Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 354 (NJ DDR 1986, S. 354); 354 Neue Justiz 9/86 tionale Verbrechen, die schwerste Völkerrechtsverletzungen und einen Anschlag auf fundamentale Rechte und Interessen aller Staaten und Völker darstellen, sowie die Schaffung effektiver völkerrechtlicher Instrumente zu ihrer Verhinderung besonders notwendig. So wurde auch in der Resolution 40/69 der UN-Vollversammlung vom 11. Dezember 1985 ebenso wie bereits in früheren Resolutionen die Dringlichkeit und Bedeutung des Kodex-Projekts unterstrichen.14 Gemeinsam mit anderen sozialistischen Staaten hat sich die DDR bisher aktiv an der Diskussion über den Entwurf des Kodex beteiligt.15 * Im Gegensatz zur Haltung sozialistischer Staaten und der Mehrheit der Entwicklungsländer, die sich für die Ausarbeitung eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit einsetzen, ist die Position einiger imperialistischer Hauptmächte überwiegend zurückhaltend oder gar ablehnend.15 So vertrat der Delegierte der USA im Rechtsausschuß der UN-Vollversammlung hinsichtlich des Kodex-Projekts die Auffassung, daß „die Erörterung dieses Themas keine nützlichen Ergebnisse für die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts oder die internationale Gemeinschaft verspricht und deshalb die der ILC zur Verfügung stehende Zeit besser für erfolgversprechendere Themen ihrer Tagesordnung genutzt werden sollte“.17 Im Jahre 1982 ernannte die ILC als neuen Spezialberichterstatter D. Thiam (Senegal). Von ihm liegen inzwischen vier Berichte zum Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit vor.18 Da es im Rahmen dieses Beitrags nicht möglich ist, auf alle im Zusammenhang mit dem Kodex-Entwurf gegenwärtig zur Diskussion stehenden rechtstheoretischen und praktischen Fragen einzugehen, konzentrieren wir uns im folgenden auf den personellen Anwendungsbereich, die einzelnen Tatbestände sowie auf Probleme der Durchsetzung des Kodex. Zum personellen Anwendungsbereich des Kodex Sowohl in der ILC als auch im Rechtsausschuß der UN-Vollversammlung gab es ausführliche Diskussionen darüber, ob im Kodex nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen oder auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Staaten für Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit festgelegt werden soll. Argumente für die unterschiedlichen Standpunkte \ Mehrere ILC-Mitglieder, aber auch eine Reihe von Delegierten im Rechtsausschuß vertreten die Auffassung, daß die schwersten Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit, wie die Verbrechen des Angriffskrieges, des Ersteinsatzes von Kernwaffen, des Kolonialismus, des Völkermordes oder der Apartheid, nur von Staaten begangen werden können. Solche Verbrechen könnten nicht von Privatpersonen mit den diesen zur Verfügung stehenden begrenzten Möglichkeiten verübt werden, sondern nur durch einen staatlichen Machtapparat bzw. mit seiner Hilfe.19 20 Es wurde die Ansicht vertreten, daß die ILC bei der Prüfung von Möglichkeiten der Bestrafung von Staaten nicht an traditionellen und stereotypen Modellen festhalten sollte. Natürlich sei es nicht möglich, gegen einen Staat die gleichen Strafen wie gegen natürliche Personen auszusprechen. Das Völkerrecht sehe aber durchaus verschiedene Formen von Sanktionen gegen Staaten vor, die das Völkerrecht verletzt haben. Der Vertreter Algeriens erklärte, daß die Regelungen des Kapitels VII der UN-Charta über Maßnahmen bei Bedrohung des Friedens, bei Friedensbrüchen und Angriffshandlungen ein guter Ausgangspunkt für die Erarbeitung eines gesonderten Abschnitts des Kodex seien, der sich mit Sanktionen moralischer, politischer und falls erforderlich auch ökonomischer und militärischer Natur gegen Staaten befaßt, die Verbrechen der genannten Art begangen haben. Konzepte des Strafrechts, wie z. B. das der Komplizenschaft, könnten bei angemessener Anpassung an den Rechtsstatus des Staates von der Staatengemeinschaft genutzt werden, um Staaten, die Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit begehen, zu isolieren.25 Einige Delegierte meinten, die Beschränkung des Anwendungsbereichs des Kodex auf natürliche Personen würde dessen präventive und abschreckende Wirkung wesentlich einengen. Demgegenüber vertreten andere ILC-Mitglieder sowie zahlreiche Delegierte im Rechtsausschuß, darunter die Vertreter der sozialistischen Staaten, den Standpunkt, daß das Konzept einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaten mit den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts, insbesondere dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten, unvereinbar sei.21 Solch ein Konzept widerspricht in der Tat dem Grundsatz, daß Gleiche keine Herrschaftsgewalt übereinander