Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 356 (NJ DDR 1986, S. 356); 356 Neue Justiz 9/86 haltenen schweren Verletzungen von Verbotsnormen als Kriegsverbrechen mit der Bestimmung der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit in den Kodex internationaler Verbrechen aufzunehmen. Während in Art. 6 Buchst, c IMT-Statut Verbrechen gegen die Menschlichkeit noch in Verbindung mit dem Tatbestand des Aggressionskrieges erfaßt sind, bestimmt Art. I der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 ausdrücklich, „daß Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, gemäß dem Völkerrecht ein Verbrechen ist“.38 Diese Feststellung bedeutet eine entscheidende Weiterentwicklung gegenüber dem IMT-Statut. Von der Mehrheit der Staaten wird gefordert, solche schweren Verletzungen des Völkerrechts, wie sie die Verbrechen der Apartheid und des Kolonialismus darstellen, sowie die ökonomische Aggression als Tatbestand in den Kodex aufzunehmen.39 40 41 Vor allem Entwicklungsländer schätzen ein, daß ökonomische Drude- und Zwangsmaßnahmen sich gegen die Stabilität und territoriale Integrität der Staaten richten. So verwies z. B. der Vertreter Sierra Leones im Rechtsausschuß auf die Drohung Südafrikas, ökonomische Zwangsmaßnahmen gegen solche Nachbarländer zu ergreifen, die Gegner der Apartheid unterstützen.* Angesichts der Gefahren, die Aktivitäten von Söldnerbanden für die Unabhängigkeit und Sicherheit junger Nationalstaaten bedeuten, wird von der Mehrheit der Staaten gefordert, diese völkerrechtswidrigen Handlungen als einen selbständigen Tatbestand des Verbrechens gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit in den Kodex aufzunehmen.4* Weiterhin wird in den Stellungnahmen der Staaten dem Tatbestand des internationalen Terrorismus zunehmend Beachtung geschenkt. In Übereinstimmung mit einer Reihe anderer Staaten schlugen die Vertreter der UdSSR, Bulgariens, der DDR und der CSSR im Rechtsausschuß vor, solche terroristischen Aktivitäten in den Kodex aufzunehmen, die den Frieden und die internationale Sicherheit gefährden, mit Unterstützung des Staates begangen werden und demzufolge eine Form des Staatsterrorismus darstellen. Solche internationalen kriminellen Handlungen wie Flugzeugentführung, Piraterie, Falschmünzerei oder Drogenhandel stellen ohne Zweifel eine Beeinträchtigung des friedlichen Zusammenlebens der Staaten dar und gefährden das Leben von Menschen; sie sind jedoch nicht als schwerste internationale Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zu klassifizieren und demzufolge auch nicht wie dies einige Staaten fordern in den Kodex aufzunehmen. Nicht jede Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung, auch wenn sie schwerwiegend ist, stellt ein internationales Verbrechen im Sinne des Kodex dar. Vielmehr muß es sich um die Verletzung einer grundlegenden Verpflichtung zur Erhaltung des Friedens sowie zur Gewährleistung der Sicherheit der Menschheit handeln. Das mit der Verletzung angegriffene Rechtsschutzobjekt stellt demzufolge das entscheidende Kriterium dar, d. h. die in den Kodex aufzunehmenden Tatbestände sind Verbrechenshandlungen, für die diejenigen Personen, die diese Verbrechen begangen haben, nach Völkerrecht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil diese Verbrechen einen Angriff auf die höchsten Güter der Menschheit Frieden und Sicherheit darstellen. Solche Handlungen sind vor allem dadurch charakterisiert, daß sie eine unmittelbare Gefahr für die Gewährleistung des Schutzes essentieller Interessen nicht einzelner Personen, sondern der gesamten Menschheit bedeuten. Zum Medianismus der Durchsetzung des Kodex In der ILC und im Rechtsausschuß der UN-Vollversammlung fand bereits ein erster Meinungsaustausch zur Frage der Durchsetzung eines künftigen Kodex statt. Dabei vertraten einige Vertreter die Auffassung, daß der Kodex nur dann effektiv und universell durchgesetzt werden könne, wenn ein ständiger internationaler Strafgerichtshof geschaffen werde. Dies sei insbesondere zur Ahndung solcher Verbrechen notwendig, die von Personen im Staatsapparat geplant, vorbereitet oder durchgeführt würden.42 43 Dieser Vorschlag ist jedoch angesichts des gegenwärtigen Standes der internationalen Beziehungen unrealistisch. Er wird insbesondere von Vertretern imperialistischer Staaten nterstützt, die die Fertigstellung des Kodex von der Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs abhängig machen und damit das gesamte Projekt vereiteln wollen. Zahlreiche Delegierte, darunter die der DDR, vertraten den Stand- punkt, daß die Rechtsprechung über Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit grundsätzlich durch nationale Gerichte ausgeübt werden sollte. Sie verwiesen darauf, daß die große Mehrheit der Personen, die wegen Nazi- und Kriegsverbrechen vor Gericht gestellt wurden, von Gerichten der Staaten verurteilt wurden, deren Staatsbürger sie waren oder auf deren Territorium diese