Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 369

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 369 (NJ DDR 1986, S. 369); Neue Justiz 9/80 369 i Staat und Recht im Imperialismus Professor Adomeits Meditationen über den .Abbau von Arbeitsrecht' in der BRD Die Langzeit-Massenarbeitslosigkeit in den kapitalistischen Ländern stellt nicht nur Unternehmer, Gewerkschaften und Regierungen, sondern auch die bürgerliche Arbeitsrechtswissenschaft vor fundamentale Probleme. Die negativen Folgen dieser systemtypischen Krisenerscheinungen für die Lebenslage der Erwerbslosen wie der noch in Arbeit stehenden Werktätigen sind nicht zu leugnen. Insgesamt zeigt sich, daß in der kapitalistischen Gesellschaft der durch den wissenschaftlich-technischen Fortschritt bewirkte technologische Wandel und Produktivitätsschub zu Lasten der Werktätigen geht. So ließ in der BRD die Diskussion für und wider die jüngsten arbeiter- und gewerkschaftsfeindlichen Gesetzgebungsakte die ihre Zweckbestimmung hinter den Bezeichnungen Beschäftigungsförderungsgesetz und Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verbergen ein breites Spektrum von Ansichten namhafter Juristen deutlich werden. Es reichte von Bekenntnissen zum Rechtsstaat bürgerlicher Prägung man denke nur an das Gutachten des ehemaligen Präsidenten des Bundes-\ Verfassungsgerichts, Prof. Dr. Ernst B e n d a, und das damit in Einklang stehende Auftreten des ehemaligen Präsidenten des Bundessözialgerichts, Prof. Dr. Georg Wannagat, zur Neufassung des §116 AFG* bis hin zu unverhüllten Apologien eines exzessiven Rechte- und Sozialabbaus. In die letztere Kategorie gehört Prof. Dr. Klaus Adorn e i t, Inhaber des Lehrstuhls für Arbeitsrecht an der Westberliner Universität. Er meditierte in den Jahren 1983 bis 1985 in verschiedenen Publikationsorganen vom Unternehmerblatt „Der Arbeitgeber“ über die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ bis zur „Neuen Juristischen Wochenschrift“ über die „Schwierigkeiten, ein Arbeitsrechtler zu sein“. Seine Mühen gipfeln in einer „Skizze zur Neubegründung des Individualarbeitsrechts“. Die von den BRD-Unter-nehmerverbänden getragene Hanns-Martin-Schleyer-Stiftung hielt seine Ideen für so nützlich, daß sie ihm geholfen hat, sie in einem Sammelband herauszubringen.1 2 Die Adomeitschen Theorien, die auf eine Restauration der Rechtslage im frühen Kapitalismus hinauslaufen, fanden in Unternehmerkreisen freudigen Widerhall und wurden von Sinnverwandten gern kolportiert. Adomeits Credo lautet: „Manche führen das Schwinden und Fehlen von Arbeitsplätzen auf die technische Entwicklung zurück. Aber diese wird wiederum vom Arbeitsrecht vorangetrieben. Roboter sind sehr teuer, werden aber von Unternehmern geschätzt, weil sie ohne Arbeitsrecht zu arbeiten verstehen.“ Das Be-schäftigüngsförderungsgesetz von 1985 beweise, „daß unser Arbeitsrecht der Beschäftigung hinderlich ist, daß Förderung der Beschäftigung wohl nur durch Abbau von Arbeitsrecht geschehen kann? (S. VI). Aus dem Wildwuchs Adomeitscher Herr-im-Hause-Ideen, die den sozialen Unterschied zwischen dem produktionsmittelbesitzenden Unternehmer und dem nur seine Arbeitskraft auf den Markt tragenden Arbeiter einfach ignorieren, seien hier einige herausgegriffen. Sie bedürfen keines Kommentars! 1. Zum Sozialgedanken des Arbeitsrechts „Die Kumulierung von Rechten beim Arbeitnehmer verdunkelte zunehmend den Sinn des Arbeitsverhältnisses: daß gearbeitet wird Man hörte immer häufiger von Fällen des Mißbrauchs von Sozialschutz Der doch eigentlich klassische zivilistische Begrenzungsgesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs scheint gegenüber Sozialpositionen nicht zu gelten Der Sozialgedanke hat den sozial schutzbedürftigen Arbeitgeber erst noch zu entdecken“ (S. 2/3). 2. Zur „Vertragsfreiheit“ im Arbeitsrecht „Das Arbeitsrecht hat versäumt, für den Arbeitnehmer die Perspektive zu entwickeln, daß er aufhört, ein betreutes und bevormundetes Wesen zu sein, daß ihm, wie andere bürgerliche Freiheiten, auch die volle Vertragsfreiheit zuwächst § 105 Gewerbeordnung, wonach Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer .Gegenstand freier Übereinkunft* sind, ist einmal schlimme frühkapitalistische Ver- gangenheit, zugleich aber auch progressiv und zukunftsträchtig: eine Idee!