Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 345 (NJ DDR 1986, S. 345); Neue Justiz 8/86 345 Gegen 16.30 Uhr wurde der Zeuge Z., der im Erdgeschoß arbeitete, über eine Rauchentwicklung im angrenzenden Raum informiert. Nachdem er auf seine Frage hin vom Zeugen Sa. die Antwort erhalten hatte, daß die Rauchentwicklung nichts mit den Schneidarbeiten zu tun habe, begab er sich auf den Hof. Von dort aus nahm er durch die Scheibe der Eingangstür Flammen und Glut in einem Raum des Erdgeschosses sowie herabhängende verbrannte Teile des Kabel-: Schachtes wahr. Während des vergeblichen Versuchs von E., den Brand mit einem Handfeuerlöscher einzudämmen, benachrichtigte der Angeklagte T. bereits die Feuerwehr. Als diese wenige Minuten später eintraf, brannten bereits das Erdgeschoß und das I. und II. Obergeschoß. Drei Personen erlitten leichte Verletzungen. Der durch den Brand verursachte materielle Schaden (direkter Brandschaden) beläuft sich auf insgesamt 6 856 945 M. , Der Brand entstand dadurch, daß bei den Schneidarbeiten im III. Obergeschoß des Hauptgebäudes A 1 Schmelztropfen (schmelzflüssige Schlacke) in das Innere des erwähnten Dampfrohres gelangten und im Erdgeschoß austraten. Die Schweißperlen, die dabei entstanden, verteilten sich im Umkreis von etwa 5 m und fielen auch auf einen Holzspdnd, entzündeten dort lagernde Beutel aus Polyäthylen und setzten schließlich auch den Holzspind in Brand. Infolge Funkenfluges wurden die darüberliegende Kabelbrücke und der aus einem Holzrahmen und Hartfaserplatten bestehende Lüf-tungskanal in Brand gesetzt. Von dort aus breitete sich das Feuer schlagartig auf das I. und danach auf das II. Obergeschoß aus. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Bezirksgericht die Angeklagten wegen fahrlässiger Verursachung eines Brandes (Vergehen gemäß §§ 185 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 2 StGB) wie folgt: den Angeklagten S. zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten T. zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten G. zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe. Die Angeklagten wurden ferner zur Zahlung von Schadenersatz an den VEB Kombinat R. verurteilt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Angeklagten, mit denen jeweils die Feststellungen zur Schuld der Angeklagten und in Verbindung damit die rechtliche Beurteilung gerügt werden und Freispruch beantragt wird. Von den Angeklagten wird hilfsweiße eine Strafe ohne Freiheitsentzug erstrebt. Die Berufungen wurden als unbegründet zurückgewiesen. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht klärte den Sachverhalt, soweit er den objektiven Geschehensablauf, d. h. die Entstehung und den Ablauf des Brandes und dessen Folgen, betrifft, im notwendigen Umfang auf und traf dazu im Urteil richtige Feststellungen. Insoweit wird das Urteil mit den Berufungen auch nicht angegriffen. Entgegen den mit den Berufungen vertretenen Auffassungen sind auch die Feststellungen, die zur Schuld der Angeklagten getroffen wurden, und insgesamt die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten nicht zu beanstanden. Das Bezirksgericht erkannte die im Zusammenhang mit der Durchführung der Schweißarbeiten für die Angeklagten in ihrer jeweiligen Funktion bestandene Pflichtenlage richtig und stellte, davon ausgehend, zutreffend die jeweiligen Pflichtverletzungen fest. Der mit den Berufungen vorgetragene Einwand, für die Angeklagten habe nicht die Pflicht bestanden, den Verlauf und die Beschaffenheit des Rohrsystems, an dem Schneidarbeiten durchzuführen waren, vollständig, d. h. über unmittelbar angrenzende Räume hinaus zu kontrollieren und davon ausgehend Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, geht fehl. Für jeden leitenden Mitarbeiter besteht die generelle Verpflichtung, den Brandschutz in seinem Verantwortungsbereich zu gewährleisten und dazu den jeweiligen Arbeitsprozeß unter strikter Beachtung der Erfordernisse des Brandschutzes zu organisieren (§ 1 Abs. 2 ASVO; § 11 Brandschutzgesetz). Aus dieser generellen Verpflichtung ergibt sich die spezielle Pflicht,; bei Arbeiten, durch die eine Brandgefahr entstehen kann, solche Leitungsmaßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die gewährleisten, daß das Entstehen