Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 377 (NJ DDR 1986, S. 377); Neue Justiz 9/86 377 alle Sachverhalte der Erlangung unberechtigter Leistungen durch den Werktätigen zu Lasten des Betriebes gilt. Diese Regelung bezieht sich auf Lohn und Prämien sowie auf Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen. Sie gilt entsprechend für die Rückforderung unberechtigt erlangter Schadenersatzbeträge, die für entgangene auf Arbeit beruhende Einkünfte (§ 268 Abs. 1 Buchst, a AGB) gewährt wurden.3 Nicht anwendbar ist sie auf Fälle- sonstiger Überzahlungen, z. B. von Schadenersatzbeträgen für im Betrieb beschädigtes persönliches Eigentum. Insoweit verbleibt es bei der Anwendung der Grundregelung der §§ 356, 357 ZGB. Typische Anwendungsfälle der §§ 356, 357 ZGB In den letzten Jahren betrafen durchschnittlich ca. 3 Prozent aller Klagen die Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen. In diesen gerichtlichen Verfahren waren ca. 86 Prozent der Kläger und ca. 96 Prozent der Verklagten Bürger. Das ist insofern aufschlußreich, als die Versorgung der Bürger mit Konsumgütern, Dienstleistungen und Wohnungen überwiegend durch volkseigene Betriebe und sozialistische Genossenschaften erfolgt und die genannten Zahlen eindeutig erkennen lassen, daß sich die Verfahren wegen Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen im wesentlichen nicht aus diesen Beziehungen ergeben. Im Vordergrund stehen vielmehr Klagen der Bürger gegen Bürger. Solche Sachverhalte können vorliegen, wenn ein Kaufvertrag nichtig oder zumindest teilweise nichtig ist, z. B. beim Verkauf von Pkws, Sportbooten oder Musikinstrumenten zu überhöhten und daher ungesetzlichen Preisen (§§ 62, 68, 69 ZGB), beim Verkauf im Widerspruch zu bestehenden Veräußerungsverboten oder auch beim Versuch, eine im Eigentum oder Miteigentum des Grundstückseigentümers stehende Garage zu verkaufen und damit zu übereignen; wenn im Zusammenhang mit der Beendigung einer sog. Lebensgemeinschaft Ansprüche geltend gemacht werden, z. B. wenn nur einer der Partner Eigentümer von Sachen geworden ist, zu deren Erwerb während des Bestehens der Lebensgemeinschaft auch Mittel des anderen Partners verwandt wurden4; wenn das Staatliche Notariat einen Erbschein wegen Unrichtigkeit für unwirksam erklärt hat und auf der Grundlage dieses Erbscheins bisher anderweitig verteilte Vermögenswerte dem rechtmäßigen Erben zugeführt werden müssen; wenn der Mieter zugunsten des Vermieters Leistungen erbracht hat, zu denen er nicht verpflichtet war5; wenn Baulichkeiten auf einem fremden Grundstück errichtet werden, ohne daß die Voraussetzungen für das Entstehen selbständigen Eigentums an der Baulichkeit (vgl. z. B. §§ 288 Abs. 4, 296 Abs. 1 ZGB) vorliegen, so daß Ansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer entstehen6 ; wenn in beliebigen Beziehungen Leistungen ohne eindeutige Bestimmungen ihres Rechtscharakters erbracht wurden, ausgehend von der Erwartung, daß der Leistende auf längere Sicht Nutzen aus diesen Leistungen ziehen könnte, z. B. Leistungen bei der Errichtung bzw. Rekonstruktion eines Eigenheims von Verwandten oder Bekannten7 ; wenn für eine abhanden gekommene Sache Schadenersatz geleistet wurde, der ursprünglich Geschädigte diese Sache aber zwischenzeitlich wiedererlangt hat; wenn in Beziehungen zwischen Betrieben und Bürgern ein Vertrag wegen der Vereinbarung eines zu niedrigen Preises erfolgreich angefochten wurde, z. B. wenn nach dem Vertragsabschluß bekannt wurde, daß ein höherer Preis hätte verlangt werden müssen (Festpreis).8 Die Anwendung der §§ 356, 357 ZGB zwischen Betrieben spielt insbesondere im Zusammenhang mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen eine Rolle. Die Zahlungsver-kehrsVO vom 13. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 30 S. 293) und die auf ihrer Grundlage ergangenen Anordnungen sehen zwischen Betrieben grundsätzlich den bargeldlosen Zahlungsverkehr vor, d. h. Überweisungen, Scheck-, Lastschrift- und Akkreditivverfahren. Wie die Praxis zeigt, können dadurch Sachverhalte auftreten, in denen Betriebe zu ungerechtfertigten Vorteilen gelangen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des Lastschriftverfahrens, bei dem der Lieferer-als Zahlungsgläubiger die Abbuchung vom Konto des Lieferungsempfängers als Zahlungsschuldner veranlaßt. Es kann ein falscher Betrieb belastet, eine bereits verjährte Forderung realisiert, eine Zahlung in ein und derselben Sache sowohl im Überweisungs- als auch im Lastschriftverfahren und damit doppelt