Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 341 (NJ DDR 1986, S. 341); Neue Justiz 8/86 341 Rechtsprechung Familienrecht S 39 FGB; Ziff. 2.2. und 2.4. der OG-Ricbtlinie vom 27. Oktober 1983. Bei der Verteilung von Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums im Zusammenhang mit der Ehescheidung ist nach Ziff. 2.2. der Richtlinie vom 27. Oktober 1983 vom Nutzungsbedürfnis des einzelnen Ehegatten auszugehen. Die bisherigen sowie künftigen Lebensverhältnisse der Beteiligten sind zu beachten. In Verbindung mit Ziff. 2.2. sind auch die Aussagen der Ziff. 2.4. der Richtlinie über die Bedeutung besonderer persönlicher Lebensumstände eines Ehegatten bei der Verteilung zu berücksichtigen. OG, Urteil vom 18. Februar 1986 3 OFK 5/86. Das Kreisgericht hat die 1951 geschlossene kinderlose Ehe der Prozeßparteien geschieden. Im folgenden Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums hat das Kreisgericht durch Teilurteil das Alleineigentum an dem von beiden Prozeßparteien begehrten Gartengrundstück der Klägerin übertragen. Zur Begründung hat es vor allem auf die von beiden erbrachten Leistungen für den Garten sowie das größere Nutzungsbedürfnis der Klägerin wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes und höheren Alters verwiesen. Das Bezirksgericht hat auf die Berufung des Verklagten das Teilurteil des Kreisgerichts aufgehoben und das Alleineigentum am Gartengrundstück ihm übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Kreisgericht habe ungenügend beachtet, daß bei der Eigentumsverteilung vom tatsächlichen Nutzungsbedürfnis auszugehen sei. Dieses sei beim Verklagten größer. Er habe die weitaus besseren gesundheitlichen und als gelernter Gärtner auch fachlichen Voraussetzungen, um das Gartengrundstück optimal nutzen zu können. Die Klägerin werde durch die Übernahme des Gartens überfordert. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt § 39 FGB, §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO sowie die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom 27. Oktober 1983 zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe (GBl. I Nr. 32 S. 309). Dem Bezirksgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß gemäß Ziff. 2.2. der Richtlinie vom 27. Oktober 1983 bei der Verteilung von Sachen vom Nutzungsbedürfnis des einzelnen Ehegatten auszugehen ist und die bisherigen sowie künftigen Lebensverhältnisse der Beteiligten zu beachten sind. In Verbindung mit Ziff. 2.2. ist auch Ziff. 2.4. der Richtlinie mit ihren Aussagen über besondere persönliche Lebensumstände eines Ehegatten zu berücksichtigen. Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß das tatsächliche Nutzungsbedürfnis am Garten auf seiten des Verklagten größer ist als auf seiten der Klägerin, ist nicht bewiesen. Das Bezirksgericht hat keine eigene Beweisaufnahme durchgeführt. Es hat sich vielmehr den Feststellungen des Kreisgerichts angeschlossen. Danach haben sich beide Prozeßparteien entsprechend ihren Möglichkeiten für die Bewirtschaftung des Gartens eingesetzt. Aus den Aussagen der vom Kreisgericht gehörten Zeugen ist ersichtlich, daß es sich bei den vor allem von der Klägerin in der Vergangenheit erbrachten Leistungen um typische Gartenarbeiten handelte. Der Verklagte hat nicht bestritten, daß hauptsächlich sie diese Arbeiten über Jahre hinweg verrichtet hat. Die Aussagen der Zeugen lassen nicht die Schlußfolgerung zu, daß die Klägerin zur Pflege des Gartens aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist. Die Bedenken des Bezirksgerichts leiten sich offensichtlich aus den eigenen Erklärungen der Klägerin in der Berufungsverhandlung über ihren Gesundheitszustand ab. Ihre damaligen Äußerungen stehen jedoch nicht in Verbindung zu der Bearbeitung des Gartens, sondern betreffen die Betreuung ihrer kranken Mutter. Wenn das Bezirksgericht hieraus Konsequenzen für die künftige Pflege des Gartengrundstüdes ableiten wollte, hätte es vor der Entscheidung den Sachverhalt insoweit