Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 34 (NJ DDR 1986, S. 34); 34 Neue Justiz 1/86 Fragen und Antworten Können zur Durchsetzung der Festlegungen in Stadt- und Gemeindeordnungen Auflagen erteilt werden, wenn diese in speziellen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich enthalten sind? Werden Auflagen zur Realisierung der Rechtsvorschriften als staatliche Einzelentscheidungen erteilt, um im gesellschaftlichen Interesse die Adressaten der Auflage zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten, müssen diese in jedem Fall generell in Rechtsvorschriften vorgesehen sein. Bisher galt der Grundsatz, daß Auflagen, die nicht in einer speziellen Rechtsvorschrift enthalten sind, nicht erteilt werden durften. Dieser Grundsatz wurde durch das neue Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR vom 4. Juli 1985 (GBl. I Nr. 18 S. 213) insoweit geändert, als § 62 Abs. 1 nunmehr regelt, daß Bürgermeister zur Einhaltung der Stadt- und Gemeindeordnungen berechtigt sind, Auflagen zu erteilen. Damit ist erstmals eine Regelung geschaffen worden, die die Durchsetzung von Verhaltensfestlegungen in diesen Ordnungen mittels Auflage auch ohne spezielle Rechtsgrundlage ermöglicht. Stadt- und Gemeindeordnungen enthalten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften Rechte und Pflichten zur Förderung sozialistischer Verhaltensweisen, des Wohlbefindens der Bürger und zur Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit (§61 Abs. 2 GöV). Diese in den Ordnungen getroffenen Verhaltensforderungen können nunmehr mit dem Auflagenrecht durchgesetzt werden, ohne daß diese Möglichkeiten in zentralen.Rechtsvorschriften speziell geregelt sind. So wird z. B. in vielen Stadtordnungen gefordert, Wäsche unterhalb von Balkonbrüstungen zu trocknen, um das Stadtbild nicht zu beeinträchtigen. Diese Regelung ist in keiner zentralen Rechtsvorschrift enthalten und war als Forderung deshalb vor dem Inkrafttreten des GöV nicht mit einer Auflage durchzusetzen. Die Verwirklichung der Stadt- undy Gemeindeordnungen ist auch dadurch erleichtert, daß der Aufnahme bestimmter Verhaltensforderungen in die Stadt- und Gemeindeordnungen nicht mehr eine komplizierte Auslegung zentraler Rechtsvorschriften vorausgehen muß, um ein Auflagenrecht anwenden zu können. Das betraf z. B. bisher die abgestellten Autowracks, die unter den Begriff „Siedlungsabfall“ i. S. der 3. DVO zum LKG Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339) subsumiert werden mußten, um mit Hilfe von Auflagen ihre Beseitigung erzwingen zu können. Die Auflagen gemäß § 62 Abs. 1 GöV sind schriftlich zu erteilen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Mündlich erteilte Auflagen zur Durchsetzung von Stadt- und Gemeindeordnungen sind keine Auflagen i. S. des § 62 Abs. 1 GöV, sondern im wesentlichen nur Ermahnungen zur Erfüllung verletzter Rechtspflichten. Sind auf Arbeitstage fallende Feiertage im Tariflohn zu vergüten, wenn sie innerhalb einer vom Werktätigen beantragten und vom Betrieb genehmigten unbezahlten Freistellung liegen? Nach § 169 Abs. 2 AGB erhalten Werktätige für die durch Feiertage ausfallende Arbeitszeit einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes. Die Voraussetzung für eine solche Ausgleichszahlung liegt nicht vor, wenn der Werktätige auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum unbezahlt von der Arbeit freigestellt wurde und innerhalb dieser Freistellung ein Feiertag liegt. Dabei wird davon ausgegangen, daß der Werktätige entsprechend seinem Antrag für den gesamten beantragten Zeitraum von der Arbeit freigestellt wurde und demzufolge auch die Arbeitszeit am gesetzlichen Feiertag auf Grund der beantragten Freistellung ausfällt (nicht wegen des Feiertages). Analog ist auch zu verfahren, wenn verheiratete Werktätige zur Pflege des erkrankten Kindes ohne Anspruch auf Unterstützung der Sozialversicherung freigestellt wurden (§186 Abs. 1 AGB). Liegt in diesem Freistellungszeitraum ein Feiertag, erfolgt für diesen Feiertag keine Ausgleichszahlung, da die Arbeitszeit nicht wegen des gesetzlichen Feiertags, sondern wegen der ärztlich bescheinigten Pflege des erkrankten Kindes ausfällt. Für die ausfallende Arbeitszeit von Feiertagen, die un- mittelbar vor oder nach solchen Tagen liegen, für die eine unbezahlte Freistellung beantragt wurde, ist ein Ausgleich in Höhe des Tariflohnes zu zahlen. Kann der nichtstudierende Ehemann einer Direktstudentin oder