Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 342 (NJ DDR 1986, S. 342); 342 Neue Justiz 8/86 Der Zeuge Ri. hat das zunächst bestritten. In seiner späteren Aussage hat er Besuche bestätigt, jedoch geschlechtliche Beziehungen in Abrede gestellt. Der Zeuge S., der zum Termin nicht erscheinen konnte, hat schriftlich mitgeteilt, daß er während der gesetzlichen Empfängniszeit zu der Verklagten keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten habe. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Klägers abgewiesen. In seiner Begründung hat es sich mit der Frage befaßt, ob dem Kläger nach Anerkennung der Vaterschaft Tatsachen bekannt wurden, die nach objektiven Maßstäben geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Vaterschaft auszulösen. Diese Frage wurde hinsichtlich des Zeugen S. verneint, hinsichtlich des Zeugen Ri. bejaht. Bezogen auf beide Männer hat das Bezirksgericht im Ergebnis der Beweisaufnahme geschlechtliche Beziehungen mit der Verklagten nicht als erwiesen angesehen und deshalb die Beiziehung eines Biut-gruppengutachtens nicht für erforderlich gehalten. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt § 59 FGB, §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. Den Ausführungen des Bezirksgerichts zum nachträglichen Bekänntwerden von Tatsachen, die gegen die Vaterschaft des Klägers sprechen, ist beizupflichten. Demzufolge waren nach § 59 FGB Voraussetzungen gegeben, das Anliegen des Klägers inhaltlich daraufhin zu prüfen, ob seine Vaterschaft auszuschließen oder die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Die Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 S. 177) i. d. F. vom 17. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 11 S. 182) enthält keine konkreten Hinweise für die Anforderungen, die an die Sachaufklärung in Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft zu stellen sind. Ausgehend von dem gesetzlichen Erfordernis, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, und von den übereinstimmenden Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 2 und 59 Abs. 1 FGB zur Nichtvaterschaft, ist auch in den Verfahren nach §§ 59 oder 60 FGB auf die Bei-ziehüng von Gutachten unter den in Abschn. A der OG-Richt-linie Nr; 23 aufgezeigten Gesichtspunkten zuzukommen. Im vorliegenden Fall war eine Situation gegeben, die durch einen sehr langen Zeitraum zwischen der Geburt des Kindes und der Klageerhebung gekennzeichnet ist. Auch wenn die Zeugen nach ihren Erklärungen während der gesetzlichen Empfängniszeit keine geschlechtlichen Beziehungen mit der Verklagten gehabt haben sollten, bleiben doch Bedenken bestehen, weil nicht mit Sicherheit davon auszugehen ist, daß die Zeugen nach mehr als 15 Jahren noch über exakte Anhaltspunkte in zeitlicher Hinsicht verfügen. Deshalb wäre die Sachaufklärung zur Beseitigung jeglicher Zweifel, die an der Vaterschaft des Klägers bestehen können, durch die Beiziehung eines Blütgruppengutachtens im Sinne von Abschn. A Ziff. 15 der .OG-Richtlinie Nr. 23 fortzuführen gewesen. Das wird nachzuholen sein. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung des Klägers zurückzuverweisen. Zivilrecht §§ 37 Abs. 2,157 Abs. 1 ZPO. Hat eine Prozeßpartei einen Prozeßbevollmächtigten bestellt, muß das Urteil an diesen zugestellt werden. Wird das Urteil lediglich an die Prozeßpartei (hier: Betrieb) zugestellt, liegt keine Zustellung vor, die die Berufungsfrist in Gang setzt. In diesem Fall kann eine Berufung nicht wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen werden. OG, Urteil vom 21. März 1986 - OAK 7/86. Der Verklagte (VEB D.) hat gegen das Urteil des Kreisgerichts vom 3. April 1985 mit Schriftsatz vom 9. Mai 1985 T Berufung eingelegt. Diese ist beim Kreisgericht am 10. Mai 1985 eingegangen. Das Bezirksgericht hat daraufhin mit Beschluß die Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig abgewiesen. Das Urteil sei dem Verklagten lt. Zustellungs urkunde am 25. April 1985 zugestedlt worden. Somit sei die Berufungsfrist am 9. Mai 1985 abgelaufen gewesen. Der Verklagte ist vor der Entscheidung nicht über die Überschreitung der Rechtsmittelfrist informiert und auch nicht zur Angabe von Gründen hierfür aufgefordert worden. