Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 355

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 355 (NJ DDR 1986, S. 355); Neue Justiz 9/88 355 ILC vorgelegte Konzeption für den künftigen Kodex enthält ' zwei Varianten für dessen personellen Anwendungsbereich: Nach der ersten Variante ist vorgesehen, daß Personen, die Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit begehen, der Bestrafung unterliegen. Die zweite Variante ist demgegenüber enger gefaßt; sie sieht lediglich vor, daß Staatsorgane, die solche Verbrechen begehen, der Bestrafung unterliegen. Nach der zweiten Variante können also Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit nur von solchen Personen begangen werden, die in ihrer Eigenschaft als Staatsfunktionäre handeln.1® In der Debatte im Hechtsausschuß auf der 40. Tagung der UN-Vollversammlung sprachen sich die Vertreter der DDR und anderer Staaten für die erste Variante der ILC-Konzep-tion aus, weil sie davon ausgeht, daß'Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit nicht nur von Personen, die über Machtpositionen im Staatsapparat verfügen, sondern auch von Privatpersonen, wie z. B. Managern großer Unternehmen oder Angehörigen von Söldnerbanden, verübt werden können. Zwar trifft es zu, daß solche Verbrechen auf Grund ihres Charakters und ihres Ausmaßes in der Regel staatlich geplant und vorbereitet und von Personen ausgeführt werden, die über entsprechende politische, administrative oder militärische Machtbefugnisse im Staatsapparat verfügen. Es ist aber auch bekannt, daß bestimmte Arten internationaler Verbrechen wie Söldnertum oder Akte zur wirtschaftlichen und politischen Destabilisierung fortschrittlicher Regierungen, die sich gegen die neokolonialistische Ausbeutung durch transnationale Monopole zur Wehr setzen von Personen oder Personengruppen begangen werden, die nicht als Staatsorgane handeln. Damit die präventive und abschreckende Wirkung des Kodex möglichst umfasend ist, muß sein personeller Anwendungsbereich alle Personen einschließen, die solche Verbrechen begehen können, unabhängig davon, ob sie als Staatsorgane oder im Privatinteresse handeln. Nach ausführlicher Diskussion entschied sich die ILC schließlich für die erste Variante. Universalität der Strafverfolgung und Nichtverjährbarkeit der Verbrechen Um eine umfassende Ahndung aller Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit zu gewährleisten, muß für solche Verbrechen das Prinzip der Universalität gelten, d. h. jeder Staat hat das Recht zur Verfolgung und Bestrafung der Täter, unabhängig vom Begehungsort des Verbrechens, von der Staatsbürgerschaft des Täters und der eventuellen Funktion, die er im Staatsapparat innehat. Personen, die solche Verbrechen in ihrer Eigenschaft als Staatsorgane verübt haben, können sich nicht auf die Immunität vor der Strafverfolgung berufen. Dies ist bereits in den Nürnberger Prinzipien festgelegt, die von der ILC 1950 formuliert wurden und dem Kodex zugrunde gelegt werden sollen. Die DDR hat in ihrer Stellungnahme von 1985 an den UN-Generalsekretär zum Entwurf des Kodex außerdem vorgeschlagen, das Prinzip der Nichtverjährbarkeit solcher Verbrechen festzulegen sowie zu vereinbaren, daß die Täter solcher Verbrechen entweder abzuurteilen oder auszuliefern sind und daß ihnen kein Asyl gewährt werden darf.* Zu den Tatbeständen internationaler Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit Der Kodex-Entwurf der ILC von 1954 wird allgemein als öine gute Ausgangsbasis betrachtet, wobei in der Diskussion gleichzeitig die Notwendigkeit hervorgehoben wurde, in der weiteren Arbeit Entwicklungen des Völkerrechts auf dem Gebiet internationaler Verbrechen seit 1954 zu berücksichtigen.25 26 27 Gleichzeitig gibt es weitgehende Übereinstimmung darüber, daß nur solche Handlungen, die schwerste Völkerrechtsverletzungen darstellen und unmittelbar einen Angriff oder eine Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit der Menschheit bedeuten, als völkerrechtliche Straftatbestände Aufnahme in den Kodex finden sollen. Angesichts progressiver Entwicklungen im Völkerrecht, die sich auf der Grundlage entscheidender Veränderungen des internationalen Kräfteverhältnisses zugunsten des Friedens und des Sozialismus vollzogen haben, wurden über die Straftatbestände in Art. 6 IMT-Statut Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrecher! und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinaus in den letzten Jahrzehnten weitere völkerrechtswidrige Handlungen als internationale Verbrechen klassifiziert, die eine ernsthafte Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen. In den bisherigen Artikelentwürfen des ILC-Spezialbe-richterstatters wurde die Aggression als das schwerste internationale Verbrechen an die erste Stelle der aufzunehmenden Tatbestände gesetzt.28 Die Entfesselung eines Angriffskrieges stellt nicht nur eine Verletzung fundamentaler völkerrechtlich verbindlicher Normen zwischenstaatlicher Beziehungen dar in erster Linie des Verbots der Gewaltanwendung, wie