Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 368 (NJ DDR 1986, S. 368); 368 Neue Justiz 9/86 lismus verwirklichten Volkssouveränität. In seinen Formen ist das Verfahren sehr mannigfaltig. Es zeugt von der Einheit und Geschlossenheit aller Werktätigen unter der Führung der marxistisch-leninistischen Partei der Arbeiterklasse, daß den Wahlen nicht nur ein gemeinsames Wahlprogramm, sondern auch eine gemeinsame Kandidatenliste zugrunde liegt. In der UdSSR sind alle Kandidaten für die Deputiertenfunktion Vertreter des einheitlichen Blocks der Kommunisten und Parteilosen. In anderen sozialistischen Ländern sind die gesellschaftlichen Massenbewegungen wie Nationale Front, Patriotische Front usw. Träger der Wahlbewegung mit einer gemeinsamen Kandidatenliste. Das Recht, Kandidaten vorzuschlagen bzw. aufzustellen, haben nach den Verfassungen und den Wahlgesetzen sowohl die politischen Parteien als auch gesellschaftliche Organisationen und Vereinigungen der Werktätigen. Dabei ist die Tendenz festzustellen, daß in diesem Prozeß immer mehr die Wähler unmittelbar beteiligt sind. In der UdSSR haben u. a. die Arbeitskollektive und die Versammlungen von Armeeangehörigen in den Truppenteilen das Recht, Kandidaten für die Wahl zu Deputierten aüfzustellen (Art. 100 Abs. 1 Verf.). Diqse Kollektive nehmen ihr Vorschlagsrecht nach Beratung der Vollversammlung durch Entscheidung mit Stimmenmehrheit wahr. In der Ungarischen VR können auf den Nominierungsversammlungen Vorschläge für eine Kandidatenaufstellung von den Organen der Patriotischen Volksfront, den politischen, gesellschaftlichen und Interessenvertretungsorganen, den Vertretern der Arbeitskollektive sowie von jedem wahlberechtigten Bürger eingebracht werden (§ 37 Abs. 2 Wahlgesetz). In einem Wahlkreis werden diejenigen Bürger Kandidaten für die Volksvertretung, die ein Drittel der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Bürger erhalten haben (§ 9 Abs. 1 Wahlgesetz). Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt öffentlich, auf Versammlungen der Werktätigen am Arbeits- oder Wohnort, auf Versammlungen der Parteiorganisationen und gesellschaftlichen Organisationen an der Basis. Die vorgeschlagenen Kandidaten werden umfassend auf ihre Geeignetheit für die verantwortliche Funktion eines Abgeordneten geprüft. Es ist ein Grundzug sozialistischer Wahlen, daß in WählerverSammlungen, auf Foren und anderen Veranstaltungen, in der Presse, im Fernsehen und Rundfunk usw. die politischen, fachlichen und persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Kandidaten sowie ihr Engagement zur Verwirklichung des Wahlprogramms frei und allseitig erörtert werden. Eine Besonderheit bei der Nominierung von Kandidaten für die Abgeordnetensitze des Sejm sieht in der VR Polen das Gesetz vom 29. Mai 1985 über die Ordnung für die Wahlqn zum Sejm vor: Nach Art. 42 entscheiden über die Aufnahme der von den gesellschaftlichen Organisationen vorgeschlagenen Kandidaten in die Wahlliste eigens dafür gebildete Organe, die sog. Wahlkonvente.15 In bezug auf das Verhältnis zwischen der Anzahl der aufgestellten Kandidaten und der Anzahl der Mandate in den zu wählenden Volksvertretungen haben sich in den sozialistischen Ländern verschiedene Formen herausgebildet. In der UdSSR z. B., wo in vielen Wahlkreisen mehrere Kandidaten für ein Deputiertenmandat vorgeschlagen werden, bestimmen die Wähler in dem Stadium, da über die Kandidaten beraten wird, wer