weiter aufklären müssen (z. B. durch die Beiziehung einer ärztlichen Stellungnahme und eine Besichtigung des Grundstücks), um die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin und ihre Auswirkung für die Gartenarbeit einschätzen zu können. Erst danach hätte das Bezirksgericht Schlußfolgerungen ziehen können, ob und inwieweit die Klägerin die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks nicht gewährleisten kann. Sofern nach dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht so schwerwiegend sein sollte, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens nicht gewährleistet wäre, hätte das Bezirksgericht zu beachten, daß der angegriffene Gesundheitszustand der Klägerin und ihr fortgeschrittenes Alter Umstände sind, die bei der Beurteilung des Nutzungsbedürfnisses gemäß Ziff. 2.4. der OG-Richtlinie zu ihren Gunsten sprechen. §§ 59, 60 FGB. Wird die Unwirksamkeit der Anerkennung oder der durch gerichtliche Entscheidung festgestellten Vaterschaft geltend gemacht, ist nach den übereinstimmenden Voraussetzungen der §§ 54 Abs. 2 und 59 Abs. 1 FGB auch in diesen Verfahren die Beiziehung von Gutachten unter den in Abschn. A der OG-Richtlinie Nr. 23 aufgezeigten Gesichtspunkten zu prüfen. OG, Urteil vom 4. Februar 1986 3 OFK 3/86. Der Kläger hat am 17. Februar 1970 seine Vaterschaft zu dem am 11. Januar 1970 geborenen Kind der Verklagten vor dem Referat Jugendhilfe anerkannt. Mit seiner Klage vom 30. Oktober 1984 hat der Kläger beantragt, die Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft festzustellen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe die Vaterschaft anerkannt, weil er in der gesetzlichen Empfängndszeit (15. März 1969 bis 14. Juli 1969) mit der Verklagten geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Im Juli 1984 habe er von seiner Ehefrau, die bisher keine Kenntnis über seine Beziehungen "zur Verklagten hatte, erfahren, daß ihre frühere Kollegin, die Zeugin R., bereits vor Jahren erzählt habe, daß ein Herr S. der Vater des Kindes sei. Er habe daher erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft für das Kind. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erklärt, daß sie mit Herrn S. keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten habe. Das Kreisgericht hat die Zeugin R. gehört. Sie hat ausgesagt, daß ihr kein Herr S. bekannt sei. Ihre vom Kläger behaupteten Äußerungen im Köllegenkreis hat sie bestritten. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung gegen diese Entscheidung hat der Kläger dargelegt: Der Aussage der jetzt 75jährigen Zeugin R. sei keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Die Gespräche um Herrn S. sowie weitere Männer, z. B. einen Herrn Ri., seien bereits vor ca. 12 Jahren erfolgt. Die Zweifel an seiner Vaterschaft seien allein durch ein Blutgruppengutachten zu beseitigen. Die Verklagte hat die Abweisung der Berufung beantragt. Sie habe in der gesetzlichen Empfängndszeit auch zu Herrn Ri. keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten. Das Bezirksgericht hat durch die Zeugenaussagen Beweis erhöben. Die Zeugin A. bestätigte, daß sie sich mit dem Kläger erstmalig am 27. Juli 1984 über die Vaterschaft für das Kind der Verklagten unterhalten habe. Anlaß für dieses Gespräch sei ein Zusammentreffen mit der Zeugin R. an diesem Tag gewesen. Die Zeugin A. erklärte, daß . die Verklagte, mit der sie von 1968 bis 1970 zusammen gearbeitet hat, damals selbst über ihre Beziehungen zu den Zeugen S. und Ri. gesprochen habe. Auch die Bekannte des Herrn Ri., die Zeugin T., habe ihr damals erzählt, daß die Verklagte mit dem Zeugen Ri. befreundet sei. Die Zeugin T. hat dargelegt, daß sich ihr früherer Bekannter, der Zeuge Ri., nachdem ihre beiderseitigen Beziehungen beendet waren (1968/69), der Verklagten zugewandt habe. Die Verklagte habe den Zeugen Ri. allein in seiner Wohnung auf gesucht.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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