Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 339 (NJ DDR 1986, S. 339); Neue Justiz 8/86 339 mittein, wenn die Schiedskommissionsentscheidung vollstreckungsfähig gestaltet werden mußte. Die Überprüfung von kreisgerichtlichen Verfahren über Einsprüche gegen zivilrechtliche Entscheidungen der Schiedskommissionen ergab, daß die Kreisgerichte im allgemeinen eine qualifizierte Arbeit leisten. Allerdings treten gelegentlich noch folgende Mängel auf: ; Die Rechtsantragsstelle begnügt sich mit dem Antrag, daß der Beschluß der Schiedskommission aufgehoben werden soll, ohne zu erfragen, welcher Sadhantrag gestellt wird. Das Fehlen eines Sachantrags führt dann, wenn vor der Schiedskommission mehrere Streitpunkte beraten wurden, oft zu Unklarheiten darüber, in welchem Umfang die gerichtliche Entscheidung oder Einigung an die Stelle der Entscheidung der Schiedskommission tritt oder diese nur ergänzt. Aus der gerichtlichen Entscheidung bzw. aus der Einigung muß aber klar hervorgehen, ob die Entscheidung der Schiedskommission vollständig oder in bestimmtem Umfang aufgehoben wird oder ob eine Ergänzung erfolgt. Die Kreisgerichte müssen bei Einsprüchen gegen die Bestätigung einer Einigung sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SchKO vorliegen. Danach kann der Einspruch nur damit begründet werden, daß die Einigung nicht Vorgelegen hat oder diese gegen Grundsätze des sozialistischen Rechts verstößt. Die Regelung des § 78 Abs. 2 ZPO, wonach bei Abweisung des Einspruchs die Entscheidung der Schiedskommission für vollstreckbar zu erklären ist, muß konsequent durchgesetzt werden. Bei Rücknahme des Einspruchs ist wegen seiner Gleichstellung mit der Klage (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) zwingend nach § 30 ZPO zu verfahren. Besondere Aufmerksamkeit erfordert die richtige Rechtsmittelbelehrung. Bei Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche ist stets ein Rechtsmittel zulässig (§ 49 Abs. 2 SchKO). Wird über einen Einspruch gegen die Entscheidung der Schiedskommission nach einer Komplexberatung wegen einfacher zivilrechtlicher Streitigkeiten sowie wegen Beleidigung, Verleumdung oder Hausfriedensbruchs (§ 22 SchKO) entschieden, dann ist jeder Teil der gerichtlichen Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch einerseits und über die Verfehlung andererseits in gesonderten Ziffern auszuweisen und die Rechtsmittelbelehrung differenziert zu geben. Gegen den die Verfehlung betreffenden Teil der Entscheidung ist gemäß § 50 Abs. 3 SchKO kein Rechtsmittel zulässig. Schließlich ist darauf zu achten, daß für dieses 'Verfahren, soweit es den zivilrechtlichen Teil anbelangt, Gerichtsgebühren entstehen und abzurechnen sind und eine Kostenentscheidung getroffen werden muß. Die Bearbeitung der Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Entscheidungen der Schiedskommissionen gemäß § 89 ZPO bedarf großer Sorgfalt, da die Vollstreckbarkeitserklärung keinem Rechtsmittel unterliegt. Mängel treten auf, wenn zwischen den Voraussetzungen für die Entscheidung nach § 89 ZPO und den Voraussetzungen für die Vollstrek-kung selbst nach §§ 90 ff. und 130 ZPO nicht unterschieden wird. So wurden verschiedentlich an den Schuldner Anfragen gerichtet, warum die Verpflichtung bisher nicht erfüllt wurde, oder Stellungnahmen zum Antrag gefordert. Es gab auch Auflagen an den Antragsteller, z. B. den Antrag dahin zu ergänzen, warum die Vollstreckbarkeitserklärung verlangt wird und welche Verpflichtung konkret vom Schuldner verletzt worden sei. Eine derartige Arbeitsweise kann das Verfahren oft erheblich verzögern. Die zügige und konzentrierte Bearbeitung der Verfahren wegen Anträgen auf Vollstreckbarkeitserklärung verlangt im einzelnen: 1. Die richterliche Verfügung zur Beiziehung der erforderlichen Unterlagen der Schiedskommission hat unmittelbar nach Eingang des Antrags zu erfolgen. Zu den Unterlagen gehören auch die Empfangsbestätigungen des Antragstellers und Antragsgegners Quittung oder Rückschein bei Einschreibsendung (§ 13 Abs. 2 SchKO). Stellt das Kreisgericht bei Prüfung der Rechtskraft der Schiedskommissionsentscheidung fest, daß bislang keine Übermittlung erfolgte, kann dies durch die Schiedskommission vor der Entscheidung über den Antrag nach § 89 ZPO nachgeholt werden. Die Vollstreckbarkeitserklärung kann dann nach Eintritt der Rechtskraft getroffen werden. 