realisiert werden.9 Zu beachten ist, daß Ziff. 3.3.2. der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983 des Staatlichen Vertragsgerichts bei Preisüberschreitungen die Bestimmungen der §§ 356, 357 ZGB für grundsätzlich nicht anwendbar erklärt. Zum Umfang des Herausgabeanspruchs nach §§ 356, 357 ZGB Wie wirksam die Regelung der Pflicht zur Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen ist, hängt nicht unwesentlich von der richtigen Anwendung des § 357 Abs. 1 ZGB ab. Danach fällt die Pflicht zur Herausgabe des Erlangten in dem Umfange weg, in dem der Empfänger selbst keine Vorteile mehr hat. Hierzu hat das Oberste Gericht folgenden Rechtssatz formuliert: „Der Vorteil unberechtigt erlangter Leistungen kann dann weggefallen sein, wenn der Bereicherte in Unkenntnis des unberechtigt erlangten Vorteils Ausgaben getätigt hat, die er sich normalerweise nicht geleistet hätte, und wenn für diese Ausgaben auch kein entsprechender Gegenwert in sein Vermögen eingeflossen bzw. ein solcher in Unkenntnis des unberechtigt erlangten Vorteils verbraucht worden ist.“10 Kompliziert ist die Sachlage, wenn volkseigene Betriebe zur Herausgabe verpflichtet sind, und zwar unabhängig davon, ob Ansprüche auf Rückgabe voft unberechtigt erlangten Leistungen von anderen Betrieben oder von Bürgern geltend gemacht werden. Es entsteht das Problem, wie sich die Gewinnabführungen an den sozialistischen Staat auf einen ursprünglich vorhandenen unberechtigt erlangten Vorteil auswirken. In Ziff. 3.3.4. der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983 des Staatlichen Vertragsgerichts heißt es dazu: „Planmäßige und überplanmäßige Gewinnabführungen in Form von Produktionsfondsabgaben und Nettogewinnabführungen führen nicht zu einem Wegfall der Vorteile für die Wirtschaftseinheit. Die Herausgabepflicht bleibt bestehen.“ Davon zu unterscheiden ist jedoch die Abführung eines erlangten Vorteils als Mehrerlös an das zuständige Staatsorgan. Mit der Abführung hat der Betrieb keine Vorteile mehr, so daß demzufolge gemäß § 357 Abs. 1 ZGB in diesem Umfange keine Herausgabepflicht besteht (Ziff. 3.3.3. der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983). Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING, Direktor der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 3 Vgl. OG, Urteil vom' 16. September 1983 - OAK 27/83 - (NJ 1984, Heft 1, S. 28). 4 Vgl. OG, Urteil vom 27. November 1984 - 2 OZK 33/84 - (NJ 1985, Heft 5, S. 208). 5 Vgl. OG, Urteil vom 22. Dezember 1981 - 2 OZK 39/81 - (NJ 1982, Heft 3, S. 136). 6 Vgl. OG, Urteil vom 30. August 1984 - 2 OZK 21/84 - (NJ 1985, Heft 3, S. 120). v 7 Vgl. OG, Urteil vom 22. Oktober 1985 - 2 OZK 27/85 - (NJ 1986, Heft 5, S. 205). 8 Vgl. OG, Urteil vom 24. Juni 1980 - 2 OZK 14/80 - (NJ 1980 Heft 10, S. 474). 1 9 Vgl. z. B. Aus der Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts, Bd. 8, Berlin 1979, S. 143, 144. 10 Vgl. OG, Urteil vom 27. März 1979 - 2 OZK 5/79 - (NJ 1979, Heft U, S. 514). Differenzierte Behandlung von Schadenersatzanträgen im Strafverfahren Im Zusammenhang mit der im Strafverfahren gemäß §§ 242 Abs. 5, 271 Abs. 4 und 5 StPO zu treffenden Entscheidung über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch sind auch solche rechtlichen Fragen zu klären, die sich daraus ergeben, daß bereits vor der gerichtlichen Entscheidung Schadenersatz geleistet worden ist. In Ziff. 2.5. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369) werden die Aufgaben des Gerichts festgelegt, wenn die Verhandlung ergibt, daß Schadenersatzanträge konkretisiert oder geändert werden müssen. Erweisen sich die Schadenersatzanträge als unbegründet, dann hat das Gericht auf die Rücknahme bzw. Änderung dieser Anträge hinzuwirken. Von der Unbegründetheit des Schadenersatzantrags ist auch dann auszugehen, wenn der Schaden bereits ersetzt wurde.1 In diesem Fall ist bei zivil- und LPG-rechtlichen Schadenersatzansprüchen der bis zur Entscheidung nicht zurückgenommene Schadenersatzantrag als unbegründet abzuweisen. 1 Vgl. H. Luther, „Zur Stellung des Geschädigten im Strafverfahren“, NJ 1973, Heft 13, S. 392; R. Beckert, Anm. zum Urteil des BG Erfurt vom 15. Oktober 1982 - 1 BSB 402/82 - (NJ 1984, Heft 4, S. 166).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit durch alle operativen Diensteinheiten. Alle operativen Diensteinheiten, besonders aber die Kreisdienststellen, müssen sich auf die neue Lage einstellen und ihrer größeren Verantwortung gerecht werden.

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