Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 353 (NJ DDR 1986, S. 353); Neue Justiz 9/86 353 Ausarbeitung eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit - dringliche Aufgabe der UNO Dr. GUNTER GÖRNER, Berlin Dr. GISELA SCHMITT, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Vor 40 Jahren, am 30. September und 1. Oktober 1946, verkündete der Internationale Militärgerichtshof (IMT) im Nürnberger Justizpalast das Urteil im Prozeß gegen die nazistischen Hauptkriegsverbrecher des zweiten Weltkriegs. Der mit der Autorität der Antihitlerkoalition durch das Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 19451 geschaffene Gerichtshof sprach gegen 12 Angeklagte die Todesstrafe aus; drei Angeklagte erhielten lebenslange Freiheitsstrafen, vier weitere Angeklagte wurden zu Freiheitsentzug zwischen 10 und 20 Jahren verurteilt. Erstmalig in der Geschichte wurde in diesem Prozeß, der am 20. November 1945 begonnen hatte, auf völkerrechtlicher Grundlage die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit führender Vertreter eines imperialistischen Staates, seines politischen, militärischen, wirtschaftlichen und propagandistischen Machtapparates, für die Planung, Organisierung und Durchführung von Verbrechen gegen den Frieden, von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit festgestellt und realisiert.3 Weder der auf das Handeln als staatlicher Hoheitsakt gestützte Einwand der Immunität noch die Berufung auf höheren Befehl oder das Fehlen innerstaatlicher Strafbestimmungen für diese Verbrechen befreiten die Angeklagten von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.* 1 * 3 Seit den Prozessen von Nürnberg und Tokio4 S. * gegen die Hauptkriegsverbrecher des zweiten Weltkriegs ist die Allgemeingültigkeit und Verbindlichkeit des Prinzips der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für internationale Verbrechen unbestritten.“ Die Nürnberger Normen und Prinzipien, die schwere völkerrechtswidrige Handlungen, insbesondere das Planen, Organisieren und Entfesseln eines Angriffskrieges, für verbrecherisch und individuell strafbar erklären, stellen einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung des allgemein-demokratischen Völkerrechts dar. Sie wurden insbesondere durch die Resolutionen der UN-Vollversamm-lung 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 95 (I) vom 11. Dezember 1946® bekräftigt und als allgemeingültige Normen des Völkerrechts bestätigt. Die völkerrechtliche Bedeutung des Nürnberger Prozesses ist auch von namhaften bürgerlichen Juristen wiederholt hervorgehoben worden. Bereits 1949 erklärte der US-amerikanische Hauptankläger im Nürnberger Prozeß, Robert H. Jackson: „Nürnbergs Wert für die Welt wird weniger davon abhängen, wie treu es die Vergangenheit interpretiert, als wie gewissenhaft es für die Zukunft vorsorgt.“7 Und Telford Taylor, der Hauptankläger der USA in den Nürnberger Nachfolgeprozessen, würdigte Nürnberg als „einen riesigen Schritt in der Entwicklung des Völkerrechts“.8 Erst unlängst wurde auf einer internationalen Konferenz in der BRD, die aus Anlaß des 40. Jahrestages des Beginns des Nürnberger Prozesses stattfand, einhellig der Wert der Nürnberger Prinzipien für die Sicherung des Friedens und für die Verhinderung bzw. Verurteilung internationaler Verbrechen unterstrichen; zugleich wurde in der Abschlußerklärung zum Ausdruck gebracht, daß das IMT-Statut und die Nürnberger Prozesse „entscheidende Bedeutung für die Entwicklung des Völkerrechts erlangt (haben) “.9 Der Kodex-Entwurf in der internationalen Diskussion 40 Jahre nach Nürnberg stehen die Normen und Prinzipien des IMT-Statuts und des Urteils des Nürnberger Militärgerichtshofes erneut im Mittelpunkt von Auseinandersetzungen im Rahmen der UNO, und zwar im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit. Dieses Kodifikationsprojekt geht auf einen durch die Resolution 177 (II) der UN-Vollversammlung vom 21. November 1947 erteilten Auftrag zurück: Die Völkerrechtskommission (ILC) sollte einen Entwurf für einen Kodex von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit vorbereiten, in dem eindeutig auf die Stellung hingewiesen wird, die den im IMT-Statut und im Nürnberger Urteil anerkannten Prinzipien zukommt.10 * * Seit jener Zeit steht das Projekt wenn auch mit Unterbrechungen auf der Tagesordnung der UN-Vollver-sammlung und der ILC. Ein im Jahre 1954 der UN-Vollver-sammlung vogelegter Entwurf11 hat auf der Grundlage der Nürnberger Tatbestände und deren Weiterentwicklung im Völkerrecht die generelle Kodifizierung von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit sowie die Festlegung der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Begehung derartiger internationaler Verbrechen zum Gegenstand. Die sozialistischen Staaten und die überwiegende Mehrheit der