es in Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta juristisch fixiert ist. Vielmehr birgt jede militärische Aggression ge-gegenwärtig die Gefahr der Ausweitung in sich und bedeutet unter dem Aspekt der Anwendung von Kernwaffen und deren katastrophalen Folgen eine Bedrohung der Existenz der gesamten Menschheit. Deshalb wurde auch von den Delegierten sozialistischer Staaten29,'Schwedens30 sowie einer Reihe von Entwicklungsländern3! die Forderung erhoben, die Erstanwendung von Kernwaffen als ein internationales Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit in den Kodex aufzunehmen und für dessen Begehung die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bestimmen. Dagegen wandten sich insbesondere die USA und einige ihrer Verbündeten mit der Begründung, daß bisher noch kein ausdrückliches völkerrechtliches Verbot der Kernwaffen oder ihrer Anwendung bestünde.32 Obwohl die Staaten bisher noch keine universelle Vereinbarung abgeschlossen haben, die die Anwendung von Kernwaffen ausdrücklich untersagt, kann das Verbot ihres Ersteinsatzes aus dem Gewaltverbot nach Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta in Verbindung mit Prinzipien und Normen des humanitären Völkerrechts sowie Bestimmungen zu bereits bestehenden Waffenverboten nachgewiesen werden.33 In zahlreichen Resolutionen der UN-Vollversammlung wurde die Erstanwendung von Kernwaffen scharf verurteilt. So besagt die Resolution 36/100 vom 9. Dezember 1981 Deklaration über die Verhütung einer nuklearen Katastrophe z. B., daß „Staaten und Staatsmänner, die als erste zur Anwendung von Kernwaffen greifen, das schwerste Verbrechen gegen die Menschheit begehen“.34 In der Resolution 38/75 vom 15. Dezember 1983 wird der Kernwaffenkrieg bedingungslos und für alle Zeiten verurteilt und „als das ungeheuerlichste Verbrechen gegen die Völker und als Verletzung des elementarsten Menschenrechts des Rechts auf Leben“ charakterisiert.35 Weiterhin werden mit dieser Resolution auch die Formulierung und Propagierung von politischen und militärischen Doktrinen und Konzeptionen verurteilt, die eine „Legitimität“ der Erstanwendung von Kernwaffen vorsehen und die „Zulässigkeit“ der Entfesselung eines Kernwaffenkrieges rechtfertigen. Die Aufnahme des Tatbestandes der Erstanwendung von Kernwaffen in einen Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit ist nicht nur legitim, sondern zugleich ein höchst aktuelles Gebot unserer Zeit. Die Tatbestände der Kriegsverbrechen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie sie in Art. 6 Buchst, b und c IMT-Statut erfaßt sind, haben ebenfalls in verschiedenen völkerrechtlichen Dokumenten eine Weiterentwicklung erfahren, die Berücksichtigung im Kodex finden muß. Hinsichtlich verbrecherischer Mittel und Methoden der Kriegführung sind vor allem die in den vier Genfer Abkommen zum Schutz von Opfern internationaler bewaffneter Konflikte vom 12. August 194936 sowie die in Art. 11 und 85 des Ergänzungsprotokolls I von 197737 zu diesen Abkommen ent- 25 A/40/10, S. 22 ff. 26 A/40/451. 27 Vgl. u. a. General Assembly, Offlclal Records: 40th Session, Suppl. No. 10 (A/40/10), S. 15. 28 A/CN.4/387, S. 38. 29 Vgl. u. a. UdSSR, A/C.8/39/SR.42 und A/C.6/40/SR.35; CSSR, A/C.6/39/SR.48; DDR, ebenda; Rumänien, A/C.6/39/SR.43; Vietnam, A/C.6/40/SR.33. 30 Vgl. A/C.6/39/SR.46 und A/C.6/40/SR.28. 31 Vgl. u. a. Algerien, A/C.6/39/SR.48; Nigeria, ebenda; Argentinien, A/C.6/39/SR.34; Indien, A/C.6/39/SR.44; Kenia, A/C.6/39/SR.48; Syrien, A/C.6/40/SR.34. 32 Vgl. ln der ILC: USA, A/CN.4/SR.1B23; Brasilien, A/CN.4/1820; Japan, ebenda; sowie lm Rechtsausschuß: Frankreich, A/C.6/39/SR.38; Großbritannien, ebenda, SR.45. 33 Hierzu ausführlich E. Oeser, „Völkerrechtliche Grundlagen der Abrüstung“, NJ 1985, Heft 7, S. 265 ff. (S. 267); E. Oeser/G. Schmitt, „Das Völkerrecht verbietet den Ersteinsatz von Kernwaffen“, NJ 1986, Heft 6, S. 220 ff. 34 UNO-Bilanz 1981/82 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1982), S. 116 f. 35 UNO-Bllanz 1983/84, S. 67. 36 Vgl. Art. 50 des I. Abkommens, Art. 51 des n. Abkommens, Art. 130 des III. Abkommens und Art. 147 des IV. Abkommens ln: Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, S. 231 ff. 37 Vgl.: Für die DDR geltende völkerrechtliche Regeln der Kriegführung, Teil A, Berlin 1983, S, 252 ff. Vgl. dazu auch B. Graef-rath, „Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen - Weiterentwicklung der Strafsanktionen der Genfer Konventionen“, NJ 1977, Heft 2, S. 42 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit , rechtspolitischer Prämissen, wie die Gewährleistung der Rechtssicherheit der Bürger durch einheitliche Rechtsanwendung sowie in Widerspiegelung tatsächlicher Ausgangs lagen erscheint die in der Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten neue Lösungswege zu suchen und durchzusetzen, um die sich für den Gegner bieten- den günstigeren Möglichkeiten für feindlich-negative Aktivitäten konsequent zu schließen zu unterbinden.

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