Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 374

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 374 (NJ DDR 1986, S. 374); 374 Neue Justiz 9/86 bleme der Fahrlässigkeit aus. Ihre theoretische Bewältigung setzt fundierte philosophische Positionen voraus, die im folgenden kurz zu charakterisieren sind. Objektive Bedingungen und Fahrlässigkeit Der Mensch eignet sich aktiv die Wirklichkeit an. Er ist kein Erfüllungsgehilfe objektiver Gesetzmäßigkeiten, die menschliches Handeln wirkungslos werden lassen. Schon die Analyse von Bedingungskomplexen in einfachen Fällen (z. B. bei Pflichtverletzungen im Arbeitsschutz mit tödlichem Ausgang) zeigt, daß der Pflichtverletzer Bedingungen schuf, die den Arbeitsunfall ermöglichten; aber die Verwirklichung dieser Möglichkeit erfolgte unter vielen Bedingungen, zu denen auch das Verhalten der Kollegen und des Betroffenen und nicht nur des Leiters gehört. Menschliches Verhalten unterliegt objektiven Gesetzen, die eine innere Struktur haben, in der die notwendige Verwirklichung von Systemmöglichkeiten mit der bedingt zufälligen Verwirklichung der Elementmöglichkeit verbunden ist Es gibt keinen gesetzmäßigen Automatismus, der aus objektiven Bedingungen Fahrlässigkeit hervorbringt. Stets existieren objektive Möglichkeitsfelder als Grundlage von Verhaltensvarianten. Menschliches Handeln kann im Rahmen der Gesetze, durch Veränderung der Bedingungen, auch zur Modifizierung von Gesetzen führen. Das betrifft die Erweiterung oder Einengung des im Gesetz enthaltenen Möglichkeitsfeldes, aber auch die stochastische Verteilung der zufälligen Verwirklichung von Elementmöglich-keiten.11 Wechselwirkung objektiver und subjektiver Faktoren Die Konsequenz aus dieser dialektisch-deterministischen Haltung ist, bei der Untersuchung und bei der nach eindeutigen Kriterien i. S. der §§ 7 und 8 StGB vorzunehmenden Feststellung der Fahrlässigkeit stets die Wechselwirkung der objektiven und subjektiven Faktoren zu berücksichtigen. So kann es durch spontanes und schöpferisches Handeln von Menschen zur Modifizierung der Abläufe durch die Änderung entsprechender Bedingungen kommen. Deshalb sind konkrete Bedingungsanalysen errforderlich, die den Zeitfaktor beachten und die Bedingungen nach dem u. U. als strafrechtlich relevant klassifizierten Ereignis nicht auf die Zeit vor diesem Ereignis projizieren. Der Mensch bewährt sich als verantwortungsbewußtes Wesen gerade in Entscheidungssituationen. Daher müssen alle Rechtsnormen die Möglichkeit enthalten, Neues zu gestalten, auch wenn das Neue den bisherigen Verhaltensweisen nicht entspricht. So muß gerade bei der Prüfung der Fahrlässigkeit der Mensch als verantwortungsbewußt handelndes Wesen, das unter bestimmten Bedingungen der Spontaneität unterliegt, ebenso beachtet werden, wie die Bedingungen, die Spontaneität fördern. In diesem Sinne ist u. E. die Bedeutung des § 20 StGB (der Widerstreit der Pflichten) in entschieden stärkerem Maße in die Bewertung bestimmter Handlungen einzubeziehen. Die statistische Denkweise verlangt ein tieferes Eindringen in die objektive Dialektik der Entwicklung der Natur, der Gesellschaft und des Bewußtseins. Sie verweist auf die dialektischen Beziehungen in Erkenntnis- und Entscheidungsprozessen, wobei die Hierarchie von allgemeinen und besonderen, koexistierenden und einander widersprechenden objektiven Gesetzen zu berücksichtigen ist. Die Beziehungen zum sozialistischen Recht sind offensichtlich: Rechtsnormen müssen den Erkenntnisstand zur objektiven und subjektiven Dialektik, zu Gesetz, Kausalität und Zufall, zur Rolle von Entscheidungen berücksichtigen. Die notwendig sich verwirklichenden Entwicklungstendenzen in der Verflechtung von wissenschaftlich-technischer Revolution und gesellschaftlicher Entwicklung müssen erkannt werden, um sie rechtlich auf Effektivitätssteigerung und Humanitätserweiterung zu orientieren. Regelung der Möglichkeitsfelder menschlichen Verhaltens Möglichkeitsfelder menschlichen Verhaltens müssen über Rechtsnormen gesellschaftlich geregelt werden. Dazu ist auch zu prüfen, ob diese Wertvorstellungen, die unseren moralischen und rechtlichen Bewertungen zugrunde liegen, den gesellschaftlichen Werten adäquat sind, denn gesellschaftliche Werte sind Bedeutungsrelationen von Sachverhalten für den Menschen, die Nützlichkeit, Sittlichkeit und Schönheit umfassen. An der Spitze der Wertehierarchie im Sozialismus steht der Freiheitsgewinn der Persönlichkeit im Frieden durch gesellschaftlichen Fortschritt. Da Normen Wertmaßstäbe und Regulatoren des'Handelns sind, können sie den Werten entweder entsprechen oder