Verbrechen verübt wurden. Nur die Hauptkriegsverbrecher des zweiten Weltkrieges sind von den Internationalen Militärgerichtshö-fen in Nürnberg und Tokio, die gemäß ihren Statuten nur für diesen Zweck geschaffen wurden, abgeurteilt worden. Dieses Konzept sollte auch der Durchsetzung der Bestimmungen des Kodex zugrunde gelegt werden. Die Zuständigkeit nationaler Gerichte für die Ahndung internationaler Verbrechen und anderer Straftaten ist auch in den in Kraft befindlichen diesbezüglichen Konventionen, wie z. B. Art. VI der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Völkermords vom 9. Dezember 1948, Art. V der Konvention über die Bekämpfung und Bestrafung des Apartheid-Verbrechens vom 30. November 197343 und Art. 7 der Konvention über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 197344, vereinbart worden. Im übrigen hat die ILC bereits bei der Ausarbeitung des 1. Entwurfs des Kodex im Jahre 1951 die Zuständigkeit nationaler Gerichte für die Bestrafung der dort aufgeführten Verbrechen in Betracht gezogen, solange keine Übereinkunft über die Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofes getroffen wird. Der Spezialberichterstatter hat in der auf der 37. Tagung der ILC vorgelegten Konzeption für den künftigen Kodex zur Frage seiner Durchsetzung noch nicht Stellung genommen 45 Dieses Herangehen erscheint richtig, denn zunächst sollte sich die ILC auf die Fertigstellung des Entwurfs des Kodex konzentrieren, ehe Entscheidungen über den angemessenen Mechanismus zu seiner Durchsetzung getroffen werden können. Insgesamt kann eingeschätzt werden, daß die bisher von der ILC und ihrem Spezialberichterstatter D. Thiam geleistete Arbeit eine gute Grundlage für weitere Schritte zur Schaffung eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit bildet. Es kommt jetzt darauf an, die Arbeit zügig fortzusetzen, um den Staaten und Völkern ein weiteres völkerrechtliches Instrument in ihrem Kampf gegen schwerste internationale Verbrechen, die die Erhaltung des Weltfriedens und die Gewährleistung der internationalen Sicherheit bedrohen und eine Gefährdung für die gesamte Menschheit bilden, zur Verfügung zu stellen. Dies würde zweifellos einen Beitrag zur Verwirklichung der gegenwärtig wichtigsten Aufgabe, der Erhaltung und Sicherung des Friedens, und damit zur Verwirklichung der grundlegenden Normen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen darstellen. 38 Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, S. 220. 39 Zu den einzelnen Vorschlägen der ln den Kodex aufzunehmenden Tatbestände vgl. A/40/10, S. 5 ff. und A/CN.4/377, S. 5 ff. 40 A/C.6/40/SR.23. Vgl. auch die Stellungnahmen Tansanias, ebenda, SR.28; Algeriens, ebenda, SR.34; Äthiopiens, ebenda, SR.27. 41 A/CN.4/377, S. 18 ff. 42 A/CN.4/L 382, S. 25 f. 43 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 886 ff. 44 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, S. 893 ff. 45 A/40/10, S. 16 ff. Materialien einer internationalen Zivilrechtskonferenz Als Veröffentlichung des Instituts für Zivilrecht der Eötvös-Loränd-Universität Budapest erschienen im Juni 1986 die Materialien einer internationalen Zivll-rechtskonferenz Ober die rechtliche Struktur der Unternehmen. (The Legal Struc-ture of the Enterprise, zwei Bände, herausgegeben von F. Mädl, Budapest 1985, 510 Seiten). Sie enthalten Beitrage von Juristen aus 17 Ländern zu folgenden vier Themenkreisen: Unternehmensformen, Verhältnis von Unternehmen und Staat, innere Organisation- und Leitungsstrukturen, Unternehmen und Außenwirtschaft. Die Beiträge sind überwiegend in Englisch oder in Deutsch wiedergegeben. In der Reihenfolge der vier Themenkreise lieferten Beiträge zum Redit der DDR M. Posch, H. U. Hochbaum, D. Maskow und F. Enderlein. Neu im Verlag Tribüne Berlin Soeben erschien Heft 1 der neuen Reihe „Arbeitsrechtlidie Entscheidungen für die Praxis11 (64 Seiten; EVP: 1,90 M), die jährlich mit einem Heft fortgeföhrt werden soll. Die Herausgeber und Autoren Richter des Senats für Arbeitsrecht des Obersten Gerichts erläutern in Anmerkungen Beschlüsse von Konfliktkommissionen sowie Entscheidungen von Kreis- und Bezirksgerichten und des Obersten Gerichts. In Heft 1 werden u. a. Probleme des personengebundenen Urlaubs, der Differenzierung der Jahresendprämie, der Vereinbarung des Arbeitsortes, der Angemessenheit von Disziplinarmaßnahmen und der materiellen Verantwortlichkeit behandelt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug gebunden. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen. Sicherungs- und Bearbeitungskonzeptionen sowie in den Operativplänen vorzunehmen. Durch die mittleren leitenden Kader und operativen Mitarbeiter. Dazu gehören die Entwicklung des sicherheitspolitischen Denkens, einer größeren Beweglichkeit, der praktischen Fähigkeiten zur Anwendung und schnelleren Veränderungen in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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