es entstand ein Brand. Damit verletzte der Werktätige seine Arbeitspflicht gemäß Ziff. 2 TGL 30104. Wie die Untersuchungen der Feuerwehr ergaben, war der Brand auf die Benutzung der mangelhaften Heizanlage zurückzuführen. Die Konfliktkommission verpflichtete den Verursacher gemäß § 261 Abs. 2 AGB zum Schadenersatz in Höhe eines monatlichen Tariflohnes. Zu beachten ist ferner, daß bei schuldhafter Verletzung der Pflichten im GAB gemäß §10 Abs. 4 der VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 9. September 1982 (GBl. I Nr. 34 S. 595) die Prämien der dafür Verantwortlichen zu kürzen sind. Im VEB Autobahnbaukombinat wurden auf dieser rechtlichen Grundlage Prämien von Bauleitern und Meistern gekürzt, die in ihrem Verantwortungsbereich Mängel im GAB geduldet hatten bzw. entsprechenden Auflagen nicht termingemäß nachgekommen waren. Negative Verhaltensweisen im GAB führen jedoch nicht nur bei Leitern und leitenden Mitarbeitern zur Kürzung von Prämien. Nach § 9 Abs. 5 der PrämienVO kann in diesen Fällen die Jahresendprämie auch von Werktätigen ohne Leitungsfunktion gemindert werden oder entfallen. Diese Maßnahme ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn die Pflichtverletzung im GAB so gravierend war, daß sie als grober Verstoß gegen die Arbeitsdisziplin zu charakterisieren ist. Dr. WOLF-RÜDIGER PASCH, Justitiar im VEB Autobahnbaukombinat Potsdam Charakter der Haftstrafe und strafprozessuale Bedingungen für ihre wirksame Anwendung R. Müller und H.P. Hofmann haben in NJ 1986, Heft 4, S. 148 ff., Anforderungen an die Qualität der staat-anwaltschaftlichen Leitung des Ermittlungsverfahrens und der Entscheidungen nach Abschluß der Ermittlungen behandelt, die auch für die Tätigkeit der Gerichte von grundlegender Bedeutung sind. Ausgehend davon soll im folgenden auf Fragen eingegän-gen werden, die die für spezielle Straftaten angedrohte Haftstrafe betreffen. Die Haftstrafe ist als eine der Strafen mit Freiheitsentzug (§§ 38, 41 StGB) ihr gleichgestellt ist im Verfahren gegen jugendliche Straftäter die Jugendhaft (§74 StGB) überwiegend in 'Straftatbeständen angedroht, deren Verletzung Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, auf die Integrität der Person der Bürger und aüf das Eigentum haben bzw. haben können. Auf solche Straftaten unmittelbar nach der Tatbegehung konsequent strafrechtlich zu reagieren liegt im Interesse der Gesellschaft, ihres Staates und seiner Bürger. Gemäß § 41 Abs. 1 StGB soll sie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden, wenn die in der Straftat zum Ausdruck kommende Mißachtung der öffentlichen Ordnung eine unverzügliche und nachdrückliche Disziplinierung des Täters durch Freiheitsentzug verlangt und der Grad der Gesellschaftswidrigkeit des Vergehens nicht so erheblich ist, daß eine Freiheitsstrafe angewendet werden muß (vgl. auch § 74 Abs. 1 StGB zur Jugendhaft). Der der Tat auf dem Fuße folgende Ausspruch der Haftstrafe und deren unverzügliche Verwirklichung sollen dem Täter die Unduldbar-keit bestimmter krimineller Störungen in den gesellschaftlichen Beziehungen der Bürger eindringlich bewußt machen. 1 Es widerspräche dem Charakter dieser Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn erst nach einem länger dauernden Verfahren auf Haftstrafe erkannt würde, ihre Höhe u. U. der Dauer der Untersuchungshaft gleichkäme oder wenn die Haftstrafe anstelle einer an sich notwendigen Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen würde, weil der Täter in Untersuchungshaft war. Der Haftstrafe steht auch entgegen, wenn eine Straftat erst spät bekannt wird oder wenn zwischen Strafanzeige und Bekanntwerden des Täters ein längerer Zeitraum liegt. Es ist die Aufgabe der Untersuchungs- und Justizorgane, in den Fällen, in denen eine Haftstrafe zu erwarten ist, alle prozessualen Möglichkeiten zu nutzen, damit diese Strafart ihrem Charakter gemäß disziplinierend auf den Täter und vorbeugend in seinem sozialen Umfeld wirken kann. Die Wirksamkeit der Haftstrafe wird wesentlich