Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 346 (NJ DDR 1986, S. 346); 346 Neue Justiz 8/86 notwendige Fachkunde durch Konsultation des BL 1 verschafft. Der Angeklagte kümmerte sich aber nur oberflächlich um die vorgesehenen Schweiß- und Schneidarbeiten. Der Berufung kann deshalb nicht gefolgt werden, daß das Wissen und die Fähigkeiten dieses Angeklagten unverschuldet nicht ausreichten, um die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Vielmehr ist dem Bezirksgericht zuzustimmen, daß der Angeklagte seine Pflichten, wenn auch unbewußt, so aber doch schuldhaft verletzte. Richtig wurde auch festgestellt, daß diese Pflichtverletzungen für den Ausbruch des Brandes mitursächlich waren. Der Brand entstand nur deshalb, weil das Rohr, das in das Erdgeschoß einmündete, nicht verschlossen war und daher durch den Schneidvorgang entstandene Schmelztropfen bzw. die sich bildenden Schweißperlen auf brennbare Stoffe gelangten. Die pflichtwidrigen Unterlassungen der Angeklagten ermöglichten demnach erst das Entstehen des Brandes. Soweit mit den Berufungen dargelegt wird, der Brand sei in seiner Ausdehnung überhaupt erst möglich gewesen, weil z. B. das Lüftungssystem aus brennbarem Material bestand bzw. andere brennbare Stoffe im Erdgeschoß vorhanden waren, wird verkannt, daß solche Umstände nicht Ursache für den Brandausbruch waren, sondern auf die Entstehung und Ausbreitung des Brandes nur begünstigend wirkten. Vom Bezirksgericht wurde richtig festgestellt, daß auch der Angeklagte T. schuldhaft seine Pflichten verletzte und diese Pflichtverletzungen ebenfalls mit ursächlich für die Brandentstehung waren. T. war zwar in seiner Funktion als Brandschutzinspektor grundsätzlich nicht leitender Mitarbeiter i. S. des § 21 AGB. Ein gemäß § 11 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes eingesetzter Brandschutzinspektor hat im Aufträge des Betriebsleiters im wesentlichen Kontrollaufgaben, Hinweis- und Informationspflichten, analytische u. ä. Aufgaben wahrzunehmen. Eine auf bestimmte Arbeitsvorgänge oder Arbeitsbereiche bezogene spezifische, mit eigener Entscheidungsbefugnis verbundene Verantwortung zur Gewährleistung des Brandschutzes obliegt ihm jedoch in dem Umfang, in dem dies durch betriebliche Regelungen oder Weisungen des Betriebsleiters festgelegt ist. Ist wie in diesem Falle durch betriebliche Regelung (hier: Dienstanweisung des Generaldirektors des Kombinats) bestimmt, daß Schweißarbeiten erst dann durchgeführt werden dürfen, wenn sie durch den Brandschutzinspektor des Betriebes nach vorheriger Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Festlegung aller erforderlichen Brandschutzmaßnahmen befürwortet und die Angaben im SES bestätigt wurden, und daß der Brandschutzinspektor die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen und konkrete Festlegungen zu treffen hat, dann ergeben sich daraus für den Brandschutzinspektor spezielle Pflichten und eine auf den konkreten Arbeitsvorgang bezogene Verantwortung für die Verhinderung eines Brandes. Mit der Berufung des Angeklagten T. wird übersehen, daß er zu dem Kreis von Werktätigen gehört, an den auf Grund seiner Arbeitsaufgabe erhöhte Anforderungen zur Verwirklichung des Brandschutzes gestellt werden (§212 AGB). Der Angeklagte verfügte durch seine jahrelange Tätigkeit in seiner Funktion über umfangreiche Kenntnisse im Brandschutz. Auf dieser Grundlage wäre es ihm durch Nutzung der im Betrieb vorhanden gewesenen Unterlagen und Rechtsnormen und durch die Konsultation von Fachkundigen möglich gewesen, sich detaillierte Kenntnisse über den vorbeugenden Brandschutz bei Schweiß- und Schneidarbeiten zu verschaffen. Dem Brandschutzinspektor sind im Zusammenhang mit der Ausstellung von SES Kontrollaufgaben übertragen. Es versteht sieh deshalb von selbst, daß auch er sich bei der Wahmahme seiner Kontrollaufgaben nicht auf die Beurteilung der jeweiligen Situation durch den BL 1 oder den BL 2 verlassen darf. Dementsprechend ist die vom Bezirksgericht getroffene Feststellung, daß der Angeklagte T. seine ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzte, nicht zu beanstanden. Die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten T. sei nur deshalb gegeben, weil er als hauptamtlicher und nicht als nebenamtlicher Brandschutzinspektor tätig war, ist