Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 358 (NJ DDR 1986, S. 358); 358 Neue Justiz 9/86 Studium, der vor allem in Form eines speziell dem URG gewidmeten Heftes der „Neuen Justiz“ (NJ 1965, Heft 21) vorlag, war Gegenstand von Seminaren, an denen alle Richter teiln ahmen. Damit war im Bereich der Justizorgane auch auf diesem Gebiet der Vervollkommnung und des Ausbaus der sozialistischen Rechtsordnung eine neue Etappe eingeleitet worden. Zuvor waren Streitfälle auf dem Gebiet des Urheberrechts von den Gerichten nicht immer in ihrem Charakter und ihrer speziellen Problematik voll erkannt worden. So hatte z. B. das Kreisgericht Rudolstadt in einer im Ergebnis richtigen Entscheidung über einen Plagiatsfall gemeint, es handele sich um eine Verletzung des Eigentumsrechts des gegen den Plagiator auf Schadenersatz klagenden Verlags; in Wirklichkeit ging es bei der Anspruchsgrundlage darum, daß mit dem Plagiat das Vertrauensverhältnis zwischen dem Autor und seinem Auftraggeber zerstört und damit der urheberrechtliche Verlagsvertrag verletzt worden war.5 Von großer Bedeutung war in den ersten Jahren der Anwendung des URG das Urteil des Obersten Gerichts vom 22. Oktober 1968 - 2 Uz 5/68 - (NJ 1969, Heft 2, S. 59) mit Anmerkung von K. Cohn: Der im URG verankerte Grundsatz der. Urheberwahrheit, demzufolge das Urheberrecht an einem Werk durch die Tatsache der schöpferischen Leistung nur für den ensteht, der es wirklich geschaffen hat (§ 6 Abs. 1 URG), wurde mit Nachdruck unterstrichen. Außerdem ergaben sich aus dieser Entscheidung weitere außerordentlich wichtige Schlußfolgerungen für die Anwendung des URG, die Gegenstand vielfältiger Auswertungsmaßnahmen und Weiterbildungsveranstaltungen in der kulturellen und wissenschaftlichen Praxis wurden.6 Bewährung einer neuen Konzeption des Verfahrensrechts bei der Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche Es gehört zu den Grundsätzen sowohl des ZGB als auch der ZPO der DDR, daß dem Verlangen auf Rechtsschutz eigene Bemühungen der Beteiligten um eine Beilegung des Konfliktes vorausgehen sollen.7 Dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen urheberrechtlichen Charakters. Hierbei tragen die gesellschaftlichen Organisationen der Urheber, z. B. der Schriftstellerverband der DDR, der Verband der Komponisten und Musikwissenschaftler, der Verband der Theaterschaffenden, eine hohe Mitverantwortung. Auf der Grundlage des § 41 URG sind in nahezu allen Hauptbereichen der kulturellen und der wissenschaftlichen Praxis unter Mitwirkung dieser gesellschaftlichen Organisationen der Urheber Vertragsmuster für den Inhalt der Werknutzungsverträge entwickelt und veröffentlicht worden; diese Vertragsmuster sehen auch für die eigenverantwortliche Klärung und Beilegung von Konflikten bestimmte Rechte und Pflichten der Beteiligten vor. So können z. B. nach § 11 Abs. 2 des Musters eines Verlagsvertrags für wissenschaftliche Literatur und Fachbücher vom 22. April 19668 Streitigkeiten aus dem Vertrag, über die sich Autor und Verlag nicht zu einigen vermögen, von jedem Vertragspartner einer Schlichtungskommission9 10 11 unterbreitet werden. Diese Kommissionen haben in den 20 Jahren des Bestehens des URG eine erfolgreiche Arbeit geleistet: In der überwiegenden Zahl solcher Streitfälle gelang e,s ihnen, eine außergerichtliche Einigung der Vertragspartner zu erreichen; der Konflikt konnte also von den Beteiligten eigenverantwortlich beigelegt werden. Wenn jedoch der Vorschlag der Schlichtungskommission zur Einigung über den Streitgegenstand von einem der Partner nicht gebilligt wird, so steht es ihm frei, im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen unter Erhebung der Klage bzw. durch den Antrag auf Erlaß einer Zahlungsaufforderung, ggf. auch durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, den Gerichtsweg zu beschreiten. Vor Inkrafttreten des URG war üblicherweise in den Urheberverträgen eine sog. Schiedsklausel enthalten, nach der die Partner sich für den Fall von vertraglichen Streitigkeiten auf die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts als eines nichtstaatlichen Spruchkörpers einigten. Nach den damals gelten- den prozessualen Rechtsvorschriften wa'r die Entscheidung eines solchen Schiedsgerichts endgültig; der Schiedsspruch hatte für die Parteien dieses Verfahrens die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Da eine solche Entscheidung in vielen Fällen für die Lebenslage des Urhebers, aber auch für die Rechtsstellung seines Vertragspartners von großer Tragweite gewesen ist, war diese spezielle Form des vertraglichen Ausschlusses des Gerichtswegs für die Verwirklichung der Urheberrechte in der sozialistischen Gesellschaft auf die Dauer untragbar geworden. Der Wegfall des schiedsgerichtlichen Verfahrens im Bereich des Urheberrechts seit Inkrafttreten des URG bedeutete somit eine Erhöhung der Rechtssicherheit der an Urheberrechtskonflikten beteiligten Vertragspartner. Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in urheberrechtlichen Angelegenheiten Ein bedeutsamer Schritt zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in urheberrechtlichen Angelegenheiten wurde mit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1974 vollzogen. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 GVG wurde für die Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts in erster Instanz die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig statuiert. Das entsprach den höheren Anforderungen, die auf diesem Gebiet an die gerichtliche Tätigkeit gestellt wurden mußten. Wie dies bereits in Streitfällen auf den Gebieten des Patentrechts, des Warenkennzeichnungsrechts und des Musterrechts der Fall gewesen war, wurde nunmehr auch für urheberrechtliche Streitigkeiten die erforderliche besondere Sachkunde des Gerichts gesichert. Diese nach dem Grundsatz der Inländer-behändlung der RBÜ auch dem ausländischen Rechtsinhaber zugute kommende Errungenschaft der Gesetzgebung der DDR führte zu einer weiteren Vereinheitlichung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Urheberrechts. Zugleich wurde bei dieser Gelegenheit das ganze Ausmaß der Aufgaben der Rechtsprechung deutlich, die damit dem Bezirksgericht Leipzig als ausschließlichem Gerichtsstand anvertraut wurden. Dazu gehörten keineswegs nur die Fälle der außervertraglichen Verletzung von Urheberrechten, sondern vor allem auch die Streitigkeiten aus Urheberrechts-verträgenio sowie solche in Angelegenheiten des Leistungsschutzrechts.U Eine bahnbrechende Entscheidung zur Sicherung des Ge-richtswiegs in urheberrechtlichen Streitigkeiten traf das Oberste Gericht mit seinem Urteil vom 10. Februar 1981 4 OPK 1/80 (NJ 1981, Heft 8, S. 378): Bei Gelegenheit eines von der AWA erhobenen Vergütungsanspruchs wurde prinzipiell klargestellt, daß für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts die Regelung des § 30 Abs. 3 GVG unabhängig davon gilt, welche Partner am Konfliktfall beteiligt sind, also z. B. auch bei einer Klage der AWA gegen einen Wirtschafts- 5 Vgl. KrG Rudolstadt, Urteil vom 21. Mal 1965 - C 60/64 - (NJ 1967, Heit 19, S. 607 11.) mit Anmerkung von H. Püschel. 6 Zu diesen weiteren Schlußfolgerungen vgl. Urheberrecht (Meyers Taschenlexikon), 2. Aull., Leipzig 1980, S. 28 11. 7 So ausdrücklich § 16 Satz 2 ZGB; vgl. dazu 8 12 Abs. 2 ZI 11. 2 ZPO, wonach der Kläger ln seiner Klageschrift dem Gericht mittellen soll, was zur Überwindung des Konflikts unternommen wurde und warum seine Beilegung nicht möglich war. 8 Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums lür Kultur 1966, Nr. 5, S. 53. 9 In den Vertragsmustern wird hierfür zumeist der Ausdruck „Schiedskommission“ verwendet. Damit sind Jedoch nicht die gleichnamigen gesellschaftlichen Gerichte in den Wohngebieten gemeint. Die SChllchtungskommlsslonen werden ln der Welse gebildet, daß lm Streitfall Autor und Verlag Je einen Beisitzer benennen, die sich danach auf einen Vorsitzenden einigen. 10 Vgl. hierzu Stadtgericht Berlin, Urteil vom 13. Mai 1980 - BZB 88/80 - (NJ 1980, Heft 8, S. 380). 11 Vgl. H. Püschel, „Neuregelung der gerichtlichen Zuständigkeit in Rechtsstreitigkelten auf dem Gebiet des Urheberrechts“, NJ 1975, Heft 13, S. 386 11. Die in der kulturellen Praxis immer mehr an Bedeutung gewinnenden Leistungsschutzrechte nach §§ 73 11. URG, wie z. B. die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen sind gemäß § 7 Satz 1 ZGB neben dem Urheberrecht andere, gleichartig geschützte Rechte aus schöpferischer Tätigkeit.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 358 (NJ DDR 1986, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 358 (NJ DDR 1986, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

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