Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 335 (NJ DDR 1986, S. 335); Neue Justiz 8/86 Informationen 335 das Vertrauen des jugendlichen Beschuldigten und Angeklagten durch seine vorbildliche Haltung, seine Lesbenseinstellung und Lebenserfahrung (der Altersunterschied braucht dabei nicht groß zu sein), seine juristischen Grundkenntnisse sowie dadurch, daß er den Jugendlichen ausschließlich verteidigt. In welchem Umfang Jugendbeistände bestellt werden, hängt allein von der Struktur und Schwere der konkreten Straftaten Jugendlicher ab. Hier sind Prozentsätze oder die Formulierung eines Regel-Ausnahmeverhältnisses fehl am Platze. Für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts als Verteidiger in Jugendstrafsachen wurde bereits im StPO-Lehrkommentar (Berlin 1968, Anm. 2 zu § 72 [S. 119 f.]) eine zutreffende Orientierung gegeben. Verbunden mit heutigen Erkenntnissen und Erfahrungen können außer in den durch § 72 Abs. 2 StPO bestimmten Verfahren noch folgende Fälle genannt werden, in denen ein Rechtsanwalt als Verteidiger obligatorisch mitwir-ken sollte (Aufgabe der Rechtsprechung wäre es, die entsprechenden Sachverhalte evtl, auch kasuistisch weiter auszuarbeiten): Zweifel an der Schuldfähigkeit oder Zurechnungsfähigkeit des Jugendlichen; schwierige Beweisführung (z. B. wenn der Jugendliche bestreitet, die Tat begangen zu haben, oder wenn bei Beteiligung mehrerer Jugendlicher an der Tat die Feststellung des konkreten Beitrags kompliziert ist); Verfahren, in denen sich der jugendliche Beschuldigte oder Angeklagte in Untersuchungshaft befindet; Verfahren gegen Jugendliche unter 16 Jahren, insbesondere wenn eine Strafe mit Freiheitsentzug zu erwarten ist; *- Verfahren mit hohen oder umstrittenen Schadenersatzforderungen ; Verfahren, in denen ein Mitbeschuldigter oder Mitangeklagter von einem Rechtsanwalt verteidigt wird.9 10 11 12 Ein wichtiger Faktor für die umfassende Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung ist der Zeitpunkt der Beiordnung des Verteidigers in Jugendstrafsachen. § 63 Abs. 3 StPO orientiert darauf, bereits im Ermittlungsverfahren die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, wenn die Sache dies erfordert. Diese Frage wurde nunmehr in der Anweisung 1/85 des Generalstaatsanwalts der DDR „Die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt“ eindeutig beantwortet. Danach ist der Staatsanwalt verpflichtet, unter den Voraussetzungen der notwendigen Bestellung eines Verteidigers (§§ 63 Abs. 1 und 2, 72 Abs. 2 StPO) unverzüglich einen entsprechenden Antrag zu stellen, sofern der Beschuldigte bzw. der Erziehungsberechtigte auch nach Aufforderung keinen Verteidiger selbst gewählt haben.19 Dies sollte m. E. sinngemäß auch für die Bestellung des Jugendbeistandes geltend, obwohl die Anweisung hierzu keine ausdrückliche Festlegung trifft. So sollte also der Staatsanwalt in allen Verfahren gegen Jugendliche, die zur Anklageerhebung führen, bereits während der Ermittlungen die Bestellung eines Verteidigers bzw. Jugendbeistands beim Gericht beantragen. Im Rahmen der Leitung des Ermittlungsverfahrens verfügt der Staatsanwalt frühzeitig über die dafür erforderlichen Kenntnisse, so daß die Anwendung des § 63 Abs. 3 StPO sich nicht auf die kurze Phase der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung nach Abschluß der Ermittlungen beschränkt. Der Forderung, mehr Rechtsanwälte in Jugendstrafsachen zu bestellen, könnte u. U. entgegengehalten werden, daß dies eine zu starke Belastung Jugendlicher mit Auslagen für den bestellten Verteidiger (Pflichtverteidiger) bedeuten würde. Für den Verurteilten ist es hinsichtlich der Verfahrensauslagen ein nicht unerheblicher Unterschied, ob ein Rechtsanwalt oder ein Jugendbeistand im Verfahren tätig geworden ist. 12 Für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren gelten auch in Jugendstrafsachen die allgemeinen, in § 2 Abs. 2 RAGO festgelegten Grundsätze. Danach sind Grundlage der Gebührenberechnung der durch Umfang und Schwierigkeit der Sache bedingte Arbeitsaufwand sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Unter Beachtung dieser einheitlichen Kriterien können auch große Unterschiede bestehen, wenn der Verteidiger vom Jugendlichen bzw. von den Erziehungsberechtigten beauftragt oder vom Gericht bestellt wurde. Um zu hohe finanzielle Belastungen des Jugendlichen zu vermeiden, hat das Oberste Gericht zu Recht darauf hingewiesen, daß bei der gerichtlichen Gebührenfestsetzung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Jugendlichen zu berücksichtigen sind.13 Gemäße § 364 Abs. 2 StPO kann in Verfahren gegen Jugendliche davon abgesehen werden, die Auslagen für einen Pflichtverteidiger dem Angeklagten aufzuerlegen. Sie werden in diesen Fällen vom Staatshaushalt getragen ohne Rückgriff gegen den Angeklagten (§ 67 Abs. 2 StPO). Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die Auslagen ganz oder teilweise In Auswertung des XI. Parteitages der SED veranstalteten die Sektionen Staats- und Rechtswissenschaft und Wirtschaftswissenschaften beim Präsidium der URANIA am 12. Juni 1986 eine interdisziplinäre Beratung zu aktuellen Problemen des Arbeitsrechts bei der Durchsetzung der umfassenden Intensivierung der Volkswirtschaft der DDR. Prof. Dr. E. Sachse (Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“, Berlin) referierte über Aufgaben beim effektiven Einsatz des Arbeitsvermögens zur Durchsetzung der ökonomischen Strategie. Er beleuchtete zunächst die besonn dere Rolle des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und wandte sich dann den Schwerpunkten und Hauptrichtungen beim effektiven Einsatz des Arbeitsvermögens zu. Im zweiten Referat beschäftigte sich Dr. H. W i d 1 a k (Staatssekretariat für Arbeit und Löhne) mit arbeitsrechtlichen Fragen der sozialistischen Rationalisierung, so z. B. mit den Begriffen „Strukturveränderung“ und „Rationalisierungsmaßnahme “ i. S. des AGB, mit der Gewinnung von Arbeitskräften zur Lösung volkswirtschaftlicher Schwerpunktaufgaben durch Einsparung von Arbeitsplätzen, mit den Anforderungen an die Zumutbarkeit einer neuen Arbeit, mit der Rolle der Änderungs- und Uberleitungsverträge sowie mit der Qualifizierung im Zusammenhang mit einem notwendig werdenden Arbeitsplatzwechsel. In der Diskussion wurden u. a. Fragen der gewerkschaftlichen Mitwirkungsrechte, Anforderungen an die Gestaltung arbeitsrechtlicher Beziehungen zur Sicherung einer ununterbrochenen Beschäftigung des Werktätigen sowie Fragen der Arbeitsaufgabe und der Arbeitszeit im Zusammenhang mit den Erfordernissen der Anwendung der Schlüsseltechnologien erörtert. den Erziehungsberechtigten aufzuerlegen (§ 364 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung der Erziehungsberechtigten zur Zahlung der Auslagen des Staatshaushalts könnte vor allem dann erfolgen, wenn die Straftat des Jugendlichen durch Pflichtverletzungen der Erziehungsberechtigten begünstigt wurde (§ 69 Abs. 1 StPO) und diese über die erforderlichen Mittel verfügen. Erwägenswert wäre auch, innerhalb der Kollegien der Rechtsanwälte Möglichkeiten zu prüfen, die, soweit erforderlich, die anwaltliche Tätigkeit in Jugendstrafsachen besonders fördern. Für die Beantwortung der Frage, in welchem (größeren) Umfang Rechtsanwälte künftig in Jugendstrafsachen mitwir-ken sollten, ergibt gegenwärtig lediglich die Zahl gerichtlicher Verurteilungen Jugendlicher zu Strafen mit Freiheitsentzug einen gewissen Annäherungswert. Weitere Aussagen können nur durch repräsentative Untersuchungen gewonnen werden. Im Interesse einer verstärkten Realisierung des Rechts jugendlicher Beschuldigter und Angeklagter auf Verteidigung und einer hohen Qualität der Verfahrensdurchführung sollte m. E. der Orientierung, in Jugendstrafsachen mehr Rechtsanwälte als Verteidiger zu bestellen, große Aufmerksamkeit geschenkt werden. 9 Diese Orientierung wurde in der o. g. Rundverfügung bekräftigt. 10 Vgl. hierzu die Erläuterung von R. Müller/H. P. Hofmann, „Die Leitung des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt“, NJ 1986, Heft 4, S. 152. 11 Auch die o. g. Rundverfügung orientiert darauf, den Jugendbeistand rechtzeitig zu bestellen. 12 Zur Erläuterung sollen nur einige gesetzliche Festlegungen genannt werden: In Verfahren vor dem KrelsgeriCht beträgt die Gebühr für die Verteidigung eines Angeklagten 100 M bis 600 M und, wenn die Hauptverhandlung mehrere Tage dauert, für den zweiten und jeden weiteren Verhandlungstag je 50 M bis 300 M. Eine zusätzliche Honorierung des Verteidigers für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren sieht die Rechtsanwaltsgebührenordnung vom 1. Februar 1982 (GBl. I Nr. 9 S. 183) nicht vor. Einem vom Gericht bestellten Verteidiger werden die o. g. Gebühren (und Auslagen) auf Antrag aus dem Staatshaushalt gezahlt (die Gebühren eines Wahlverteidigers und die eines Pflichtverteidigers sind also gleich). Der Jugendbeistand erhält (aus dem Staatshaushalt) eine Entschädigung, deren Höhe nach der AO über die Entschädigung für Schöffen und Beteiligte am Gerichtsverfahren sowie für Mit-. glleder der Schiedskommissionen vom 6. Mal 1980 (GBl. I Nr. 16 S. 143) berechnet wird. Dadurch werden Lohneinbußeh des Jugendbeistands vermieden und besondere Auslagen ausgeglichen. Die Entschädigung wird auf Antrag des Jugendbeistands gezahlt. In der Praxis wird ein solcher Antrag sehr selten gestellt. Vgl. G. Körner, „Gebührenfestsetzung für die Tätigkeit eines bestellten Strafverteidigers“, NJ 1983, Heft 8, S. 336.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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