Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 376 (NJ DDR 1986, S. 376); 376 Neue Justiz 9/86 Erfahrungen aus der Praxis Die Regelung der Pflicht zur Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen Die in §§ 356, 357 ZGB geregelte Pflicht zur Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen ist ein Rechtsinstitut, das darauf abzielt, ungerechtfertigte materielle Vorteile, die jemand zum Nachteil eines anderen erlangt, auszugleichen. Damit werden zugleich die Betriebe bei der konsequenten Durchsetzung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung und die Bürger bei der Realisierung des sozialistischen Leistungs- und Verteilungsprinzips unterstützt. Als Bestandteil der zivilrechtlichen Kodifikation sind die §§ 356, 357 ZGB für solche Beziehungen konzipiert, an denen zumindest auf der einen Seite ein' Bürger beteiligt ist. Da wirtschaftsrechtliche Regelungen der Beziehungen der Betriebe untereinander jedoch eine spezielle Normierung der Pflicht zur Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen nicht enthalten, hat das Zentrale Vertragsgericht in Ziff. 3.3.1. der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1983 über die Anwendung von Bestimmungen des ZGB auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 16. Mai 1983 ausgesprochen, daß die §§ 356, 357 ZGB auch zwischen Wirtschaftseinheiten, insbesondere für die Rückgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Geleisteten (§ 69 Abs. 1 ZGB) und für die übrigen ohne Rechtsgrund erfolgten Leistungen, anzuwenden sind, sofern nicht in speziellen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist.1 Spezialregelungen über die Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen Außer der für das Zivilrecht und das Wirtschaftsrecht geltenden einheitlichen Grundregelung bestehen noch Spezialregelungen der Pflicht zur Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen, die dieses Rechtsinstitut im sachlichen Zusammenhang mit der Regelung gesellschaftlicher Beziehungen in anderen Rechtszweigen erfassen. Diese Regelungen enthalten auch spezifische Festlegungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Rückgabe. § 126 AGB sieht für die Rückforderung von überzahlten Lohn-, Prämien-, Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen grundsätzlich eine Geltendmachung innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung beim gesellschaftlichen oder staatlichen Gericht vor. Sinn dieser Regelung ist, daß sehr schnell Klarheit darüber erzielt wird, ob der Werktätige verpflichtet ist, solche Beträge zurückzuzahlen, die für seinen Lebensunterhalt wichtig sind. Die Regelung der Rückzahlungspflicht für überzahlte Geldleistungen der Sozialversicherung wurde entsprechend gestaltet und verweist auf § 126 AGB (§ 84 SVO, § 100 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 [GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1]). Von diesem Schutzaspekt hinsichtlich des Lebensunter- N halts geht auch § 79 Abs. 1 der (1.) RentenVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) aus. Danach ist bei Überzahlungen, die zu Lebzeiten des Rentners erfolgten, ein Rückforderungsanspruch der Sozialversicherung nur zulässig, wenn die Überzahlung durch den Rentner schuldhaft herbeigeführt wurde. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 FGB findet eine Rückerstattung bereits geleisteter Unterhaltsbeträge grundsätzlich nicht statt, auch wenn die Voraussetzungen zur Herabsetzung gegeben waren. Stellt sich jedoch die Annahme von Unterhaltsbeträgen, wenn bei dem Unterhaltsberechtigten Klarheit über den Wegfall bzw. die Einschränkung des Unterhaltsanspruchs bestand, als rechtsmißbräuchlich dar, dann ist §22 Abs. 3 Satz 2 FGB nicht anzuwenden; vielmehr ist davon auszugehen, daß es sich bei dem zuviel gezahlten Unterhalt um unberechtigt erlangte Leistungen handelt, die nach §§ 356, 357 ZGB herauszugeben sind.1 2 Dem gesellschaftlichen Interesse an der Förderung von Neuerungen und Erfindungen entspricht es, daß Vergütungen und erstattete Aufwendungen nur dann zurückzuzahlen sind, wenn sie durch eine Straftat erlangt wurden (§10 Abs. 2 der 1. DB zur NVO Vergütung für Neuerungen und Erfindungen vom 22. Dezember 1971 [GBl. II 1972 Nr. 1 S. 11]). Auch die Vergütung für industrielle Muster ist nur dann zurückzuzahlen, wenn sie durch schuldhafte, rechtswidrige Handlungen erlangt wurde (§§ 10, 11 Abs. 2 der 1. DB zur VO über industrielle Muster Vergütung für