“ (S. 3). Adomeit meint, arbeitsrechtliche Positionen seien „reif zur Freigabe“, und plädiert dafür, daß unter bestimmten Voraussetzungen z. B. ein Angestellter auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle und eine Frau auf den Mutterschutz verzichten können müßte. „Ein gutes Arbeitsrecht müßte darauf achten, sich selbst überflüssig zu machen“ (S. 4). „Man fragt sich, weshalb nicht öfter Arbeitgeber nicht-organisierten Arbeitslosen offen Löhne auf untertariflichem Niveau anbieten : beiden Seiten wäre geholfen, auch der Kasse in Nürnberg3 “ (S. 5). Adomeits „Skizze einer Neubegründungdes Individualarbeitsrechts“ gipfelt in folgenden „neuen Definitionen“: „Arbeitnehmer ist ein Mitarbeiter ohne Kapitalbeteiligung. Arbeitgeber sind Mitarbeiter mit Kapitalbeteiligung Arbeitsrecht ist das Recht der Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern“ (S. 40). Das hat für Adomeit folgende Konsequenzen: „Der Arbeitgeber hat seine wichtigste Leistung bereits erbracht, bevor das Arbeitsverhältnis geschlossen wird: durch Schaffung bzw. Freimachung des Arbeitsplatzes Die Einstellung ist ein wichtiges Geschäft, durchaus auch finanziell Wirtschaftlich gesehen, müßte Arbeitnehmer in diesem Moment einen Beitrag leisten, eine Beteiligung übernehmen, für evtl, spätere Abfindungsforderung eine Kaution stellen“ (S. 40/41). 3. Zum Arbeitskampfrecht Adomeit hält das gegenwärtige Arbeitskampfrecht der BRD für „antiquiert“ und predigt „eine arbeitskampfrechtliche Friedensbewegung“ unter weitgehender Ausschaltung der Gewerkschaften bzw. deren „komplementäre Bindung“ an das Wohl der Kapitaleigner (S. 24). Er behauptet: „Bis heute hat der Gesetzgeber sich klugerweise geweigert, den Arbeitskampf zu regulieren. Auch die Verfassung statuiert keine Streikfreiheit“ (S. 37). Zugleich bejaht er aber die Notwendigkeit der Aussperrung: „Wie es jedem Bürger dieses Staates freisteht, den Versuch zu machen, jeden anderen Bürger sich als Arbeitnehmer zu verpflichten und damit Arbeitgeber zu werden , so darf er, in der Arbeitskampflage, mit dem Zurückhalten seiner Leistung (.Aussperrung*) für sich günstige Konditionen erkämpfen. Wie die Freiheit, ein Unternehmen zu gründen, sowie die Freiheit, ein Unternehmen aufzugeben, unanfechtbar sind, so muß dies auch die Freiheit zur Aussperrung sein“ (S. 23). 4. Zur Tarifautonomie „Rechtspolitisch ist ernsthaft zu erwägen die staatliche spiegelbildlich zu den Mindestarbeitsbedingungen Aufhebung der Unabdingbarkeit von Tarifverträgen für Zeiten der Arbeitslosigkeit. Dies könnte ein Interesse der Gewerkschaften wecken (die offenbar die Unabdingbarkeit ihrer Tarifverträge schätzen), Arbeitslosigkeit zu vermeiden“ (S. 5/6). „Der Gedanke eines Einheits-,Tarifs* jeweils für den ganzen Industriezweig hat sich als unzweckmäßig, als zerstörerisch erwiesen Die Gewerkschaften können für das Wohl ihrer Mitglieder nicht viel tun, nur für das Wehe der Unternehmen und damit der ganzen Volkswirtschaft“ (S. 35). Adomeit sieht die Zeit für den „Abschied von der Tarif -autonomie“ (S. 32) für gekommen und fordert statt dessen „die Aufwertung des Einzelvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ (S. 36). In zynischer Anspielung auf die rechtlich und sozial schlechte Position der Arbeitslosen meint er: „Ein neu geschaffener Arbeitsplatz, der sonst nicht geschaffen worden wäre, ist ohne Rücksicht auf die vereinbarten Arbeitsbedingungen als günstig anzusehen Gerade neue Industrien , die wir uns wünschen, brauchen flexible Gestaltungsmöglichkeiten jenseits vom verfestigten Tarifsystem. Wer sich aus dem sozialen Netz erhebt und auf ein solches Angebot zugeht, wird schon wissen, was er tut“ (S. 36). 5. Zum Recht auf Arbeit „Ein Recht auf Arbeit gibt es nur innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Arbeiten zu dürfen ist ein Wert an sich, unabhän- 1 Vgl. hierzu M. Premßler, „Weitere Einschränkung gewerkschaftlicher Grundrechte in der BRD“, NJ 1986, Heft 8, S. 321 ff. 2 K. Adomeit, Das Arbeitsrecht und unsere wirtschaftliche Zukunft, München 1985. v- 3 Gemeint ist die Bundesanstalt für Arbeit ln Nürnberg, die gesetzlich zur Zahlung von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld . verpflichtet ist.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit. Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die ideologische Klärung des Problems, daß Fernbeobachtungsanlagen vorrangig der Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter der Linie und weiterer Personen gerichtet ist. Die Mitarbeiter müssen desweiteren fähig und in der Lage sein, zwischen feindlichen Handlungen, böswilligen Provokationen, negativen Handlungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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