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Verfahrensweise des Bezirksgerichts ist schon deshalb zu beanstanden, weil wenn es der Meinung war, der Verklagte hätte die Berufung um einen Tag verspätet eingelegt es dann dem Verklagten die Möglichkeit hätte einräumen müssen, die Gründe hierfür darzulegen und ggf. einen Antrag auf Befreiung von den Folgen der Fristver-säumnis zu stellen. Hierauf ist in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts hingewiesen worden (vgl. z. B. OG, Urteil vom 24. August 1979 - OAK 15/79 - [OGA Bd. 9 S. 136; NJ 1979, Heft 12, S. 559]). Wäre das Bezirksgericht dem nachgekommen, hätte es erkennen können, daß im vorliegenden Fall bisher überhaupt noch keine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils des Kreisgerichts erfolgt ist. Dabei kommt es zunächst darauf an zu klären, ob der im Urteilsrubrum genannte Betriebsteil C. des verklagten VEB D. als Betrieb nach § 17 AGB zu werten ist. Sollte das der Fall sein, dann ist das Urteil des Kreisgerichts entgegen der zwingenden Bestimmung des § 37 Abs. 2 ZPO nicht an den von diesem Betriebsteil bestellten Prozeßbevollmächtigten D. zugestellt worden. Sofern der Betriebsteil C. kein Betrieb nach § 17 AGB sein sollte, hätte an den Bevollmächtigten des verklagten VEB D. zugestellt werden müssen. Der Prozeßbevollmächtigte des Verklagten, Justitiar K., hat bereits in seiner Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht, daß im vorliegenden Streitfall aller Schriftverkehr mit dem VEB D. (dem der Betriebsteil C. zugeordnet ist) erfolgen solle. Dem hat das Kreisgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens auch entsprochen. Nur. die Zustellung des Urteils ist weder an den Prozeßbevollmächtigten des Betriebsteils C. noch an den Bevollmächtigten des VEB D. erfolgt. Mangels Zustellung des Urteils war noch keine Berufungsfrist in Gang gesetzt worden. Daher lagen auch die Voraussetzungen für eine Abweisung der Berufung wegen Fristversäumnis gemäß § 157 Abs. i ZPO nicht vor. Deshalb war auf den Kassationsantrag der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall zur Verhandlung über die vom Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 129, 122 Abs. 1 ZGB. Zur Beendigung eines Mietverhältnisses über Zimmer für Erholungszwecke (hier: Eigenbedarf). BG Neubrandenburg, Urteil vom 4. Oktober 1985 BZB 53/85. Der Kläger hatte dem Verklagten eine Betriebswohnung in der Gemeinde S. für Erholungszwecke zur Verfügung gestellt. In dem 1980 abgeschlossenen Vertrag wurden eine Nutzungsdauer von 10 Jahren und die Möglichkeit der Kündigung des Nutzungsverhältnisses durch beide Prozeßparteien mit einer Frist von 6 Monaten jeweils bis zum 31. Oktober des Jahres vereinbart. Am 3. Mai 1983 hat der Kläger dem Verklagten mitgeteilt, daß dieser die Wohnung bis zum 22. Mai 1983 zu räumen habe. Mit der im Juni 1985 erhabenen Klage beantragte der Kläger die Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den Verklagten bis zum 31. Oktober 1985. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Durch den Vertrag sei zwischen den Prozeßparteien ein Mietverhältnis über Zimmer für Erho-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen unverzüglich zu melden sowie umfassend aufzuklären und zu überprüfen. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung jedes inoffiziellen Mitarbeiters imtrennbarer Bestandteil der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchfüurung der Untersuchungshaft ?r. Ordnungs- und Veraaltonsregeln für Verhaftete - Hausordnung - Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit Geheime Verschlußsache - RataizicL.

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