die Großmutter die Freistellung gemäß § 246 Abs. 3 AGB in Anspruch nehmen, wenn die Studentin das Studium sofort nach dem Wochenurlaub fortsetzen möchte und einer der beiden anstelle der Kindesmutter die Erziehung und Betreuung des Kindes übernimmt? Unstrittig ist, daß das Arbeitsgesetzbuch für Direktstudenten keine Anwendung findet und die für sie geltenden Rechtsvorschriften in spezifischen Regelungen enthalten sind (vgl. z. B. die AO zur Förderung von Studentinnen mit Kind und werdenden Müttern, die sich im Studium befinden, an den Hoch- und Fachschulen vom 10. Mai 1972 [GBl. I Nr. 27 S. 320] sowie die AO über die finanzielle Unterstützung von Studentinnen mit Kind an den Hoch- und Fachschulen vom 10. Mai 1972 [GBl. II Nr. 27 S. 321] i. d. F. der VO vom 11. Juni 1981 [GBl. I Nr. 17 S. 229] und der AO Nr. 2 vom 1. Juli 1981 [GBl. I Nr. 24 S. 301]). Wenn auch diese Regelungen keine ausdrückliche Festlegung hinsichtlich der Freistellung nach dem Wochenurlaub enthalten, muß im Rahmen der für alle Mütter geltenden grundlegenden Rechte auch die Studentin das Recht haben, von der Freistellung Gebrauch zu machen. Die geltenden Rechtsvorschriften schließen ein solches Recht nicht aus. Ist die Studentin an einer möglichst kurzfristigen Fortführung des Studiums interessiert und ist ein anderer Werktätiger bereit, an ihrer Stelle die Erziehung und Betreuung des Kindes zu übernehmen, ist die Voraussetzung für die Anwendung des § 246 Abs. 3 AGB Übernahme der Erziehung und Betreuung anstelle der Mutter erfüllt und damit die Rechtsgrundlage für die Freistellung gegeben. Kann die AWG gegenüber einem hauptamtlichen Mitarbeiter die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit geltend machen, wenn die Staatliche Versicherung den Schaden bereits reguliert hat? * S. Für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber einem hauptamtlichen Mitarbeiter einer AWG sind die Regelungen der §§ 252 ff. AGB anzuwenden. Der Werktätige wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend dem festgestellten Umfang des Schadens und der Bewertung der in § 253 AGB angeführten Umstände materiell zur Verantwortung gezogen. Dabei ist es unerheblich, daß die AWG in den „Bedingungen für die Versicherung von Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik“ (abgedruckt in: Versicherungsrecht, Textausgabe, Berlin 1982, S. 265 ff.) nicht ausdrücklich verpflichtet wird, auch bei versicherten Schadensfällen die materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen, wie das § 10 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968 (GBl. I Nr. 21 S. 355) vorsieht. Mit der Bestimmung in § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft sollen die Betriebe verstärkt dazu angehalten werden, die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit in den gegebenen Fällen geltend zu machen. Das Fehlen einer analogen Vorschrift für andere Bereiche läßt nicht den Schluß zu, daß dort keine materielle Verantwortlichkeit geltend zu machen wäre. Vielmehr ist die Pflicht zur Geltendmachung schon aus dem rechtspolitischen Anliegen des § 261 AGB Schutz des sozialistischen Eigentums und das Einstehenmüssen des Werktätigen für schuldhaft verursachte Schäden herzuleiten. Es handelt sich hier also um arbeitsrechtliche Fragen, die das Versicherungsverhältnis der AWG nur insoweit berühren, als die AWG für die Abwendung oder Minderung von Schäden sorgen (§ 5 der o. g. Bedingungen) und der Staatlichen Versicherung mitteilen muß, inwieweit der eingetretene Schaden durch die Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit gegenüber dem Werktätigen gemindert wurde. Hat die Staatliche Versicherung den Schaden für die AWG bereits reguliert, steht ihr gegenüber der AWG ein Ersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten materiellen Verantwortlichkeit zu.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 34 (NJ DDR 1986, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 34 (NJ DDR 1986, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit getroffenen Festlegungen sind sinngemäß anzuwenden. Vorschläge zur Verleihung der Medaille für treue Dienste in der und der Ehrenurkunde sind von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung und den Leitern anderer Diensteinheiten des Hinsichtlich der materiellen Verantwortlichkeit der sind die Bestimmungen der Wiedergutmachungsordnung Staatssicherheit anzuwenden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X