haben (par in parem non habet Imperium). Versuche von Staaten, sich zum Richter über andere Staaten zu machen, d. h. diese ihrer nationalen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, würden gefährliche Konsequenzen für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit nach sich ziehen. Verhältnis der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Personen zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaten Die Zurückweisung des Konzepts einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaaten bedeutet nicht, daß damit die völkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates für solche schwerwiegenden Verletzungen des Völkerrechts wie die Planung und Durchführung von Aggressionskriegen, die Ausbildung und der Einsatz von Söldnerbanden, das Verbrechen der Apartheid u. ä. ausgeschlossen wäre. Die aggressive Politik des Imperialismus liefert leider ständig neue Beweise dafür, daß schwerwiegende Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit, insbesondere gegen die national befreiten Staaten Afrikas, Asiens und Lateinamerikas, unter direkter Anleitung sowie mit materieller und finanzieller Unterstützung durch imperialistische Staaten durchgeführt werden, wie die verbrecherischen Anschläge gegen die Souveränität und territoriale Integrität Nikaraguas, Afghanistans, Kampucheas, Angolas, Mozambiques, Simbabwes, Botswanas und anderer friedliebender Staaten beweisen. Als Folge von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit, die unter Beteiligung von Personen begangen wurden, die Funktionen im Staatsapparat ausüben und die in ihrer Eigenschaft als Staatsorgane an der Planung, Vorbereitung und Durchführung solcher Verbrechen mitgewirkt haben, entstehen zwei unterschiedliche Formen der Verantwortlichkeit: die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des betreffenden Staates sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Personen, die an diesen Verbrechen beteiligt waren. Beide Formen der Verantwortlichkeit schließen also einander nicht aus, dürfen aber auch nicht miteinander vermengt Werden, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen zeitigen. Während die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen im Kodex festgelegt werden soll, ist die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten Gegenstand eines gesonderten Kodifikationsprojekts, zu dem die ILC bereits einen 35 Artikel umfassenden ersten Teil fertiggestellt hat, der sich mit dem Ursprung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Staaten befaßt. Gegenwärtig erarbeitet die ILC den zweiten Teil, der den Inhalt, die Formen und Grade der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit regeln soll. Darin sollen auch die Rechtsfolgen völkerrechtswidriger Handlungen von Staaten, die u. a. in der Pflicht zur Wiedergutmachung sowie in Sanktionen politischer, wirtschaftlicher oder militärischer Natur gegen den Völkerrechtsverletzer bestehen können, erfaßt werden.22 23 Die ILC beschloß auf ihrer 36. Tagung, sich bei ihren Arbeiten am Kodex im gegenwärtigen Stadium auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen zu beschränken, ohne daß damit die Möglichkeit einer späteren Erörterung der Probleme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Staaten ausgeschlossen wird.23 Zahlreiche Staatenvertreter im Rechtsausschuß der UN-Vollversammlung, darunter der Delegierte der DDR, haben diese Entscheidung der ILC begrüßt.24 Die vom Spezialberichterstatter auf der 37. Tagung der 14 Die DDR gehört zu den Koautoren dieser Resolution, die mit 127 Stimmen bei 6 Gegenstimmen (USA, Großbritannien, Frankreich, BRD, Israel und Chile) und 9 Stimmenthaltungen angenommen wurde. 15 Vgl. die schriftlichen Stellungnahmen der DDR in UN-Doc. A/35/210/Add. 1, A/36/416, A/37/325, A/40/451 sowie die Ausführungen auf der 40. UN-Vollversammlung, A/C.6/40/SR.35. 18 Vgl. insbesondere USA, A/C.6/35/SR.12 und A/C.6/39/SR.47; BRD, A/C.6/35/SR.12; Kanada, A/C.6/35/SR.U; Niederlande, ebenda. 17 A/C.6/39/SR.47, S. 3. 18 Vgl. A/CN.4/364 vom 29. April 1983; A/CN.4/377 vom 1. Februar 1984; A/CN.4/397 vom 8. April 1985 und A/CN.4/398 vom 11. März 1986. 19 A/CN.4/L 398, S. 16 f. 20 A/C.6/39/SR.48. 21 A/C.6/39/SR.48. 22 Vgl. den Bericht der ILC über die Arbeit ihrer 37. Tagung, in; A/40/10, S. 36 ff.; vgl. zu dieser Problematik auch B. Graefrath/ M. Mohr, „Völkerrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit für internationale Verbrechen“, Staat und Recht 1986, Heft 1, S. 29 ff. 23 Vgl. den Bericht der ILC über die Arbeit ihrer 36. Tagung, ln: A/39/10, S. 16. 24 A/C.6/39/SR.48. \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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