von den Vorgeschlagenen der Würdigste (im Sinne der politischen Aktivität, der Verdienste in der Arbeit, der sittlichen Eigenschaften) ist und auf die Kandidatenliste gesetzt wird. Die KPdSU „wird auch künftighin dafür Sorge tragen, daß die Würdigsten, Menschen, die fähig sind, die staatlichen Angelegenheiten niveauvoll wahrzunehmen, zu den Deputierten gewählt werden, daß sich die Zusammensetzung der Sowjets systematisch erneuert".16 17 Gegenwärtig ist in der UdSSR und in einigen anderen sozialistischen Ländern (z. B. VR Bulgarien, CSSR, Mongolische VR) die Zahl der Kandidaten faktisch gleich der Zahl der Abgeordnetensitze in den Volksvertretungen. Die Aufgabe des Wahlprozesses besteht hier nicht darin, daß die Bürger sich am Wahltag bei der Stimmabgabe für einen der zwei, drei oder mehr Kandidaten entscheiden, sondern vielmehr darin, daß in der Wahlvorbereitung aus der Bevölkerung des jeweiligen Wahlkreises der Würdigste zur Wahl gestellt wird.1? In anderen sozialistischen Ländern (z. B. Ungarische VR, SR Vietnam, VR Polen, SR Rumänien) wird eine größere Anzahl von Kandidaten nominiert und zur Wahl gestellt, als Mandate zu besetzen sind. In diesem Fall entscheiden die Wähler erst am-Wahltag zwischen zwei oder mehr Kandidaten, die einzeln (z. B. Ungarische VR, SR Rumänien) oder in einer Liste (z. B. VR Polen) kandidieren. So ist z. B. in der Ungarischen VR vorgesehen, daß in jedem Wahlkreis für jeden Abgeordnetensitz mindestens zwei Kandidaten zu nominieren sind (§ 8 Abs. 1 Wahlgesetz); diejenigen Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis neben den gewählten Abgeordneten wenigstens ein Viertel aller gültigen Stimmen erhalten haben, werden Nachfolgekandidaten. In der SR Rumänien wurden bei den Wahlen für die Große Nationalversammlung im März 1985 für mehr als 50 Prozent der Abgeordnetensitze je zwei oder drei Kandidaten vorgeschlagen; in bezug auf die Volksräte wurden für rund 80 Prozent der Abgeordnetensitze je zwei oder drei Kandidaten vorgeschlagen.18 Bei den Wahlen in der DDR werden in jedem Wahlkreis ebenfalls mehr Kandidaten aufgestellt, als Abgeordnetenmandate zu besetzen sind. So wurden bei den Wahlen am 8. Juni 1986 für die 500 Abgeordnetenmandate der Volkskammer 703 Kandidaten sowie für insgesamt 3 235 Mandate der Stadtverordnetenversammlung von Berlin und der Bezirkstage 4 303 Kandidaten nominiert. In diesem Zusammenhang ist auf eine Besonderheit des ungarischen Wahlsystems hinzuweisen. Während die weitaus meisten Abgeordneten der Staatsversammlung nach Wahlkreisen (in jedem Wahlkreis ein Mandat) gewählt werden, wird für etwa 10 Prozent ein anderes Wahlverfahren durchgeführt: über sie wird auf der Grundlage einer Landeswahlliste im ganzen Land abgestimmt (§ 4 Abs. 1 Wahlgesetz). Der Grundgedanke dafür ist, Funktionäre mit überregionalen Aufgaben nicht in einem bestimmten Wahlkreis, sondern im gesamten Land zur Wahl zu stellen. In ähnlicher Weise sieht in der VR Polen das Gesetz vom 29. Mai 1985 über die Ordnung für die Wahlen zum Sejm die Einführung einer Landesliste vor; über sie werden bis zu höchstens 15 Prozent der Sejm-Abgeordneten gewählt.19 Auszählung der Wählerstimmen In allen sozialistischen Ländern gilt das Prinzip der absoluten Stimmenmehrheit. Es bedeutet, daß derjenige Abgeordnetenkandidat gewählt ist, der bei den Wahlen mehr als die Hälfte aller im'Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, in der VR Bulgarien, SR Rumänien und Kuba