Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 362

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 362 (NJ DDR 1986, S. 362); 362 Keue Justiz 9/86 Vereinbarung nicht zustande kommt, sind wir folgender Auffassung: Mit der Festlegung in §40 Abs. 3 LPG-G ist der Entscheidungskompetenz des Vorstands eine Grenze gesetzt; d. h., er kann die Vereinbarung mit dem Genossenschaftsmitglied nicht durch eine einseitige Entscheidung ersetzen. Da aber mit den Festlegungen in § 40 Abs, 2 bis 4 LPG-G (Entscheidung des Vorstands, ob der Schadenersatz in Geld, als Naturalersatz oder als andere Leistung erbracht wird, Vereinbarung der Art und Weise der Leistungserbringung zwischen LPG und Genossenschaftsmitglied) die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen wird (§ 40 Abs. 5 LPG-G), ist u. E. das Gericht befugt, die in § 40 Abs. 3 Satz 2 LPG-G geforderte Vereinbarung über die Art und Weise der zu erbringenden Leistungen durch Urteil zu ersetzen. Das setzt neben einem in diesem Sinne abgefaßten Klageantrag der LPG einen entsprechenden Beschluß des LPG-Vorstandes über die Art der nichtfinanziellen Schadenersatzleistung voraus und schließt ein, daß das Gericht bei seiner Entscheidung das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sowohl hinsichtlich der Art der nichtfinanziellen Schadenersatzleistung als auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der Art und Weise der Leistungserbringung sorgfältig abzuwägen hat. Herausgabeanspruch der LPG bei Diebstahl genossenschaftlichen Eigentums Von der Realisierung der Schadenersatzleistung in nichtfinanzieller Form zu unterscheiden ist der Herausgabeanspruch der LPG gegen Genossenschaftsmitglieder, die durch rechtswidrige Handlungen (insbesondere Diebstahl) in den Besitz von Futtermitteln, Tieren, Werkzeugen u. ä. gelangt sind: Befinden sich die der LPG rechtswidrig vorenthaltenen Sachen noch im Besitz des Genossenschaftsmitglieds, ist es zur Herausgabe an die LPG aus deren Herausgabeanspruch gemäß § 33 ZGB rechtlich verpflichtet. Eine Schadenersatzleistung in Naturalform liegt insoweit gar nicht vor. Kann das Genossenschaftsmitglied z. B. gestohlene Futtermittel infolge ihrer Verwertung nicht mehr herausgeben und verfügt es selbst nicht über entsprechende Futtermittelreserven, dann kann der LPG-Vorstand sofern sich mit dem gestohlenen Futter produzierte Erzeugnisse (z. B. Mastschweine, Mastbullen usw.) noch im Besitz des Genossenschaftsmitglieds befinden unter Bezugnahme auf § 31 Abs. 3 ZGB die Übergabe der Tiere an die LPG auf der Grundlage des Herausgabeanspruchs fordern. Für das Genossenschaftsmitglied bedeutet das in diesem Fall, daß es alle mit dem Futter produzierten Tiere unabhängig von der Tatsache, daß deren Wert den der unrechtmäßig erlangten Futtermittel übersteigt an die LPG zu übergeben hat und einen Anspruch gegenüber der LPG auf Wertausgleich nur insoweit geltend machen kann, wie es (ergänzend zu den Futtermitteln der LPG) eigene Mittel, auch Futtermittel, eingesetzt hat. Hingegen bleiben die Arbeitsleistung, die Abschreibungen für Gebäude usw. als Wertbestandteile, die sich im Preis für die tierischen Produkte widerspiegeln, in diesem Fall unberücksichtigt.8 Befinden sich die rechtswidrig erlangten Futtermittel oder die mit diesen Futtermitteln produzierten tierischen Erzeugnisse nicht mehr im Besitz des Genossenschaftsmitglieds, besteht für den LPG-Vorstand Anlaß, über die Regelung des § 40 Abs. 3 LPG-G eine Schadenersatzverpflichtung in Naturalform zu erwägen. Dabei ist der Wertumfang der Ersatzleistung auf den Wert der rechtswidrig erlangten Futtermittel begrenzt. Hingegen muß die Art der Tiere oder tierischen Produkte, mit denen Schadenersatz zu leisten ist, nicht mit der Art der mit dem rechtswidrig erlangten Futter produzierten Tiere oder tierischen Produkte übereinstimmen. Zur Durchsetzbarkeit von Ansprüchen der LPG Finanzieller Schadenersatzanspruch Hat die LPG einen finanziellen Schadenersatzanspruch gegenüber einem Genossenschaftsmitglied, sieht § 40 Abs. 4 LPG-G die Möglichkeit vor, bei Schadenersatzansprüchen bis zu 300 M auf Beschluß des Vorstandes (ggf. über mehrere Monate hinweg) bis zu 50 Prozent der monatlichen Vorschußzahlungen einzubehalten, die dem