Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 337

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 337 (NJ DDR 1986, S. 337); Neue Justiz 8/86 337 und im Alter. Die soziale Sicherstellung der Genossenschaftsbauern schließt auch die Ersatzansprüche gegenüber der LPG bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie aus allgemeinen Pflichtverletzungen der LPG im Zusammenhang mit dem genossenschaftlichen Arbeitsverhältnis ein. Bei der ständig enger werdenden Kooperation zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben ist eine weitgehende Übereinstimmung der sozialen Sicherstellung der Genossenschaftsbauern zumindest innerhalb einer Kooperation anzustreben. Im Rahmen dieses Beitrags soll nur auf einige Regelungen für LPG-Mitglieder eingegangen werden. Sicherstellung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit erhält das LPG-Mitglied Leistungen gemäß der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR (VersicherungsVO) vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1). Voraussetzung für den Anspruch ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall durch die Kreisdirektion bzw. Kreisstelle der Staatlichen Versicherung, Abt. Sozialversicherung. Diese Dienststellen entscheiden auch über die Anerkennung von Berufskrankheiten auf der Grundlage der Stellungnahme der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirks (§ 5 Abs. 1 VersicherungsVO). Gemäß § 90 Abs. 1 VersicherungsVO ist ein Arbeitsunfall die Verletzung eines Versicherten „im Zusammenhang mit der Ausübung seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit“. Als Arbeitsunfall gilt nach § 90 Abs. 3 VersicherungsVO auch ein Unfall, den ein LPG-Mitglied während der Versorgung der persönlichen Hauswirtschaft erleidet. Das gleiche trifft zu für einen Unfall, der sich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit auf dem Wege zu und von der persönlichen Hauswirtschaft ereignet. Damit ist gesichert, daß während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit aus einem solchen Unfall kein Vergütungsausfall eintritt. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber der LPG besteht jedoch grundsätzlich nicht, weil der Zusammenhang des Unfalls mit dem genossenschaftlichen Arbeitsprozeß nicht gegeben ist (§ 36 Abs. 1 LPG-G; Ziff. 59 Abs. 2 Satz 1 LPG-MSt)* 26 2 3 Als Arbeitsprozeß im Sinne dieser Regelung ist nur die Arbeit in der LPG oder innerhalb der Kooperation bzw. im Zusammenhang mit der Delegierung eines Mitgliedes zu verstehen. Die persönliche Hauswirtschaft wird jedoch außerhalb dieses Arbeitsprozesses bzw. daneben betrieben. Ein Unfall auf dem Weg zu oder von der versicherungspflichtigen Tätigkeit (Wegeunfall) ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt (§ 90 Abs. 2 VersicherungsVO). Dasselbe trifft zu für den Unfall bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Tätigkeiten (§ 90 Abs. 4 VersicherungsVO). Hierunter fällt z. B. auch die Übernahme der Rübenpflege, sofern diese mit der LPG vereinbart oder von ihr organisiert worden ist.3 Wird Alkoholmißbrauch als Ursache des Unfalls eines Versicherten festgestellt, gilt er in keinem Fall als Arbeitsunfall (§ 90 Abs. 6 VersicherungsVO). Für die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit gelten die Voraussetzungen nach der VO über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 12 S. 137), von deren Geltungsbereich auch Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften erfaßt sind. Der Vorsitzende der LPG hat bei Verdacht auf eine Berufskrankheit eines Genossenschaftsmitgliedes in Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsarzt unverzüglich eine betriebliche Meldung an die Arbeitshygieneinspektion zu erstatten (§4 Abs. 2 VO vom 26. Februar 1981). Die Entscheidung über die Anerkennung einer Berufskrankheit obliegt der zuständigen Dienststelle der Staatlichen Versicherung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Arbeitshygieneinspektion des Rates des Bezirks (§ 6 VO vom 26. Februar 1981; § 5 Abs. 1 VersicherungsVO). Für Genossenschaftsbauern ist zu beachten, daß die Versorgung der persönlichen Hauswirtschaft oder der individuellen Wirtschaft als „berufliche Tätigkeit bzw. Arbeitsaufgabe“ gemäß § 91 VersicherungsVO anzusehen ist. Es kann also u. U. auch eine durch die Tätigkeit in diesem Bereich hervorgerufene Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden (§ 91 i. V. m. § 90 Abs. 3 VersicherungsVO). Die Leistungen werden dem Versicherten für alle genannten Fälle auf der Grundlage des § 46 VersicherungsVO gewährt. Zur Regelung der Schadenersatzansprüche gegenüber der LPG aus Arbeitsunfall und Berufskrankheit ist bereits früher Stellung genommen worden.4 Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit wird Krankengeld gemäß §§ 43 ff. VersicherungsVO als Leistung- aus der Sozial- versicherung