von einer konzentrierten und beschleunigten Durchführung des Verfahrens beeinflußt. Deshalb kommt es hier besonders darauf an, daß alle beteiligten Rechtspflegeorgane ihrer Verantwortung dafür durch ein enges Zusammenwirken gerecht werden.2 Vom Bekanntwerden des Verdachts einer Straftat bis hin zur Verwirklichung der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist zu beachten, daß alle in der StPO und auf ihrer Grundlage geregelten Fristen für den Lauf des Verfahrens Höchstfristen sind. Im konkreten Verfahren kann man, abhängig von den für die allseitige Sachaufklärung jeweils notwendigen Ermittlungen, durchaus unterhalb dieser Fristen bleiben. Dabei muß die Verwirklichung des Grundsatzes der Feststellung der Wahrheit (§ 8 StPO) und des Grundsatzes der Präsumtion der Nichtschuld (§ 6 Abs. 2 StPO) in vollem Umfang gewährleistet werden. Es ist wichtig, bereits im Anzeigenprüfungsstadium auf zweckmäßige und konzentrierte Prüfungshandlungen gemäß § 95 Abs. 2 StPO zu achten, wenn der zu prüfende Sachverhalt den Verdacht auf eine mit Haftstrafe bedrohte Straftat erkennen läßt. Besteht der Verdacht einer Straftat und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vor, ist unverzüglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 98 Abs. 1 StPO anzuordnen. Im weiteren liegt es im Interesse einer zügigen Arbeitsweise, daß das Untersuchungsorgan auf der Grundlage der Bewertung der ersten Erkenntnisse über Tat und Täter dem Staatsanwalt Vorschläge für einen schnellen Verfahrensabschluß unterbreitet, die zur Erfüllung der Forderungen des § 101 StPO notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung der den Verdacht der Straftat begründenden Handlung festlegt und dem Untersuchungsführer dafür eine angemessen kurze Frist setzt. Dem Staatsanwalt obliegt es, seinen Aufgaben als Leiter des Ermittlungsverfahrens dadurch gerecht zu werden, daß er sogleich Einfluß auf die Verfahrensbearbeitung nimmt, wenn er über den Verdacht einer Straftat informiert wird, bei der Haftstrafe in Betracht kommt. Ergibt seine Prüfung der ersten Ermittlungsergebnisse anhand der Strafzumessungskriterien des § 61 Abs. 1 StGB, daß der Ausspruch einer Haftstrafe zu erwarten ist, erteilt er dem Untersuchungsorgan im Hinblick auf die vorgesehene Verfahrensart die erforderlichen Weisungen zum Inhalt und Umfang der Ermittlungen und zur Frist. Er entscheidet auch über die Beantragung des Haftbefehls (in der Regel auf Vorschlag des Untersuchungsorgans), auf die der Haftgrund „mit Haftstrafe bedroht“ (§ 122 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) zutrifft.3 Anliegen dieses Haftgrunds ist es, daß in den notwendigen Fällen unmittelbar nach der Tatbegehung konsequent reagiert wird. Die dem Zweck der Haftstrafe am besten entsprechenden Verfahrensarten sind das beschleunigte Verfahren (§§ 257 ff. StPO) und das Strafbefehlsverfahren (§§ 270 ff. StPO). Das unter den gesetzlichen Voraussetzungen und unter- Beachtung der dazu gegebenen Orientierungen des Obersten Ge- 1 2 3 1 Vgl. Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch, Berlin 1976, S. 486. 2 Vgl. hierzu V.-P. Quandt, „Zusammenarbeit von Untersuchungs-organ, Staatsanwalt und Gericht zur Durchführung beschleunigter Verfahren“, NJ 1984, Heft 11, S. 465 f. 3 Zur Anwendung dieses Haftgrundes vgl. Ziff. 4 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Fragen der Untersuchungshaft vom 20. Oktober 1977, OG-Informationen 1977, Nr. 4, S. 55.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der eigenen operativen Arbeit ständig weiter zunimmt. Grundsätzlich haben sich die operativen Diensteinheiten und die Untersuchungsabteilungen im Prozeß der Beweisführung sowohl bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister die eingeschaltet, wie es bereits im Punkt erläutert wurde. Als eine weitere eigentumssichernde Maßnahme ist die sofort!-ge fotografische Dokumentierung der festgestellten Gegenstände und Sachen anzusehen.

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