Genossenschaftsmitglied auf der Grundlage von Arbeitsleistungen zustehen. Diese Regelung lehnt sich an die Bestimmungen der ZPO über die Pfändung von Arbeitseinkünften (§ 114 i. V. m. §§ 96 ff. ZPO) an und sichert, daß dem Genossenschaftsmitglied ein Mindestbetrag der monatlichen Arbeitseinkünfte zur freien Verfügung verbleibt. Andererseits wird damit gewährleistet, daß Schadenersatzforderungen der LPG in begrenzter Höhe in einem dem Schadensfall unmittelbar folgenden kurzen Zeitraum erfüllt werden. Eines vollstreckbaren Titels bedarf es insoweit für die Einbehaltung nicht. Beträgt der finanzielle Schadenersatzanspruch mehr als 300 M, ist eine Einbehaltung von den Vorschußzahlungen nicht zulässig. Das schließt jedoch nicht aus, daß die finanzielle Schadenersatzforderung der LPG den Beschluß des Vorstands darüber vorausgesetzt gegen finanzielle Forderungen, die das Genossenschaftsmitglied gegen die LPG hat (Forderungen aus der Jahresendabrechnung für geleistete Arbeitseinheiten, Bodenanteile, zusätzlicher Inventarbeitrag) aufgerechnet werden kann. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 432 ZGB. Die Zulässigkeit der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Aufrechnung ergibt sich u. E. aus der Spezifik der Kollektiveigentümerstellung der Genossenschaftsmitglieder sowie aus der Tatsache, daß es eine vergleichsweise für Arbeitsrechtsverhältnisse gemäß § 127 AGB geltende abschließende rechtliche Regelung im LPG-Recht nicht gibt. - Bejaht man die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Zahlungen, die das Genossenschaftsmitglied am Jahresende erhalten würde, so ist allerdings die in ,§ 432 Abs. 3 ZGB selbst enthaltene einschränkende Regelung zu beachten: Danach ist in Verbindung mit § 103 ZPO der Betrag der Jahresendabrechnung für geleistete Arbeitseinheiten im Unterschied zu Bodenanteilen und zu zusätzlichen Inventarbeiträgen lediglich zur Hälfte pfändbar. Eine Aufrechnung gegen Schadenersatzforderungen, die das Mitglied gegenüber der LPG gemäß §§ 36 bis 38 LPG-G oder anderen Rechtsvorschriften hat, ist rechtlich unzulässig. Soweit eine Aufrechnung sachlich zutreffend ist, bedarf es dazu ebenfalls keines vollstreckbaren Titels. Anspruch auf Naturalersatz und andere Leistungen sowie auf Herausgabe Erfüllt ein Mitglied die als Schadenersatzverpflichtung festgelegte und entsprechend vereinbarte Übergabe von Naturalien oder Vieh an die LPG oder die festgelegte und vereinbarte Pflicht zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen nicht freiwillig, ist die Durchsetzbarkeit nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels möglich. Das heißt, Vertreter der LPG können nicht einfach auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands Futtermittel oder Vieh aus dem Stall des Mitglieds herausholen oder durch die LPG angeordnete und von dem betreffenden Mitglied geleistete genossenschaftiche Arbeit mit der Begründung, es handele sich dabei um die Realisierung der Schadenersatzverpflichtung, nicht vergüten. Jedoch ist es möglich, auf der Grundlage eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils mit dem o. g. Inhalt die Durchsetzung zu erzwingen, erforderlichenfalls auch mittels Zwangsgeld gemäß §§ 79 Abs. 3, 130 Abs. 3 ZPO. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls die Vollstreckungsschützbestimmungen zu beachten. Im Hinblick auf Vieh und Futtermittel sind dabei insbesondere die §§ 34 Abs. 3, 25 Abs. 4 LPG-G bedeutsam: Danach darf nicht in Zuchttiere (zur Zucht gehaltene Vatertiere sowie die Schutzbestimmung weit ausgelegt Kühe, Zuchtsauen, Mutterschafe u. ä.) vollstreckt werden. Hingegen unterliegen Mastrinder, Mastschweine, Mastschafe, Legehennen u. ä. nicht dem Vollstreckungsschutz, so daß das 8 Da die Futterkosten etwa die Hälfte bis zu zwei Drittel der Gesamtkosten der tierischen Erzeugnisse ausmachen, kann davon ausgegangen werden, daß der diesen Darlegungen entgegenstehende Ausnahmefall des § 31 Abs. 3 Satz 3 ZGB im allgemeinen nicht vorliegt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 362 (NJ DDR 1986, S. 362) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 362 (NJ DDR 1986, S. 362)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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