Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 360

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 360 (NJ DDR 1986, S. 360); 360 Neue Justiz 9/86 Zur materiellen Verantwortlichkeit von LPG-Mitgliedern Dozent Dr. sc. ERICH SIEGERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Dr. KLAUS ZIEGER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Die erfolgreiche Bilanz der Entwicklung unserer Landwirtschaft in den letzten Jahren ist vor allem auf das bewährte Bündnis der Arbeiterklasse mit den Genossenschaftsbauern, auf die Stärkung der sozialistischen Produktionsverhältnisse auf dem Lande, auf das gewachsene Bewußtsein der LPG-Mitglieder zurückzuführen. „Den Genossenschaftsbauern von heute charakterisieren eine hohe Qualifikation, ein ausgeprägtes Verantwortungsbewußtsein für die Bearbeitung und Pflege des Bodens und die Betreuung der Tierbestände, für den effektivsten Einsatz der landwirtschaftlichen Maschinen und Ausrüstungen, der agrochemischen Produkte und der Futtermittel.“1 Das LPG-Gesetz stimuliert das Verantwortungsbewußtsein der Genossenschaftsbauern in bezug auf den Schutz, die effektive Nutzung und die Mehrung des genossenschaftlichen Eigentums (vgl. §§23, 24, 29, 31 LPG-G)., Es sieht aber auch die materielle Verantwortlichkeit derjenigen Genossenschaftsbauern vor, die das genossenschaftliche Eigentum schuldhaft schädigen oder durch grobe Vernachlässigung der genossenschaftlichen Pflichten schuldhaft erhebliche Produktionsausfälle herbeiführen (§§ 39, 40 LPG-G). Die konsequente Anwendung dieser Bestimmungen und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen der LPGs trägt zur weiteren Festigung des Verantwortungsbewußtseins der Genossenschaftsbauern bei und gewährleistet zugleich hohe Rechtssicherheit in den LPGs. Anknüpfend an frühere Veröffentlichungen1 2 sollen im folgenden einige spezielle Fragen der materiellen Verantwortlichkeit von Genossenschaftsbauern erörtert werden Zur Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzbetrages Die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit von Genossenschaftsbauern obliegt dem Vorstand der LPG (§ 40 Abs. 2 LPG-G; Ziff. 45. LPG-MSt). Im Interesse einer wirksamen erzieherischen Einflußnahme auf den Genossenschaftsbauern, die ihn zu künftig verantwortungsbewußtem pflichtgemäßem Verhalten veranlassen soll, ist bei der Geltendmachung jeglicher Schematismus zu vermeiden und eine begründete differenzierte Bestimmung des Schadenersatzbetrages in jedem konkreten Fall zu fordern. Eine undifferenzierte Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit (z. B. in Gestalt eines bestimmten Prozentsatzes des entstandenen Schadens oder eines feststehenden, sozusagen „normierten“ Geldbetrages) trägt dem Schutz des genossenschaftlichen Eigentums ungenügend Rechnung. Ausgangspunkt für die Entscheidung des Vorstands über die Höhe der Schadenersatzleistung muß vielmehr der im LPG-Gesetz gegebene Rahmen sein. Das ist bei fahrlässiger Schadensverursachung in Durchführung der genossenschaftlichen Arbeit eine monatliche Vergütung des betreffenden Genossenschaftsmitglieds (§ 39 Abs. 3 Satz 1 LPG-G), vorausgesetzt, daß der entstandene direkte Schaden diese Höhe überschreitet oder sie zumindest erreicht. Es ist unzulässig, diese Grenze von vornherein gegenüber der im Gesetz festgelegten oberen Grenze dadurch weiter herabzusetzen, daß vom entstandenen (direkten) Schaden lediglich ein bestimmter Prozentsatz oder ein feststehender Geldbetrag gefordert wird. Bei der Bestimmung der Höhe des Schadenersatzbetrages ist weiterhin zu unterscheiden, ob der Schaden bei Durchführung der genossenschaftlichen Arbeit oder außerhalb der genossenschaftlichen Arbeit verursacht wurde. Während im ersten Fall im Rahmen des direkten Schadens eine weitere generelle Herabsetzung der Obergrenze auf eine monatliche Vergütung erfolgt (§ 39 Abs. 3 LPG-G), entfällt diese Reduzierung im zweiten Fall. Das heißt: Wenn ein Genossenschaftsmitglied z. B. mit genossenschaftseigener Technik Auf- gaben im Rahmen seiner persönlichen Hauswirtschaft erfüllt oder diese (mit Zustimmung der LPG) zu anderen persönlichen Zwecken einsetzt und dabei an den Maschinen oder Geräten fahrlässig einen Schaden