aller im Wahlkreis abgegebenen Stimmen. Die Auszählung der Wählerstimmen erfolgt im Wahllokal durch die Wahlbezirkskommission (WahlVorstand), wobei der Richtigkeit der Stimmenauszählung größte Aufmerksamkeit gewidmet wird. Demgemäß unterliegt auch dieses Stadium der Wahlen der Kontrolle durch die gesellschaftliche Öffentlichkeit. Vertreter von politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen und Arbeitskollektiven, Vertreter von Presse, Funk und Fernsehen, überhaupt alle Bürger sind berechtigt, der Stimmenauszählung beizuwohnen. Wenn in den Ländern, in denen Wahlkreise mit nur einem Mandat bestehen, keiner der aufgestellten Kandidaten die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, werden Nach- bzw. Wiederholungswahlen anberaumt (vgl. z. B. § 69 Wahlgesetz der Ungarischen VR, Art. 87 Wahlgesetz der SR Rumänien). Die Möglichkeit der Abberufung von Abgeordneten In allen sozialistischen Ländern haben die Wähler jederzeit auch die Möglichkeit, einen Abgeordneten, der seinen mit Fortsetzung auf S. 376 15 Die Wahlkohvente erfüllen spezifische Funktionen; sie ersetzen die traditionellen Wahlkommlssionen nicht, sondern sind mit eigenständigen Aufgaben zusätzlich tätig. -Nach Art. 42 des Wahlgesetzes bestehen ein Gesamtpolnischer Wahlkonvent und Wojewodschaftswahlkonvente. Sie setzen sich aus Vertretern der Patriotischen Bewegung der Nationalen Wiedergeburt (PRON) sowie der PVAP, der Vereinigten Bauernpartei, der Demokratischen Partei, der Vereinigung „PAX“, der Christlich-sozialen Gesellschaft und des Polnischen Katholisch-sozialen Verbandes zusammen. 16 M. S. Gorbatschow, Politischer Bericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXVn. Parteitag der KPdSU, Berlin 1986, S. 82. -In der Entschließung des XXVn. Parteitages zum Bericht des Zentralkomitees heißt es dazu, daß es der Parteitag für richtig und zeitgemäß hält, die Frage der „Vervollkommnung der Wahlpraxis“ aufzuwerfen (vgl. XXVII. Parteitag der KPdSU, Dokumente, Moskau 1986, S. 147). 17 Vgl. dazu vor allem G. Schachnasarow, „Potenzen des Sozialismus: Politisches System“, Sozialismus: Theorie und Praxis 1984, Heft 8, S. 26. 18 So wurden z. B. für die Wahlen von Abgeordneten ln die Große Nationalversammlung ln den 369 Wahlkreisen 594 Kandidaturen aufgestellt, davon ln 145 Wahlkreisen je zwei Kandidaturen und ln 40 Wahlkreisen je drei Kandidaturen (vgl. Kommunique der Zentralen Wahlkommission über das Ergebnis der Wahlen von Abgeordneten ln die Große Nationalversammlung der SR Rumänien, Neuer Weg [Bukarest] vom 20. März 1985, S. 1). 19 Bel den Wahlen ln der Ungarischen VR lm Juni 1985 wurden für die 387 Abgeordnetensitze 35 Abgeordnete über die Landes liste gewählt (vgl. Budapester Rundschau vom 17. Juni 1985, S. 1). Bel den lm Oktober 1985 durchgeführten Wahlen zum Sejm der VR Polen wurden für die 460 Abgeordnetensitze 50 Abgeordnete über die Landesliste gewählt (vgl. ND vom 16. Oktober 1985, S. 7).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 368 (NJ DDR 1986, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 368 (NJ DDR 1986, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gesammelt hatte, auf gebaut wurde. Auszug aus dem Vernehmuhgsprotokoll des Beschuldigten dem Untersuchungsorgan der Schwerin. vor. Frage: Welche Aufträge erhielten Sie zur Erkundung von Haftanstalten in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen.

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