widersprechen. Orientiert die Norm auf Routine, dann ist Schöpfertum als integraler Bestandteil, als Freiheitsgewinn nicht gefragt. Rechtsnormen müssen daher die aus Möglichkeitsfeldern sich ergebende Varianzbreite menschlichen Handelns berücksichtigen, um das Handeln im Sinne der gesellschaftlichen Werte zu regulieren. Deshalb kommt ihnen eine entscheidende Bedeutung zu. Sie müssen so eng sein, daß Antihumanes wirksam bekämpft und Effektivitätseinbußen verhindert oder bestraft werden, sie müssen aber auch so weit sein, daß positive Initiativen nicht nur ermöglicht, sondern gefördert werden. Kampf gegen Subjektivismus durch Analyse der Zusammenhänge Die Verwirklichung von Möglichkeiten zu untersuchen verlangt u. a., die Existenz objektiver Zufälle zu berücksichtigen. Jedes einzelne Ereignis ist in umfassendere Zusammenhänge eingebettet. Nur durch eine exakte Analyse dieser Zusammenhänge gelingt es, Subjektivismus z. B. auch bei der Interpretation von Normen auszuschließen. Der notwendige Kampf gegen den Subjektivismus muß sowohl gegen die Mißachtung objektiver Entwicklungstendenzen als auch gegen die Mißachtung von rechtlichen und moralischen Normen geführt werden. Beide Formen des Subjektivismus sind eng miteinander verbunden, unterscheiden sich jedoch in ihrer Entstehung und ihrem Wirken voneinander. Das ist bei der moralischen und rechtlichen Bewertung zu beachten. Der Subjektivismus erster Art, der objektive Erfordernisse nicht berücksichtigt, wird meist durch gesellschaftliche Trägheit verursacht. Er kann sich sogar demokratisch tarnen, wobei mit vielen Beratungen und Rückversicherungen Entscheidungen nicht rechtzeitig getroffen werden. Er macht das Recht auf demokratische Mitbestimmung zur Flucht aus der Verantwortung. Auch hier müssen Rechtsnormen helfen, diese Trägheit zu durchbrechen. Der Subjektivismus zweiter Art richtet sich gegen gesetzliche Forderungen nach demokratischer Beratung und Kontrolle. Es zeugt von der Unterschätzung der Kraft des Kollektivs und von der Überhebung der eigenen Persönlichkeit, wenn objektiv erforderliche Entscheidungen nicht entsprechend den demokratischen Verfahrensvorschriften beraten, getroffen und durchgesetzt werden. Diese Art des Subjektivismus hat für die Fahrlässigkeit besondere Bedeutung, denn Kritik und Selbstkritik werden mißachtet und dem Selbstlauf und der Routine vertraut Das Verantwortungsbewußtsein wird durch ihn wesentlich eingeschränkt. Die bewußte Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, des eigenen Erkenntnisvermögens und die Auffassung, daß alles von allein gut gehe, sind Grundlagen der Fahrlässigkeit. Die Überwindung dieser Art des Subjektivismus kann nur durch Erziehung -zu Verantwortungsbewußtsein geschehen. Beziehungen zwischen philosophischen Positionen und der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit Wahrscheinlichkeit und Forderung nach sachkundiger Entscheidung In der Diskussion um die statistische Denkweise wurde nicht selten der Vorwurf erhoben, daß die Einbeziehung von Wahrscheinlichkeiten in die Bedingungsanlayse zu theoretischen Schwierigkeiten führen könne. Die Existenz objektiver Unbestimmtheiten ist nicht mit Unsicherheiten oder gar Verantwortungslosigkeit in der Entscheidung gleichzusetzen. Die Existenz von Wahrscheinlichkeiten hebt die Forderung nach sachkundiger Entscheidung nicht auf. Im Gegenteil! Entscheidungen haben die reale Dialektik des Lebens und keine ausgedachte Welt von völlig überschaubaren Automatismen zum Gegenstand. Es gibt u. E. keine risikofreie Planung und keine risikolosen Entscheidungen, weil unterschiedliche Ziele und Interessen, gegensätzliche Auffassungen und Wertvorstellun-gen, aber auch bestimmte Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Charaktere von Menschen existieren. F. Engels vergleicht das mit einem Kräfteparallelogramm, das eine Resultante den gesetzmäßigen Verlauf hat. Strafrechtliche Verantwortlichkeit betrifft jedoch Individuen, deren Sachkunde, Risikobereitschaft und Entscheidungsfreude bei möglichem fahrlässigem Fehlverhalten analysiert werden muß. Entscheidungen basieren dabei auf der Kenntnis der gesetzmäßigen Tendenz des Möglichkeits- 11 H. Hörz/K. F. Wessel, Philosophische Entwicklungstheorie weltanschauliche, erkenntnistheoretische und methodologische Probleme der Naturwissenschaften, Berlin 1983.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 374 (NJ DDR 1986, S. 374) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 374 (NJ DDR 1986, S. 374)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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