gewährt. Die LPG hat aber auf der Grundlage von Ziff. 47 Abs. 2 LPG-MBO in ihren betrieblichen Dokumenten weitergehende Festlegungen zur persönlichen Unterstützung der Genossenschaftsbauern bei längerer Krankheit zu treffen. Das kann im Bedarfsfall bis zur Unterstützung bei der Führung der persönlichen Hauswirtschaft und zu anderen Formen der aktiven Hilfeleistung gehen. Ermöglichung von Schonarbeit Die LPG hat bei ärztlich festgestellter vorübergehender Minderung der Arbeitsfähigkeit oder bei notwendigen vorbeugenden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz Schonarbeit zu ermöglichen, wenn aus den genannten Gründen die vereinbarte Arbeitsaufgabe unter den bisherigen Bedingungen zeitweilig nicht ausgeführt werden kann. Die Formen, in denen Schonarbeit zu gewähren ist, enthält Ziff. 48 LPG-MBO. Sie stimmen mit denen nach der arbeitsrechtlichen Regelung (§ 216 AGB) überein. Die Dauer der Schonarbeit beträgt in analoger Anwendung des § 216 Abs. 2 AGB bis zu 12 Wochen und kann mit Zustimmung der Ärzteberatungskommission bis zu weiteren 12 Wochen verlängert werden. Ebenso sind m. E. die Hinweise zur Übertragung von Schonarbeit vom 17. November 19805, die der Handhabung des § 216 AGB dienen, in LPGs zu beachten. Danach darf Schonarbeit durch den behandelnden Arzt nur verordnet werden, „wenn vorauszusehen ist, daß innerhalb von 12, in Ausnahmefällen innerhalb von 24 Wochen die volle Arbeitsfähigkeit des Werktätigen wiederhergestellt wird. Die mehrfache Verordnung von Schonarbeit aus dem gleichen Grund ist nur in Ausnahmefällen zulässig“. Die LPG hat zur Gewährleistung von Schonarbeit die Möglichkeiten im eigenen Betrieb u n d in der Kooperation auszuschöpfen. Falls ein den konkreten Bedingungen entsprechender Schonarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, kann für das betreffende Genossenschaftsmitglied auch eine zeitweilige Delegierung außerhalb der Kooperation in Betracht kommen (§11 Abs. 1 LPG-G; Ziff. 25 Abs. 4 LPG-MSt; Ziff. 7 Abs. 3 LPG-MBO). Diese Delegierung müßte dann mit dem Ablauf der Schonarbeit enden. Die Kommission Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz der LPG sollte dem Vorstand Vorschläge für die Einrichtung von Schonarbeitsplätzen unterbreiten. Hierfür ist m. E. die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Kommissionen der anderen LPGs bzw. Betriebe innerhalb der Kooperation notwendig, um alle Reserven in dieser Hinsicht aufzudecken. Bei der Festlegung von Schonarbeitsplätzen durch die LPG ist der behandelnde Arzt mit einzubeziehen. Zu beachten ist die Vergütungsregelung: Das Genossenschaftsmitglied hat während der Schonarbeit einen Vergütungsanspruch nur in der Höhe, die die Vollversammlung für solche Tätigkeiten in der Vergütungsordnung oder in einem gesonderten Beschluß festgelegt hat. Das kann durchaus bedeuten, daß das LPG-Mitglied in dieser Zeit eine geringere Vergütung, z. B. entsprechend der verkürzten Arbeitszeit als Form der Schonarbeit, erhält. Ergibt sich allerdings die Schonarbeit aus einem vorausgegangenen Arbeitsunfall, ist die vor diesem Unfall erreichte Höhe der Vergütung während der Schonarbeit zu zahlen.6 Pflichtverletzungen der LPG im Zusammenhang mit ärztlich verordneter Schonarbeit können Schadenersatzansprüche des Genossenschaftsmitgliedes gemäß § 37 LPG-G auslösen. Fürsorge im Alter und bei Invalidität Ausdruck der sozialen Sicherstellung ist auch die Fürsorge und Unterstützung für LPG-Mitglieder, die infolge Alters oder wegen Invalidität nicht mehr arbeitsfähig sind. Ihnen gegenüber haben die LPGs gemäß § 33 Abs. 1 LPG-G, Ziff. 58 LPG-MSt und Ziff. 51 LPG-MBO besondere Pflichten. 2 Vgl. hierzu E. Paul, „Schadenersatzpflicht der LPG bei Arbeitsunfall von Genossenschaftsmitgliedern“, NJ 1980, Heft 3, S. 121 ff. 3 Vgl. hierzu „Neue Deutsche Bauernzeitung“ 1984, Nr. 26, S. 14. 4 Vgl. E. Paul, a. a. O. Ergänzend Ist darauf hinzuweisen, daß als Rechtsgrundlage für die Schadenersatzansprüche gegenüber der LPG nicht mehr die entsprechenden arbeitsrechtlichen Regelungen ln Konkretisierung von Ziff. 59 Abs. 2 LPG-MSt heranzuziehen sind. Mit § 36 LPG-G ist hierzu eine spezielle LPG-rechtliChe Regelung erfolgt. 5 Textausgabe „Ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Medizinische Betreuung und Krankenstand“, Berlin 1984, S. 55 ff.; Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR 1981, Nr. 1 (Arbeit und Arbeitsrecht, Beilage zu Heft 1/1981); Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1980, Nr. 8, S. 69. 6 Vgl. hierzu OG, Urteil vom 16. Januar 1981 1 OZK 2/80 - (OGZ Bd. 16 S. 180; NJ 1981, Heft 5, S. 233).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 337 (NJ DDR 1986, S. 337) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 337 (NJ DDR 1986, S. 337)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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