Entwicklungsländer betrachten die Ausarbeitung eines Kodex internationaler Verbrechen gerade in der gegenwärtigen internationalen Situation als eine dringliche Aufgabe; sie werten ein solches Dokument als ein Instrument zur Verwirklichung grundlegender Prinzipien der UN-Charta.1 Angesichts der zugespitzten internationalen Lage und der zunehmenden Aggressivität der reaktionärsten imperialistischen Kreise der USA und einiger ihrer NATO-Verbündeten13, der Bestrebungen zur Militarisierung des Weltraums durch das SDI-Programm der USA und der damit verbundenen Gefahr des Untergangs der Menschheit in einem nuklearen Weltkrieg sind der Kampf gegen interna- 1 Völkerrecht, Dokumente, Teil 1, Berlin 1980, S. 144 f. 2 Vgl.: Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof Nürnberg 14. November 1945 bis 1. Oktober 1946, amtlicher Wortlaut ln deutscher Sprache (42 Bände), Nürnberg 1947; vgl. auch P. A. Steiniger (Hrsg.), Der Nürnberger Prozeß (2 Bände), Berlin 1957. 3 Vgl. IMT-Statut, Art. 7 und 8, ln: Völkerrecht, Dokumente, Telll, S. 146 tl., sowie Principles of International Law Recognized in the Charter of the Nürnberg Tribunal and in the Judgment of the Tribunal, adopted by the International Law Commission ln 1950, Principles II, m und IV, ln: UN-Doc. A/CN.4/368, S. 74; vgl. auch Resolutionen zur Abrüstung und zur Kodifizierung des Völkerrechts (Die Vereinten Nationen und Ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 3, Tetll), Berlin 1961, S. 49 f. Vgl. zu dieser Problematik B. Graefrath, „Völkerrechtliche Verantwortlichkeit für internationale Verbrechen“, in: Probleme des Völkerrechts, Berlin 1985, S. 89 ff. (bes. S. 101); G. Schmitt, „Zu einigen völkerrechtlichen Aspekten Internationaler Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit", ln: Die Friedensfrage im Recht (Hrsg. B. Graefrath/K. A. Mollnau), Berlin 1985, S. 179 ff. (bes. S. 185 f.). " 4 Vgl. Charter of the International Military Tribunal for the Far East established by Froclamatlon of the Supreme Commander for the Allied Powers, 19. Januar 1946 (in der veränderten Fassung vom 26. April 1946), in: UN-Doc. A/CN.4/368, S. 46 ff. 5 Vgl. zu dieser Frage die übereinstimmende Auffassung in der TLC, in: General Assembly, Officlal Records, 38th Session, Suppl. No. 10 (A/38/10), S. 21. 6 Vgl. Resolutionen zur Abrüstung und zur Kodifizierung des Völkerrechts, a. a. O., S. 70 und 76. 7 R. H. JaCkson, „Nüremberg ln Retrospect: Legal Answer to International Lawlessness“, zitiert nach: Der Nürnberger Prozeß, a. a. O., Bd. 1, S. 9. 8 T. Taylor, Nüremberg and Vietnam: an American Tragedy, New York 1970, S. 80; vgl. auch L. Gross, “The Punishment of war crimi-nals: The Nüremberg Trial”, Nederlands Tijdschrift voor International Recht, Leiden 1955, S. 356; M. R. Garcia-Mora, International Responsibility for hostile acts of private persons against foreign States, The Hague 1962, S. 7; Qu. Wright, “The Law of the Nüremberg Trial”, ln: International Crimlnal Law (Hrsg. G. Muel-ler/E. M. Wise), New York 1965, S. 239, insb. S. 244. Vgl.' ferner The Charter and Judgment of the Nürnberg Tribunal, History and Analysis, New York 1949, S. 11; T. Kößler, „Aus Nürnberg kamen wichtige Impulse für das Völkerrecht“, Frankfurter Rundschau (Frankfurt a. M.) vom 25. November 1985, S. 1. 9 Vgl. U. Roehl/G. Wieland, Bericht über eine internationale Konferenz aus Anlaß des 40. Jahrestages des Nürnberger Prozesses, NJ 1986, Heft 2, S. 47 f., sowie die Abschlußerklärung der Konferenz, ebenda, S. 48 f. 10 Vgl. Resolutionen zur Abrüstung und zur Kodifizierung des Völkerrechts, a. a. O., S. 84. 11 Zur Vorgeschichte sowie zum Inhalt des Kodex-Entwurfs von 1954 vgl. G. Görner, „Vereinte Nationen erörtern Entwurf eines Kodex der Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit", NJ 1979, Heft 5, S. 197 ff. Zum aktuellen Stand der Diskussion vgl. G. Görner/W. Hampe/T. Schmidt, „Zur Arbeit des Rechtsausschusses auf der 40. Tagung der UN-Vollversammlung“, NJ 1986, Hsft 4 S. 132 ff. 12 Vgl. u. a. UdSSR, A/C.6/39/SR.42; Jugoslawien, ebenda; Kuba, ebenda, SR.49; Ägypten, ebenda; CSSR, ebenda, SR.48; Rumänien, ebenda, SR.43; Zypern, ebenda; China, ebenda, SR.39; Mongolische VR, ebenda, SR.47; Syrien, ebenda, SR.46; Indien, A/C.6/35/ SR.15; Venezuela, ebenda, SR.11; DDR, A/C.6/38/SR.52. 13 Vgl. dazu M. Gorbatschow, Politischer Bericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXVII. Parteitag der KPdSU, Berlin 1986, S. 8 ff.; E. HoneCker, Bericht des Zentralkomitees der SED an den XI. Parteitag der SED, Berlin 1986, S. 9 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist der Kandidat schriftlich zur Zusammenarbeit zu verpflichten. Entscheidend ist in jedem Falle die Erlangung der Bereitwilligkeit des Kandidaten zur Zusammenarbeit.

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