verursacht, ist die obere Grenze für den festzulegenden Schadenersatzbetrag durch dieses Genossenschaftsmitglied der direkte Schaden, der durchaus mehrere monatliche Vergütungen des Genossenschaftsmitglieds umfassen kann. Eine weitere generelle Herabsetzung der oberen Grenze der Schadenersatzpflicht ist für diesen Fall nicht vorgesehen. Damit liegt aber für die durch den Vorstand unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffende Einzelentscheidung (§ 40 LPG-G) eine unterschiedliche Ausgangssituation vor, die, sich auch bei sonst gleichen Bedingungen in einer unterschiedlichen Höhe der Schadenersatzverpflichtung niederschlagen muß. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, daß bei unter Alkoholeinfluß (vorsätzliche Arbeitspflichtverletzung) im genossenschaftlichen Arbeitsprozeß fahrlässig verursachtem Schaden und gleichzeitiger strafrechtlicher Ahndung der Pflichtverletzung zwar die Begrenzung auf eine monatliche Vergütung des Genossenschaftsmitglieds entfällt (§ 39 Abs. 3 Satz 4 LPG-G), nicht aber die Begrenzung auf den direkten Schaden (§39 Abs. 2 Satz 1 LPG-G). Das heißt, daß auch in diesem Fall bei fahrlässiger Schadensverursachung die Begrenzung der Schadenersatzpflicht auf den direkten Schaden durchgreift. Die materielle, Verantwortlichkeit ist auch dann anzuwenden, wenn ein Genossenschaftsmitglied schuldhaft einen Arbeitsunfall verursacht, bei dem ein anderes3 Mitglied der LPG geschädigt wird. Oft wird noch nicht erkannt, daß auch hier die materielle Verantwortlichkeit des verursachenden Genossenschaftsmitglieds zu prüfen ist Hat sich der Arbeitsunfall im genossenschaftlichen Arbeitsprozeß ereignet, so ensteht der LPG ein materieller Schaden dadurch, daß sie gegenüber dem vom Arbeitsunfall betroffenen Genossenschaftsmitglied gemäß .§ 36 LPG-G, Ziff. 59 Abs. 2 LPG-MSt schadenersatzpflichtig ist. Dementsprechend hat sie gegenüber dem verursachenden Genossenschaftsmitglied das Recht des Regresses nicht nur bezüglich der Sach- und Geldleistungen, die sie anschließend gemäß § 117 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1) an die Staatliche Versicherung abzuführen hat, sondern auch bezüglich der Schadenersatzleistungen, zu denen sie gegenüber dem vom Unfall betroffenen Genossenschaftsmitglied oder gegenüber dessen unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen rechtlich verpflichtet ist. Der ymfang der Schadenersatzpflicht des verursachenden Genossenschaftsmitglieds wird fahrlässige Schadensverursachung vorausgesetzt dabei durch die genannten Leistungen bestimmt, die dem rechtlichen Wesen nach direkten Schaden darstellen. Eine weitere Reduzierung innerhalb des direkten Schadens auf den Betrag einer monatlichen Vergütung des den Schaden verursachenden Genossenschaftsmitglieds kommt 1 E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 38. 2 Vgl. R. Hähnert/W. Schnelder/E. Paul, „MaterleUe Verantwortlichkeit der Genossenschaftsbauern nach dem neuen LPG-Gesetz“, NJ 1983, Heft 5, S. 187 ff.; R. Luther, „Geltendmachung und Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit von LPG-Mitgliedern“, NJ 1983, Heft 12, S. 501 f.; E. Slegert/K. Zieger, „MaterleUe Verantwortlichkeit / Delegierung eines GenossenschaftsmitgUeds in einen anderen Betrieb“, Arbeit und Arbeitsrecht 1985, Heft 11, S. 251 f. Vgl. ferner: LPG-Recht, Lehrbuch, 2.Aufl., Berlin 1984, S. 251.; LPG-Gesetz, Kommentar, Berlin 1985, S. 111. 3 Die nachfolgenden Aussagen treffen nicht für den FaU zu, in dem ein Genossenschaftsmitglied selbst infolge schuldhafter Arbeitspflichtverletzung einen Arbeitsunfall erleidet. Diesem Genossenschaftsmitglied gegenüber hat die LPG keinen Regreßanspruch für die von ihr entsprechend den Rechtsvorschriften zu gewährende Schadenersatzleistung.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 360 (NJ DDR 1986, S. 360) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 360 (NJ DDR 1986, S. 360)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der insbesondere bei den Treffs erlblgt,;I abei sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Erziciurigründ Befähigung hat differenziert, der Individualität der jeweiligen ängepaßt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X