industrielle Muster vom 16. Juni 1983 [GBl. I Nr. 19 S. 196]). Hinsichtlich der genannten und weiterer Spezialregelungen der Pflicht zur Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen ist folgendes zu beachten: Erstens wäre es falsch, jede Erwähnung eines Rückforderungsanspruchs in einer Rechtsvorschrift als eine solche Spezialvorschrift anzusehen, wenn nicht besondere Voraussetzungen, Folgen usw. geregelt werden. Häufig geht es darum, im sachlichen Zusammenhang mit der Regelung bestimmter gesellschaftlicher Beziehungen die Beteiligten des Zivilrechtsverhältnisses und hier insbesondere die Bürger darüber zu informieren, daß in bestimmten Fällen Ansprüche auf Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen bestehen können (z. B. § 11 Abs. 2 Personenbeförderungs-VO vom 5. Januar 1984 [GBl. I Nr. 4'S. 25]). Anspruchsgrundlage sind jedoch in derartigen Fällen die §§ 356, 357 ZGB. Zweitens ist zu beachten, daß die Spezialregelungen nur in dem ausdrücklich bestimmten Rahmen gelten. Daher wäre es z. B. unrichtig anzunehmen, daß § 126 AGB generell für 1 Vgl. Verfügungen und Mitteilungen des Staatlichen Vertragsgerichts 1983, Nr. 3, S. 13, bzw. Textausgabe „Vertragsgesetz“, Berlin 1989, S. 98 ff. 2 Vgl. OG, Urteil vom 4. Oktober 1982 - 3 OFK 31/82 - (NJ 1983, Heft 3, S. 125); ziff. 5.4. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für Kinder - Unterhaltsrichtlinie - vom 16. Januar 1986 (GBl. I Nr. 5 S. 41). Fortsetzung von S. 368 der Wahl übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt, von seiner Funktion abzuberufen. Ebenso wie das Wahlrecht stellt auch das Abberufungsrecht eine Form der unmittelbaren Demokratie dar. Im einzelnen ist das Abberufungsverfahren unterschiedlich ausgestaltet. In einigen Ländern (VR Bulgarien, SFR Jugoslawien, Kuba, Ungarische VR) erfolgt die Abberufung nach dem gleichen Verfahren wie die Wahl des Abgeordneten, einschließlich der geheimen Stimmabgabe. Eine bestimmte Modifikation dieses Verfahrens ist in der Ungarischen VR Vorgesehen: Über die Abberufung eines in einem Wahlkreis aufgestellten und gewählten Abgeordneten entscheiden die wahlberechtigten Bürger des Wahlkreises, über die Abberufung eines über die Landesliste gewählten Abgeordneten entscheidet die Staatsversammlung der Ungarischen VR (§ 15 Wahlgesetz). In der UdSSR wie auch in den meisten anderen sozialistischen Ländern (z. B. Mongolische VR, SR Rumänien, CSSR) gilt im Vergleich dazu ein einfacheres Abberufungsverfahren: In der Regel wird über die Abberufung in Wählerversammlungen des betreffenden Wahlkreises offen abgestimmt. In der DDR steht das Recht, die Abberufung eines Abgeordneten zu verlangen, den Wählern und ihren Kollektiven sowie den Parteien und Massenorganisationen in Übereinstimmung mit dem Nationalrat bzw. dem zuständigen Ausschuß der Nationalen Front der DDR zu; die Entscheidung über die Abberufung des Abgeordneten trifft die Volksvertretung (§ 19 Abs. 4 GöV; § 47 Abs. 4 Wahlgesetz). Wahlgesetzgebung und Wahlpraxis der sozialistischen Länder verdeutlichen, daß auch und gerade bei der Vervollkommnung der Formen der unmittelbaren Demokratie jene demokratischen Tendenzen vertieft und weiterentwickelt werden, die der sozialistischen Gesellschaftsordnung eigen sind. Diese Tendenzen sind insbesondere: die Vertiefung der Einheit von sozialistischem Staat und Volk auf der Grundlage der Führung der Gesellschaft durch die marxistisch-leninistische Partei als Kern des politischen Systems des Sozialismus; die Erhöhung der Rolle und Wirksamkeit der Volksvertretungen als Organe, durch die die Werktätigen ihre politische Macht ausüben; die Erhöhung des Nutzeffekts aller Institute der Volksmacht, darunter auch des Wahlsystems; die Schaffung weiterer Voraussetzungen, um noch breitere Kreise der Bevölkerung in den gesamten Prozeß der Wahlvorbereitung und Wahldurchführung einzubeziehen; die Gewährleistung, daß bei den Wahlen zu den Volksvertretungen die Interessen des ganzen Volkes, seiner Klassen und Schichten über die politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen und Massenbewegungen sowie die Kollektive der Werktätigen am Arbeitsplatz und am Wohnort zu erhöhter Wirksamkeit gelangen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 376 (NJ DDR 1986, S. 376) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 376 (NJ DDR 1986, S. 376)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

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