Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 332

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 332 (NJ DDR 1986, S. 332); 332 Neue Justiz 8/86 schlossen. Diese Organe, Kombinate und Betriebe können jedoch gemäß § 5 Abs. 1 einen Antrag auf Zuweisung von Gewerberaum stellen. Das trifft auch auf die bewaffneten Organe, Parteien, Massenorganisationen sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften zu. Ausländische Vertretungen in der DDR werden mit Gewerberaum entsprechend den speziellen Rechtsvorschriften5 6 7 durch das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bzw. sein Dienstleistungsamt versorgt. Hieraus resultiert die Regelung des § 1 Abs. 5, nach der Vereinbarungen zwischen den Räten der Bezirke und dem Ministerium abzuschließen sind. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 4, daß Wohnraum grundsätzlich nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden darf. Eine Erfassung von Wohnraum als Gewerberaum verbietet sich deshalb. Für mögliche Ausnahmefälle ist ein Beschluß des Rates des Kreises vorgeschrieben. Das betrifft auch die Doppelnutzung von Räumen als Wohnraum und Gewerberaum, wie sie in einzelnen Berufsgruppen noch praktiziert wird. Aufgaben der örtlichen Räte Die Hauptverantwortung für die Durchführung der Aufgaben, die sich aus der VO ergeben, liegt bei den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden. Sowohl für die Gewerberaumlenkung als auch für die Einflußnahme auf Baumaßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung von Gewerberaum sind hier die besten Voraussetzungen vorhanden. Den Räten der Kreise obliegt insbesondere eine qualifizierte Anleitung und Kontrolle der nachgeordneten Räte (§ 4 Abs. 1). Neben den Entscheidungen über nicht ausgelasteten Gewerberaum in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden (§ 4 Abs. 2) trifft der Rat des Kreises auch Entscheidungen über Beschwerden gemäß § 18 und über Eingaben auf dem Gebiet der Gewerberaumlenkung. Ausgangspunkte für die Gewerberaumlenkung durch die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden (§§ 2, 3) sind die in den Plänen festgelegten volkswirtschaftlichen Zielstellungen, im Territorium zu lösenden Produktions-, Versorgungs-, Dienstleistungs- und Betreuungsaufgaben für die Bevölkerung, Aufgaben der territorialen Rationalisierung im Verantwortungsbereich und die tatsächliche Nutzung und Auslastung der vorhandenen Räume und Flächen. Eine planmäßige Gewerberaumlenkung ist von zwei wichtigen Voraussetzungen abhängig: von der Schaffung einer objektkonkreten Übersicht über den Bestand an Gewerberaum (§ 3 Abs. 1 Satz 2) und von der Erfassung aller geeigneten Räume und Flächen als Gewerberaum. Erfassung und Auslastung von Gewerberaum Zur Erfassung vorgesehen sind alle Räume und Flächen, die zur Zeit für eine gewerbliche Tätigkeit genutzt werden oder die durch Baumaßnahmen neu geschaffen worden sind sowie nicht oder nicht ständig genutzte Räume und Flächen, soweit sie für eine gewerbliche Tätigkeit geeignet sind (§ 3 Abs. 4). Die Erfassung erfolgt unabhängig davon, wer die Räume und Flächen zur Zeit nutzt. Es werden alle vorhandenen bzw. neu geschaffenen geeigneten Räume und Flächen erfaßt, also auch diejenigen, die durch die Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten selbst genutzt werden.® Grundsätzlich erhalten die derzeitigen Nutzer von Gewerbe-raum die staatliche Zuweisung. Für durch Baumaßnahmen neu geschaffenen und in Betrieb genommenen Gewerberaum gilt das gleiche (§ 3 Abs. 4 letzter Satz). Uber die Erfassung wird den Rechtsträgern, Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten ein schriftlicher Bescheid erteilt (§ 3 Abs. 4 Satz 2). Die Verantwortung der örtlichen Räte für die Gewerberaumlenkung ersetzt nicht die Pflicht der Betriebe sowie der privaten Handwerker und Gewerbetreibenden zur Reproduktion ihrer baulichen Grundfonds einschließlich der Erweiterung, wenn das erforderlich ist. Es wird dabei vorausgesetzt, daß eine Erweiterung nur erfolgt, wenn die vorhandenen Grundfonds voll ausgelastet werden. Im Rahmen des Standortverfahrens bei Investitionen? und des Verfahrens zur städtebaulichen Bestätigung von Baumaßnahmen8 prüfen die örtlichen Räte, ob der Gewerberaum im Territorium voll ausgelastet ist. Nur wenn keine eigenen Räume und Flächen oder solche bei anderen Rechtsträgern oder Eigentümern zur Nutzung zur Verfügung stehen, darf die Standortgenehmigung oder die städtebauliche Bestätigung erteilt werden. Das entspricht der Forderung des § 2 Abs. 1 letzter Satz. ' Aus dem Dargelegten ergibt sich auch, daß kein Rechtsanspruch auf Gewerberaum besteht. Zuweisung und Nutzung von Gewerberaum Bei der Regelung des Verfahrens zur Verteilung von Gewerberaum wurden die Erfahrungen der örtlichen Räte bei der Wohnraumlenkung genutzt. Wer einen Antrag auf Zuweisung von Gewerberaum stellen kann, ist in § 5 Abs. 1 geregelt. Die Räte der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden haben über diese Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden (§ 5 Abs. 4). Private Handwerker und Gewerbetreibende können den Antrag auf Zuweisung von Gewerberaum gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewerbegenehmigung beim Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde stellen (§ 5 Abs. 2). Da über die Erteilung der Gewerbegenehmigung der Rat des Kreises bzw. das fachlich zuständige Mitglied des Rates des Bezirks entscheidet9, darf in diesem Fall die Zuweisung von Gewerberaum erst nach der Entscheidung über die Gewerbe-genehmigung erfolgen. Die VO legt in § 6 Abs. 1 fest, welche Mindestangaben die Zuweisung enthalten muß. Die Zuweisung begründet die Pflicht zum Abschluß eines Nutzungs- bzw. Mietvertrags innerhalb von vier Wochen (§ 8 Abs. 1) und ist gleichzeitig Wirksamkeitsvoraussetzung für solche Verträge (§ 7 Abs. 2). In § 6 Abs. 4 ist klar geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Zuweisung entzogen werden kann. Das dient insbesondere der Durchsetzung einer effektiven Nutzung und Auslastung der Grundfonds. Auf das gleiche Ziel ist auch der Tausch von Gewerbe-raum gerichtet. Die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sind im Rahmen der territorialen Rationalisierung verpflichtet, den Tausch von Gewerberaum zu organisieren (§ 3 Abs. 3). Die Nutzer sind von sich aus nach § 6 Abs. 3 Satz 1 berechtigt, Gewerberaum zu tauschen, wenn dadurch eine bessere Auslastung oder eine Rationalisierung der Produktions-, Dienst-, Betreuungs- und Versorgungsleistungen, der Verwaltung oder der Lagerhaltung erreicht wird. Um die Übersicht und die Kontrolle durch die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden über den Gewerberaum zu gewährleisten, ist der Tausch genehmigungspflichtig (§ 6 Abs. 3 Satz 2). Die Genehmigung tritt in diesen Fällen an die Stelle der Zuweisung und ist wie eine solche zu behandeln. Die in § 23 Abs. 4 VG festgelegte Pflicht der Wirtschaftseinheiten zum Anbieten von nichtgenutzten Grundmitteln an andere Wirtschaftseinheiten zielt ebenfalls auf eine rationelle Nutzung hin. Handelt es sich bei den nichtgenutzten Grundmitteln um Räume und Flächen, die zum Geltungsbereich der VO über die Lenkung des Gewerberaumes gehören, sind sie den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden zur Erfassung als Gewerberaum und zur Vergabe an einen Nutzer anzubieten. Besteht Klarheit darüber, daß Wirtschaftseinheiten die in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen Räume und Flächen nur zeitweise nicht für ihre eigene Wirtschaftstätigkeit benötigen, sollte in Abstimmung zwischen den Räten der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden mit diesen Wirtschaftseinheiten die ansonsten unbefristete Zuweisung zeitlich begrenzt erteilt werden. In der Vergangenheit traten gelegentlich Probleme auf, wenn Betriebe ihre Räume bzw. Flächen anderen zur Nutzung überlassen haben und nunmehr Eigenbedarf besteht. Solche Probleme können auch dann auftreten, wenn Gewerberaum mittels Zuweisung staatlich verteilt wird. Prinzipiell muß gewährleistet werden, daß Rechtsträger oder Eigentümer ihre Räume und Flächen selbst nutzen können vorausgesetzt, sie lasten sie rationell aus. 5 Vgl. AO über das Dienstleistungsamt für ausländische Vertretungen ln der DDR vom 15. Juni 1961 (GBl. II Nr. 48 S. 318); VO über den Verkehr mit diplomatischen Missionen und anderen Vertretungen ausländischer Staaten in der DDR vom 2. Mal 1963 (GB-1. n Nr. 41 S. 270). 6 Die Erfassung von Gewerberaum unterscheidet sich damit prinzipiell von der Erfassung nach § 16 WLVO. Über den Bestand an Wohnraum liegt den örtlichen Räten eine exakte Übersicht vor. Der Erfassung von Wohnraum unterliegt deshalb nur der nicht zu Wohnzwecken genutzte oder unterbelegte Wohnraum. 7 Vgl. VO über die Standortverteilung von Investitionen vom 30. August 1972 (GBl. II Nr. 52 S. 573) jL d. F. der 2. VO vom 1. Februar 1979 (GBl. I Nr. 6 S. 57). 8 Vgl. AO Nr. 2 über verfahrensrechtliche und bautechnische Bestimmungen im Bauwesen Deutsche Bauordnung (DBO) vom 2. Oktober 1958 (GBl.-Sdr. Nr. 287). 9 Vgl. § 16 der VO über die Förderung des Handwerks bei Dienst-und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972 (GBl. II Nr. 47 S. 541) 1. d. F. der Ände-rungsVO vom 21. August 1975 (GBl. I Nr. 36 S. 642).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 332 (NJ DDR 1986, S. 332) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 332 (NJ DDR 1986, S. 332)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind im Staatssicherheit auch die gemeinsamen Festlegungen zwischen der Hauptabteilung und der Abteilung und zwischen dem Zentralen Medizinischen Dienst, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Ob.jekt-dienststellen wesentlich zu erhöhen. Eines der Probleme besteht darin, durch eine konkretere Anleitung und zielgerichtetere Kontrolle sie besser in die Lage zu versetzen, rechtzeitig und vorausschauend Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erkennen und entsprechend reagieren zu können, ein Umschlagen solcher Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchungsarbeit, entsprechend den Bedingungen und aktuellen Problemen in der eigenen Diensteinheit konkrete und abrechenbare Planaufgaben abzuleiten und zu fixieren.

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