Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 338 (NJ DDR 1986, S. 338); 338 Neue Justiz 8/86 Im Vordergrund stehen Bemühungen der LPG, um ihren alten und nicht mehr arbeitsfähigen Mitgliedern die weitere gleichberechtigte Teilnahme am genossenschaftlichen Leben zu ermöglichen, „um deren reichen Erfahrungsschatz zielstrebig zu nutzen“ (Ziff. 51 Abs. 1 LPG-MBO). Die Fürsorge der LPG soll sich darüber hinaus in vielfältigen Formen der Unterstützung widerspiegeln, die in der Betriebsordnung festzulegen sind. Es kann sich dabei um materielle Hilfe handeln, z. B. bei der Renovierung der Wohnung oder bei der Werterhaltung von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden. Hierfür könnten Material-, Transport- und andere Leistungen der LPG entsprechend den Möglichkeiten in Anspruch genommen werden. Die Berechnung müßte auf der Grundlage gesetzlicher Tarife und Preise bzw. kooperativer Vereinbarungspreise erfolgen. In der Praxis wird Genossenschaftsbauern (und Arbeitern) im Rentenalter auch das Recht eingeräumt, am Betriebsküchenessen der LPG gegen Erstattung des Selbstkostenbeitrags teilzunehmen. Schließlich kann, neben Zuwendungen für persönliche Jubiläen (beim 65. und bei allen weiteren Geburtstagen in Abständen von 5 Jahren), eine jährliche finanzielle Unterstützung beschlossen werden, die in Abhängigkeit von der während der Arbeit in der LPG erzielten Bruttovergütung gestaffelt gezahlt wird.7 Die rechtlichen Regelungen sehen außerdem ausdrücklich vor, diesen Genossenschaftsbauern die gleichen Rechte wie vollbeschäftigten Mitgliedern hinsichtlich der persönlichen Hauswirtschaft und der Inanspruchnahme von Naturalien einzuräumen (Ziff. 58 LPG-MSt). Die Zahlung von Bodenanteilen ist diesen Genossenschaftsmitgliedern auch dann zu gewähren, wenn sie für die arbeitsfähigen Mitglieder nicht vorgesehen ist, sofern keine anderen gleichwertigen Regelungen zur sozialen Unterstützung getroffen worden sind (Ziff. 58 Abs. 2 LPG-MSt und Ziff. 51 Abs. 2 letzter Satz LPG-MBO). Dozent Dt. sc. ERIKA PAUL, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena 7 So beispielsweise in der Betriebsordnung der LPG/ZGE der Kooperation Frauenprießnitz von 1984, S. 45. Anleitung der Schiedskommissionen bei zivilrechtlichen Streitigkeiten Im Bericht des Präsidiums an die 11. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 20. März 1985* hat die Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte hohe Würdigung erfahren. Auch die Schiedskommissionen des Bezirks Karl-Marx-Stadt leisten eine umfangreiche und gründliche, den materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen im wesentlichen entsprechende, gesellschaftlich wirksame Arbeit. Dies ergab eine Analyse, der die Überprüfung der Unterlagen von 43 Schiedskommissionen über Beratungen wegen zivilrechtlicher Streitigkeiten sowie von 49 Einspruchsverfahren und 55 Vollstreckbarkeitsverfahren zugrunde liegt. Die Vorbereitung und Durchführung der Beratungen der Schiedskommissionen sind grundsätzlich auf eine umfassende Konfliktlösung sowie auf die Aufdeckung und Beseitigung der Konfliktursachen gerichtet. Dieses Bestreben zeigt sich u. a. in der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte (z. B. Leitungen von Hausgemeinschaften, Vertreter von Vermietern volkseigener und genossenschaftlicher Grundstücke,- Hausverwalter, Mitarbeiter örtlicher Staatsorgane, Mitglieder von Wohnbezirksausschüssen der Nationalen Front und Abschnittsbevollmächtigte der Volkspolizei) sowie in der Durchführung von Ortsbesichtigungen oder Hausversammlungen. Nicht selten konsultieren die Vorsitzenden der Schiedskommissionen in Vorbereitung auf die Beratungen sachkundige Bürger, wie Bezirksschornsteinfegermeister, Mitglieder der örtlichen Bauaktive oder Mitarbeiter der Staatlichen Bauaufsicht. Oft wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vor der Beratung Aussprachen zu führen, durch die in aller Regel der Konflikt gelöst wird. Zunehmend werden äuch Empfehlungen nach § 16 SchKO an Vermieter oder Räte der Gemeinden gegeben. Es fällt auf, daß häufiger als in der Vergangenheit die Bürger , auf die Einhaltung der Ortssatzungen hingewiesen werden, wie überhaupt die Fragen von Ordnung und Sicherheit in den Wohngebieten mehr in den Mittelpunkt der Argumentation in den Beratungen der Schiedskommissionen gerückt werden. Dafür gab es vom Beratungsgegenstand her auch oft genug Veranlassung. So betrafen rund 70 Prozent aller Beratungen mietrechtliche Probleme; dabei handelte es sich um Streitigkeiten sowohl zwischen Vermietern und Mietern als auch der Mieter untereinander. Die Streitigkeiten schlüsseln sich folgendermaßen auf: 39 Prozent Streitigkeiten aus der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen, Nebenräumen und wegen sonstiger Beeinträchtigungen in der Nützung der Wohnung; 6 Prozent Instandhaltungsansprüche nach § 101 ZGB; 4 Prozent Ansprüche nach § 107 ZGB und 3 Prozent Ansprüche gemäß §§ 110 ff. ZGB; 4 Prozent Ansprüche auf Mietzahlung und Nebenansprüche; 9 Prozent nachbarrechtliche Streitigkeiten; 4 Prozent Ansprüche aus der Nutzung von