2. Der Beschluß des Kreisgerichts hat Antragsteller, Antragsgegner und die Entscheidung der Schiedskommission (einschließlich Tagebuchnummer) exakt zu bezeichnen. Der Beschluß ist kurz zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, daß die Voraussetzungen des § 89 ZPO Vorgelegen haben bzw. bei Versagung der Vollstreckbarkeit welche der Voraussetzungen fehlt. Worauf sich die Begründung stützt, muß, wie bei allen anderen gerichtlichen Entscheidungen, aus den Akten nachweisbar sein. Entweder im Beschlußtenor oder in der Begründung ist die Verpflichtung kurz zu bezeichnen, auf die sich die Vollstreckbarkeit bezieht. Im Beschlußtenor ist sie dann wörtlich aufzunehmen, wenn die Entscheidung der Schiedskommission vollstreckungsfähig gestaltet werden mußte. Die Möglichkeit, im Ergebnis einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung der Schiedskommission vollstreckungsfähig zu gestalten, muß voll genutzt werden. URSULA FISCHER Oberrichter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Vernehmung oder Befragung von Kindern als Zeugen im Ermittlungsverfahren? Mitunter gibt es Unklarheiten darüber, ob Kinder, wenn sie im Ermittlungsverfahren als Zeugen gehört werden müssen, zu befragen oder zu vernehmen sind.1 Das Beweismittel „Zeugenaussage“ (§ 24 Abs. 1 Ziff. 1 StPO) darf auch im Ermittlungsverfahren nur über die Vernehmung gewonnen werden (§§ 32, 33 StPO). Dieser gesetzlich vorgeschriebene Weg gilt bei Kindern als Zeugen gleichermaßen. Die prozeßrechtliche Stellung eines minderjährigen Zeugen ist der von Erwachsenen gleich.1 2 Eine Auffassung, daß Kinder als Zeugen nur befragt werden dürfen, führt dazu, bei ihnen eine Zeugnisfähigkeit generell abzulehnen bzw. die Aussage eines Kindes gegenüber einer Erwachsenenaussage als minderwertig zu betrachten. Zweifellos sind bei der Gewinnung und Bewertung von Aussagen kindlicher Zeugen entwicklungsbedingte Besonderheiten zu beachten. Solche Besonderheiten dürfen aber nicht mit jenen Problemen auf eine Stufe gestellt werden, die bei der Vernehmung von Personen mit erheblicher Schädigung oder mit dem Ausfall einzelner Sinnesorgane oder von Personen mit psychopathologischen Störungen entstehen. Während es sich bei Kindern in der Regel um Besonderheiten in den einzelnen Entwicklungsstufen handelt, liegt bei Zeugen der letztgenannten Gruppe ein krankhaftes Geschehen vor. In beiden Fällen ist die Lösung allerdings gleichartig: Wenn der Zeuge in der Lage ist, die objektive Realität richtig widerzuspiegeln und das Wahrgenommene sprachlich zu formulieren, dann ist unter der Voraussetzung, daß beweiserhebli-che Tatsachen in der Aussage enthalten sind, eine Vernehmung gesetzlich vorgeschrieben Die Befragung ist nur vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Form der Anzeigenprüfung (§ 95 Abs. 2 StPO)3 4 ausdrücklich geregelt.1 Ihre Durchführung ist an keine gesetzlichen Formvorschriften gebunden. Beispielsweise entfallen bei der (informativen) Befragung Belehrungen über die Rechte und Pflichten der befragten Person. Das Befragungsprotokoll, das von der Person, die gehört wurde, auch unterschrieben werden kann, ist gemäß § 104 StPO lediglich ein Protokoll über eine Ermittlungshandlung, die für die Beweisführung Bedeutung haben kann. Insofern kann das Protokoll der Befragung als „Aufzeichnung“ auch Beweismittel (§ 24 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) sein, denn es führt Beweis über eine Maßnahme des Untersuchungsorgans. Werden vom Zeugen also auch vom minderjährigen Zeugen jedoch beweiserhebliche Tatsachen genannt, so kann das Befragungsprotokoll als „Aufzeichnung“ nicht gleichzeitig das Beweismittel „Zeugenaussage“ enthalten, d. h., es kann mit dem Protokoll einer Befragung in der Regel nicht Beweis darüber geführt werden, daß das strafrechtlich relevante Ereignis so, wie in der Aussage5 beschrieben, stattgefunden hat. Das vermag nur eine Aussage, die durch eine Vernehmung gewonnen wurde. Daher ist es unbestreitbar, daß Aussagen von Kindern nicht über das Befragungsprotokoll in die Beweisführung eingehen können. Überdies dürfen gemäß 1 Vgl. auch I. HoltzbeCher („Zur Belehrung minderjähriger Zeugen über Ihr Aussageverweigerungsrecht ln Strafverfahren gegen Angehörige und zur Erklärung dieses Rechts durch Erziehungsberechtigte“, NJ 1972, Heft 23, S. 708), die bereits auf die Praxis hingewiesen hatte, Kinder als Zeugen nur zu befragen. 2 Vgl. R. Herrmann, Grundfragen der Beweisführung Im Ermittlungsverfahren, Berlin 1980, S. 130. 3 Vgl. hierzu R. Müller/H. P. Hofmann, „Die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt“, NJ 1986, Heft 4, S. 149. 4 Die Anhörung strafunmündiger oder zurechnungsunfähiger Personen nach § 99 StPO ist dem Wesen nach natürlich auch eine Befragung. 5 Aussage Ist hier allgemein zu verstehen als grundlegende Form der rationalen Erkenntnis.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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