Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 344 (NJ DDR 1986, S. 344); 344 Neue Justiz 8/86 Strafrecht §§ 9, 185, 188 Abs. 1 und 2 StGB; § 11 Brandschutzgesetz; § 1 Abs. 2 ASVO; § 213 Abs. 1 AGB; TGL 30 270/01 bis 03 - GAB/ Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren . 1. Für jeden leitenden Mitarbeiter besteht die generelle Verpflichtung, den Brandschutz in seinem Verantwortungsbereich zu gewährleisten und dazu den jeweiligen Arbeitsprozeß unter strikter Beachtung der Erfordernisse des Brandschutzes zu organisieren (§ 1 Abs. 2 ASVO, § 11 Brandschutzgesetz). Aus dieser generellen Verpflichtung ergibt sich die spezifische Pflicht, bei Arbeiten, durch die eine Brandgefahr entstehen kann, solche Leitungsmaßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die gewährleisten, daß das Entstehen und Ausbreiten von Bränden verhindert wird. Auf der Grundlage dieser prinzipiellen Aufgabenstellung sind die sich bei bestimmten Arbeitsvorgängen aus speziellen gesetzlichen oder betrieblichen Regelungen ergebenden notwendigen Maßnahmen zu realisieren. 2. Es ist die gesetzliche Pflicht jedes leitenden Mitarbeiters, sich über die für seinen Bereich geltenden Bestimmungen ständig zu informieren (§ 213 Abs. 1 AGB). Daraus ergibt sich u. a„ daß jeder leitende Mitarbeiter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen hat, um sich sachkundig zu machen, bevor er Leitungsentscheidungen trifft. 3. Ein gemäß § 11 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes eingesetzter Brandschutzinspektor hat im Aufträge des Betriebs- leiters im wesentlichen Kontrollaufgaben, Hinweis- und Informationspflichten, analytische u. ä. Aufgaben wahrzunehmen, Eine auf bestimmte Arbeitsvorgänge oder Arbeitsbereiche bezogene spezifische, mit eigener Entscheidungsbefugnis verbundene Verantwortung zur Gewährleistung des Brandschutzes obliegt ihm jedoch in dem Umfang, in dem dies durch betriebliche Regelungen oder Weisungen des Betriebsleiters festgelegt ist. 4. Der Unterschied zwischen der Tätigkeit eines hauptamtlichen Brandschutzinspektors und der eines nebenamtlichen Brandschutzinspektors besteht ausschließlich darin, daß letzterer die sich aus seiner Funktion ergebenden speziellen Aufgaben neben weiteren ihm durch Arbeitsvertrag oder in anderer Weise übertragenen betrieblichen Aufgaben wahrzunehmen hat. Er hat grundsätzlich keine inhaltlich anderen Rechte und Pflichten als der hauptamtliche Brandschutzinspektor und demnach auch keine andersgeartete Verantwortung. In gleicher Weise wie für den hauptamtlichen Brandschutzinspektor können auch für seine Tätigkeit spezielle Festlegungen durch betriebliche Regelungen oder Weisungen des Betriebsleiters getroffen werden. Demnach ergeben sich für ihn bei Pflichtverletzungen keine anderen rechtlichen Konsequenzen als diejenigen, die bei Pflichtverletzungen eines hauptamtlichen Brandschutzinspektors unter sonst gleichen Bedingungen eintreten. OG, Urteil vom 18. April 1986 - 2 OSB 1/86. Der Angeklagte S. ist von Beruf Heizungsinstallateur und arbeitet seit 1979 im VEB T. als bauleitender Monteur. In der Schweißerqualifizierung erwarb er die G-Schweißergrund-prüfung und den Abschluß als G-Schweißer RIb. Er besitzt außerdem dien Befähigungsnachweis für den Gesundheits-, Ar.beits- und Brandschutz (GAB). In seinem Funktionsplan Ist festgelegt, daß er Mitarbeiter über den GAB bei Neubeginn einer Arbeit, bei veränderten örtlichen Bedingungen und nach den betrieblichen spezifischen Festlegungen zu belehren hat. S. ist ferner verpflichtet, sich spezielle Kenntnisse über die Anforderungen zur Verwirklichung des GAB anzueignen. Diesen Forderungen kam er in der Vergangenheit auch größtenteils nach. Der Angeklagte S. wurde monatlich von dem ihm übergeordneten leitenden Mitarbeiter über den DDR-Standard TGL 30 270 Schweißen, Schneiden und ähnliche thermische Verfahren belehrt. Über diese Rechtsnorm belehrte er dann die ihm unterstellten Kollegen. Bei Montagearbeiten an Heizungssystemen überprüfte der Angeklagte S. vor Schweiß- und Schneidarbeiten an einem senkrecht verlaufenden Rohr dessen Verlauf bis unten, um dort eine eventuelle Öffnung desselben feststellen zu können. Bei Demontagearbeiten hingegen ging er stets von einem „geschlossenen System“ aus, d. h. es wurde nur jeweils ein Raum nach oben, unten, rechts und links von dem Raum überprüft, in dem Schweiß- und Schneidarbeiten vargenom-men werden sollten. Der Angeklagte T. ist von Beruf Zimmermann und übernahm 1961 im Werk F. die Funktion des Brandschutzinspektors. Er erwarb 1964 den Befähigungsnachweis