und Ausbreiten von Bränden verhindert wird. Auf der Grundlage dieser prinzipiellen Aufgabenstellung sind die sich bei bestimmten Arbeitsvorgängen aus speziellen gesetzlichen oder betrieblichen Regelungen ergebenden notwendigen Maßnahmen zu realisieren. Im vorliegenden Falle galt das für die exakte Festlegung der Schweißgefährdungszone, die wie vom Bezirksgericht richtig dargelegt nach Ziff. 19 des Standards TGL 30 270/01 denjenigen Bereich in den Arbeitsstätten umfaßte, in dem Brandgefährdung durch Schweiß- und Schneidarbeiten bestand. In der genannten Bestimmung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der Abgrenzung der Schweißgefährdungszone Möglichkeiten der Wärmeübertragung, z. B. durch Funkenflug, zu berücksichtigen sind. Schon allein daraus ergab sich, daß sich die für die Festlegung der Schweißgefährdungszone als eine Voraussetzung für wirksame Sicherheitsmaßnahmen erforderliche Überprüfung keineswegs nur auf den Raum, in dem Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt werden sollten, und auf unmittelbar angrenzende Räume erstrecken durfte, da infolge vorhandener Rohrsysteme die Möglichkeit darüber hinausgehender Wärmeübertragung und damit eine Brandgefahr bestand. Ausgehend von der erforderlich gewesenen, auf das gesamte Rohrsystem bezogenen Überprüfung und den dabei zu treffenden Feststellungen hätten die Sicherheitsmaßnahmen, wie sie insbesondere in Ziff. 2.3.3. des Standards TGL 30 270/03 gefordert werden, von den Angeklagten S. und G. entsprechend ihrer vom Bezirksgericht richtig dargelegten jeweiligen spezifischen Verantwortung festgelegt und realisiert werden müssen. Es hätte insbesondere gewährleistet werden müssen, z. B. durch sicheres Verschließen des offenen Rohres, daß Funken, Schmelztropfen, Schweißperlen u. ä. nicht aus dem Rohr austreten können und daß die Möglichkeit der Entzündung anderer Stoffe und die Entstehung eines Brandes verhindert wird. Erst danach hätte der SES von den Angeklagten unterschrieben und die Genehmigung zu den Schneidarbeiten erteilt werden dürfen. Das Bezirksgericht stellte zutreffend fest, daß die Angeklagten S. und G. diese sich aus ihrer Funktion als BL 1 bzw. BL 2 im Sinne der Bestimmungen des Standards TGL 30 270 ergebenden Pflichten verletzten. Dem Bezirksgericht ist auch darin zu folgen, daß die Pflichtverletzungen durch den Angeklagten S. bewußt und durch den Angeklagten G. unbewußt begangen wurden. Dem Berufungsvorbringen des Angeklagten G., er habe ungenügende Kenntnis von den bei Schneid- und Schweißarbeiten entstehenden Gefahrensituationen und den sich daraus für ihn ergebenden Anforderungen gehabt, ist entgegenzuhalten, daß es gesetzliche Pflicht eines jeden leitenden Mitarbeiters ist, sich über die für seinen Bereich geltenden Bestimmungen und damit über die erforderlichen Lei-tüngsmaßnahmen ständig zu informieren (§ 213 Abs. 1 AGB). Daraus ergibt sich u. a., daß jeder leitende Mitarbeiter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen hat, um sich sachkundig zu machen, bevor er Leitungsentscheidungen trifft. Das gilt insbesondere, wenn der leitende Mitarbeiter auf einem Arbeitsgebiet noch nicht über ausreichende Erfahrungen verfügt. Dem Angeklagten G. war die Weisung des Generaldirektors des Kombinats bekannt. Aus dieser Weisung wäre für ihn bei gewissenhafter Beachtung zweifelsfrei erkennbar gewesen, daß sich bei der Durchführung von Schweiß- und Schneidarbeiten in seinem Verantwortungsbereich für ihn besondere Pflichten ergeben. Es ist der Berufung zu folgen, daß der Angeklagte G. bisher mit Schweiß- und Schneidarbeiten nicht befaßt war und deshalb keine speziellen Kenntnisse besaß. Das hätte für ihn Veranlassung sein müssen, sich sachkundig zu machen,- bevor er die Genehmigung zu den Schweiß- und Schneidarbeiten erteilte. Der Angeklagte hätte sich mit den für ihn -erreichbaren schriftlichen Unterlagen und den im Betrieb vorhandenen Rechtsnormen vertraut machen und einen Fachkundigen konsultieren müssen. Die Aufgaben des BL 1 und BL 2 im Zusammenhang mit der Ausstellung des SES bedingen auch eine gegenseitige Kontrolle, und es verbietet sich deshalb selbstverständlich, daß der BL 2 sich die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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