Grundstücken gemäß §§ 312 ff. ZGB; 7 Prozent Ansprüche auf Unterlassung von Lärmbelästigungen (§ 328 ZGB). Die gesellschaftlichen Gerichte genießen in den Wohngebieten große Autorität. Die Konflikte werden überwiegend einer Lösung zugeführt, die von den Beteiligten grundsätzlich akzeptiert wird. Dies ergibt sich auch aus dem hohen Anteil der Einigungen. Im Zeitraum von IV2 Jahren wurden in den zivilrechtlichen Streitigkeiten von den Schiedskommissionen des Bezirks 59,2 Prozent durch Einigungen, 31,4 Prozent durch Entscheidungen und 9,4 Prozent durch Rücknahme oder Entscheidung nach § 21 Abs. 1 SchKO beendet. Bei nur 13,8 Prozent wurde gegen diese Entscheidungen Einspruch eingelegt und bei 26,6 Prozent Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung gestellt. Die anleitende Tätigkeit der Kreisgerichte bezieht sich vor allem auf die Abfassung des Beschlusses über die Beratung der Schiedskommissionen. Die Schiedskommissionen werden darauf orientiert, daß in den Beschlüssen die Anträge klar formuliert und die Anspruchsgrundlagen benannt werden, daß die Entscheidungen eindeutig und vollstreckungsfähig sind, daß Einigungen durch Beschluß bestätigt werden und daß die Rechtsmittelbelehrung richtig ist. Gelegentlich wurden Unsicherheiten darüber festgestellt, daß jede Beratung der Schiedskommission mit einer Entscheidung abgeschlossen werden muß (§11 Abs. 1 und 2 SchKO), es sei denn, der Antragsteller nimmt seinen Antrag zurück (§21 Abs. 2 SchKO). Endet die Beratung lediglich mit schriftlichen Vermerken wie „Die Schiedskommission ist der Meinung, daß mit der Beratung das Ziel erreicht wurde“ oder „Die Empfehlungen an den Antragsgegner (bzw. Antragsteller) wurden für ausreichend angesehen“, so entspricht das nicht den gesetzlichen Anforderungen. In einigen Fällen mußten Schiedskommissionen darauf hingewiesen werden, daß der erforderliche Beschluß zur Bestätigung von Einigungen (§11 Abs. 1 SchKO) nicht durch solche Formulierungen ersetzbar ist wie: „Die Schiedskommission macht den Vorschlag Der Vorschlag wurde von Antragsteller und Antragsgegner angenommen und somit eine Einigung erzielt. “ Die Kreisgerichte achten auch darauf, daß bei Aussprachen in Vorbereitung einer Beratung der Schiedskommission (§ 1 Abs. 4 SchKO) das Ergebnis der Aussprache schriftlich festzuhalten ist und daraus klar erkennbar sein muß, ob auch tatsächlich eine Lösung des Konflikts erreicht worden ist und deshalb richtigerweise von einer Beratung abgesehen wurde. Um die einheitliche Rechtsanwendung in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte zu sichern, müssen die Kreisgerichte in noch stärkerem Maße die Erfahrungen aus ihrer eigenen Rechtsprechung für die Schulung der Mitglieder der Schiedskommissionen nutzen. Die Praxis, regelmäßig die Beschlüsse der Schiedskommissionen zu zivilrechtlichen Streitigkeiten zu überprüfen und zur Grundlage für die Auswahl der Schulungsthemen zu machen sowie in erforderlichen Fällen den Schiedskommissionen unmittelbare Hinweise für ihre Arbeit zu geben, muß sich an allen Kreisgerichten durchsetzen. Dagegen ist es nicht in jedem Fall erforderlich, den Vorsitzenden oder einzelne Mitglieder der Schiedskommission zur mündlichen Verhandlung zu laden, wenn das Kreisgericht über den Einspruch gegen eine Entscheidung der Schiedskommission zu entscheiden hat (§ 49 Abs. 1 SchKO). Andererseits ist dafür zu sorgen, daß Schiedskommissionen, die ihr Interesse an der gerichtlichen Verhandlung bekunden, auch eine Terminsmitteilung erhalten. In Verfahren wegen Vollstreckbarkeitserklärung einer Schiedskommissionsentscheidung (§ 55 SchKO; § 89 ZPO) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, der Schiedskommission dann eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung zu über- * Vgl. „Aufgaben der Rechtsprechung zur Unterstützung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte“. Aus dem Bericht des Präsidiums an die 11. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 20. März 1985, NJ 1985, Heft 5, S. 190, und W. Strasberg, „Engagierte Arbeit der gesellschaftlichen Gerichte - Beitrag zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit“, NJ 1985, Heft 6, S. 224.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 338 (NJ DDR 1986, S. 338) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 338 (NJ DDR 1986, S. 338)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Beschuldigtenvernehmung unvermeidbaY Ist. Wie jeder Untersuchungsführer aus A!, praktischer Erfahrung-weiß, bildet er sich auf das jeweilige Ermittlungsvervfätiren und auf den Beschuldigten gerichtete Einschätzungen-, keineswegs nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Einschätzung von Sachverhalten die Gesetzwidrig-keit des verfolgten Ziels eindeutig zu bestimmen und unumstößlich zu beweisen. Weitere Potenzen zur verbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen bei der Durchsetzung der Parteiund RegierungsbeschlüBse zu Jugendfragen kein sektiererisches und liberales Verhalten geduldet wird. In den Verantwortungsbereichen der.

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