allerdings un- zutreffend. Das Bezirksgericht hat verkannt, daß der Unterschied zwischen der Tätigkeit eines hauptamtlichen Brandschutzinspektors und der eines nebenamtlichen Brandschutzinspektors ausschließlich darin besteht, daß letzterer die sich aus seiner Funktion ergebenden speziellen Aufgaben neben weiteren ihm durch Arbeitsvertrag oder in anderer Weise übertragenen betrieblichen Aufgaben wahrzunehmen hat. Er hat grundsätzlich keine inhaltlich anderen Rechte und Pflichten als der hauptamtliche Brandschutzinspektor und demnach auch keine andersgeartete Verantwortung. In gleicher Weise wie für den hauptamtlichen Brandschutzinspektor können auch für seine Tätigkeit spezielle Festlegungen durch betriebliche Regelungen oder Weisungen des Betriebsleiters getroffen werden. Demnach ergeben sich für ihn bei Pflichtverletzungen keine anderen rechtlichen Konsequenzen als diejenigen, die bei Pflichtverletzungen eines hauptamtlichen Brandschutzinspektors unter sonst gleichen Bedingungen eintreten. Die vom Bezirksgericht gegen die Angeklagten ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind nach Art und Höhe nicht zu beanstanden. Das Bezirksgericht ging bei der Strafzumessung richtig davon aus, daß die Schuld aller Angeklagten keineswegs unerheblich ist und daß infolge ihres Verhaltens die Volkswirtschaft schwer geschädigt wurde. Bei der Strafzumessung sind sowohl die festgestellten begünstigenden Bedingungen als auch die in der Person der Angeklagten liegenden Umstände, insbesondere ihr ansonsten positives Verhalten, nicht unberücksichtigt geblieben. Die vorgenommene Differenzierung bei der Strafzumessung zwischen den einzelnen Angeklagten entspricht dem jeweiligen Grad ihrer individuellen Schuld. In Anbetracht der Schwere der Schuld aller Angeklagten und des verursachten enormen Schadens wäre eine Strafe ohne Freiheitsentzug nicht vertretbar. Die ausgesprochenen Strafen entsprechen demnach der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit (vgl. hierzu Abschn. IV des Berichts des Präsidiums an das Plenum des Obersten Gerichts über den Beitrag der Gerichte zum Kampf gegen Brände, Havarien und Wirtschaftsschädigungen ein wichtiger Beitrag zur Unterstützung der ökonomischen Strategie der Partei der Arbeiterklasse und des sozialistischen Staates vom 15. Dezember 1983, OG-Informationen 1984, Nr. 1, S. 17 ff.). Da auch die Schadenersatzverurteilungen nicht zu beanstanden sind, waren die Berufungen gemäß § 299 Abs. 2 Ziff. 1 StPO als unbegründet zurückzuweisen. §§ 61, 65 Abs. 2 StPO. Zur Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung durch Vertagung, wenn ein gewählter Verteidiger zum Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen ist und ernsthafte Gründe dafür bestehen, daß sich der Angeklagte auf Grund der Sach- und Rechtslage in Verbindung mit seinen persönlichen Fähigkeiten (hier: gesundheitliche Beeinträchtigung) nicht selbst verteidigen kann. BG Frankfurt (Oder), Urteil des Präsidiums vom 14. März 1986 - BSK 6/86. Der Angeklagte wurde wegen mehrfach begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In der gerichtlichen Hauptverhandlung hatte der Angeklagte eine Vertagung beantragt, um sich des von ihm gewählten, aber nicht anwesenden Verteidigers bedienen zu können. Zur Bestätigung seiner Bemühungen legte er das Schreiben des Rechtsanwalts Sp. vor, aus dem die Erteilung eines entsprechenden Auftrags ersichtlich war. Das Kreisgericht wies den Antrag auf Vertagung mit der Begründung zurück, die Beauftragung des Verteidigers sei zu kurzfristig erfolgt; die Nachlässigkeit des Angeklagten rechtfertige die Abweisung des Antrags auf Vertagung. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten eingelegte Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Mit der Gewährleistung des Rechts der Angeklagten auf Verteidigung (§ 61 Abs. 1 StPO) entsprechen die Gerichte ihrer;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den anderen am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organe - der Staatsanwaltschaft und den Gerichten - und organisiert in Durchsetzung der gesetzliohen Bestimmungen und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung das Zusammenwirken mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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