für den GAB. Die Dienstanweisung des Generaldirektors des VEB Kombinat R. das Schweißen und Schneiden betreffend hatte er in seinem Besitz; ebenso ein mehrseitiges Merkblatt zum Standard TGL 30 270. Mit beiden Dokumenten machte er sich vertraut. Als Brandschutzinspektor war der Angeklagte T. entsprechend der Festlegung des Generaldirektors seit 1984 verpflichtet, alle im Werk ausgestellten Schweißerlaubnisscheine (SES) zu unterschreiben. Er hatte damit die durch die Betriebsleiter (BL) 1 und 2 festgelegten Brandschutzmaßnahmen zu befürworten. Wenn die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen nicht getroffen wurden, hätte er die Pflicht, weitergehende Festlegungen zu verlangen und erst dann seine Unterschrift zu leisten. Der Angeklagte G. nahm 1952 im Werk F. eine Tätigkeit als Rundfunkmechaniker auf und wurde 1966 in diesem Betrieb als Leiter der Abteilung Produktionslenkung eingesetzt. Er legte am 13. März 1962 den Befähigungsnachweis für den GAB ab und schulte die ihm unterstellten Mitarbeiter monatlich im GAB, so z. B. im April 1985 zu dem Merkblatt für die Verantwortung bei Schweißarbeiten im Betrieb. Obwohl dem Angeklagten G. die mündlich gegebene Weisung des Betriebsteilleiters bekannt war, daß im Werk bei Schweiß-und Schneidarbeiten immer der für das jeweilige Objekt, in dem derartige Arbeiten durchzuführen waren, Verantwortliche als BL 2 zu unterschreiben hat, beschäftigte er sich nicht intensiv genug mit diesem Merkblatt, der Dienstanweisung des Generaldirektors und dem Standard TGL 30 270. Am 10. Juni 1985 kam es zwischen dem Werk F. und einer Feierabendbrigade bestehend aus Werktätigen des VEB T. zu einer Vereinbarung über die Demontage von Heizungsinstallationen im Produktionshauptgebäude A 1. Für die Feierabendtätigkeit wurde festgelegt, daß der Angeklagte S. die SES als BL 1 zu unterschreiben hat, wenn der Zeuge B. verhindert ist. Am 18. Juli 1985 führte der Leiter der Investaufbauleitung des Werkes, der Zeuge K., mit einem Mitglied der Feierabendbrigade, dem Zeugen Sa., im Gebäude A 1 eine Ortsbegehung durch. Dabei wurde der Standort der neuen Heizkörper festgelegt und die Demontage der alten Heizkörper, Rohre und Leitungen vereinbart. Anschließend füllte K. zwei SES für das II. und III. Obergeschoß des Gebäudes A 1 aus. Die Eintragungen waren oberflächlich und ungenau. Beide SES legte K. dem Angeklagten G. zur Unterschrift vor. G. unterschrieb als Verantwortlicher für diesen Arbeitsbereich, nachdem er flüchtig von den Eintragungen Kenntnis genommen hatte. Am 23. Juli 1985 gegen 7 Uhr führten der Zeuge Sa., der Gruppenleiter H. und der Angeklagte T. eine Ortsbesichtigung durch. Dabei wurde festgestellt, welche brennbaren Gegenstände aus dem Gefährdungsbereich der Schneidarbeiten weggeräumt werden sollten. Gegen 14 Uhr kontrollierten sie, ob diese Maßnahmen durchgeführt worden sind. Im I. Obergeschoß wurde geprüft, ob vom Schneiden der Rohre für diese Etage Gefahren ausgehen. Es wurden keine Deckendurchbrüche festgestellt. Nach dieser Besichtigung unterschrieb der Angeklagte T. beide SES und verlangte, daß ein Brandposten gestellt wird. Neben einer Gas- und Kondensatleitung mußte u. a. auch ein stil'lgelegtes Dampfrohr mit einem Durchmesser von 130 mm geschnitten werden. Vom Dachboden aus verlief dieses Rohr zum III. Obergeschoß, sodann waagerecht und anschließend senkrecht über das II. und I. Obergeschoß bis in das Erdgeschoß. Hier war im Oktober 1984 das genannte Dampf rohr 1 050 mm unterhalb der Decke abgeschnitten und nach weiteren 110 mm nochmals ein Schnitt ausgeführt worden. Während der untere Teil des Dampfrohres verschlossen worden war, da er Eingang in ein separates Heizungssystem fand, war der obere Teil offen geblieben. Zu diesen Arbeiten hatte der Angeklagte T. als Brandschutzinspektor seine Zustimmung gegeben, indem er nach einer Ortsbesichtigung den SES unterschrieb. Am 23. Juli 1985 erschien um 15 Uhr der Angeklagte S. und unterschrieb sofort ohne eine Kontrolle die beiden SES als BL 1. (Bei dem Dampfrohr, dessen Verlauf nicht bekannt war, ging er von einem „geschlossenen System“ aus.) Unmittelbar danach wurde mit den Schneidarbeiten begonnen. Gegen 15.45 Uhr schnitt der Zeuge Sa. das genannte Dampfrohr und die Leitungen im III. Obergeschoß und im Flur zum II. Obergeschoß ab.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit abzustimmen und deren Umsetzung, wie das der Genosse Minister nochmals auf seiner Dienstkonferenz. ausdrücklich forderte, unter operativer Kontrolle zu halten.

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