Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 33

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 33 (NJ DDR 1986, S. 33); Neue Justiz 1/86 33 einen angemessenen Vorschuß zu leisten, soweit das vom Gläubiger beantragt wird. Mit einer solchen gemäß § 79 Abs. 3 ZPO festzulegenden Verpflichtung wird ein Vollstrek-kungstitel nach § 88 ZPO geschaffen. Im Gegensatz zum Zwangsgeld dienen die erlangten Geldmittel unmittelbar der Realisierung der Handlung im Rahmen der Ersatzvornahme. Audi das zeigt u. E., daß in allen geeigneten Fällen die Ermächtigung zur Ersatzvornahme zu prüfen ist. Zahlt der Schuldner den Vorschuß nicht, dann ist auf besonderen Antrag des Gläubigers diese Zahlungsverpflichtung zu vollstrecken (§ 27 Abs. 1 der 3. DB zur ZPO). Während diese Bestimmung die Realisierung der Vorschußzahlungspflicht und somit die Bereitstellung der notwendigen Geldmittel für die Ersatzvornahme durch den Gläubiger regelt, bezieht sich Abs. 2 des § 27 der 3. DB zur ZPO auf die Durchsetzung der Ersatzvornahme als Handlung des Gläubigers oder Dritter. In diesem Zusammenhang ist P. Wallis zuzustimmen, daß mit der Ermächtigung des Gläubigers der Schuldner zugleich zur Duldung der Ersatzvornahme zu verpflichten ist.* Verhindert oder erschwert der Schuldner die Ersatzvornahme, dann kann der Gläubiger Antrag auf Androhung und Auferlegung eines Zwangsgeldes stellen (§ 27 Abs. 2 der 3. DB zur ZPO). Im Interesse einer zügigen Verfahrensdurchführung und vor allem zur alsbaldigen Realisierung der vom Gericht ausgesprochenen Verpflichtung sollte auf entsprechenden Antrag bereits in der Entscheidung des Prozeßgerichts gemäß § 79 Abs. 3 ZPO eine Verurteilung dahin erfolgen, daß der Gläubiger bei Nichterfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner zur Ersatzvornahme ermächtigt wird und daß dann, wenn die Ersatzvornahme nicht möglich ist bzw. vom Gläubiger kein Antrag zugestellt wurde, dem Schuldner ein Zwangsgeld auferlegt wird. Auch wir gehen davon aus, daß in erster Linie der Schuldner verpflichtet ist, die ihm obliegenden Handlungsverpflichtungen selbst zu erfüllen. Daß die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den Gläubiger besteht, befreit ihn nicht von dieser Verpflichtung. Deshalb ist eine Ersatzvornahme auch nur zulässig, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist und einen entsprechenden Antrag stellt. Daß damit nicht die dem Schuldner obliegende Pflicht auf den Gläubiger verlagert werden soll, ergibt sich auch aus § 27 Abs. 2 und 3 der 3. DB zur ZPO, wonach der Gläubiger seine Zustimmung zur Ersatzvornahme widerrufen kann. Das Gericht hat dann die Entscheidung aufzuheben und die Vollstreckung nach § 130 Abs. 3 ZPO unter Androhung und ggf. Auferlegung eines Zwangsgeldes fortzusetzen. In dringenden Fällen kann auch durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Antragsgegner zur Handlung verpflichtet werden (§ 17 Abs. 1 letzter Satz ZPO). Die gesetzliche Regelung wird damit dem Anliegen gerecht, daß derartige notwendige Handlungen so schnell wie möglich vorgenommen werden können. Dem entspricht auch § 28 Abs. 1 der 3. DB zur ZPO, wonach dem Schuldner auf Grund des Vollstreckungsantrags des Gläubigers das Zwangsgeld sofort und ohne vorherige Anhörung auferlegt werden muß. Eine Ermächtigung zur Ersatzvornahme und die Verpflichtung, Vorschuß zu leisten, kann auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung angeordnet werden. Da dies nur möglich ist, wenn der Antragsteller/Gläubiger seiner Ermächtigung zur Ersatzvornahme zustimmt und einen entsprechenden Antrag stellt, obliegt dem Sekretär die obengenannte Prüfungspflicht und der Hinweis an den Antragsteller/Gläubiger, ggf. den Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme zugleich mit dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung zu stellen. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist auch in der kurzfristig anzuberaumenden mündlichen Verhandlung auf die entsprechende Antragstellung des Gläubigers hinzuwirken. Bei der Bemessung des an den Gläubiger zu leistenden Kostenvorschusses ist vom Umfang der auszuführenden Handlungen auszugehen, zu denen der Schuldner verpflichtet werden soll. Die Höhe des Vorschusses ist ggf. anhand von Kostenvoranschlägen zu ermitteln oder vom Gericht ausgehend von den Angaben des Antragstellers zu schätzen (§ 52 Abs. 2 ZPO). Beim Vörliegen besonderer Eilbedürftigkeit (§16 Abs. 4 ZPO) muß der Antrag bereits vom Sekretär aufgenommen werden, weil eine Ermächtigung zur Ersatzvornahme auf diesem Wege ohne vorherige mündliche Verhandlung nicht möglich äst. Gemäß §130 Abs. 2 ZPO ist dem Schuldner in der Entscheidung grundsätzlich eine Frist zu setzen, innerhalb der er seiner Verpflichtung nachkommen kann. Hierbei ist der Vollstreckungszweck zu beachten, so daß u. U. bei gegebener Dringlichkeit und Weigerung des Schuldners eine Fristsetzung entfallen kann. In diesem Zusammenhang ist § 130 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu beachten, der die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Zwangsgeldes regelt. KLAVS GOLDHAMMER, Richter, und DORIS GLAS, Leitender Sekretär am Kreisgericht Staßfurt Vgl. P. Wallis, „Pfändung von Sachen und Vollstreckung sonstiger Ansprüche“, NJ 1985, Heft 4, s. 148. Festlegungen in der Arbeitsordnung zur effektiven -Nutzung der Arbeitszeit Zu Recht haben A. Langanke /H. Petzold inNJ 1984, Heft 11, S. 464 f. darauf hingewiesen, welche Bedeutung betriebliche Arbeitszeitpläne für die effektive Nutzung der Arbeitszeit haben. Im VEB Autobahnbaukombinat Potsdam tragen vor allem die Arbeitsordnungen (§§ 91, 92 AGB) durch betriebsspezifische Festlegungen über die Befugnisse der Leiter und leitenden Mitarbeiter dazu bei, die Arbeitszeit effektiv zu nutzen und Ausfallzeiten zu vermeiden. So ist z. B. in der Arbeitsordnung des Kombinatsbetriebes Forschung und Projektierung festgelegt, daß für die Entscheidung über Anträge auf Freistellung von der Arbeit gemäß §§ 181 bis 187 AGB die Fachdirektoren und Bereichsleiter innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche zuständig sind. Diese leitenden Mitarbeiter sind auch befugt, außerplanmäßige Arbeitsbereitschaft (§ 180 Abs. 1 AGB) sowie Überstundenarbeit in den gesetzlich vorgesehenen Fällen mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung (§§ 172 ff. AGB) anzuordnen. Dagegen entscheidet über Anträge auf unbezahlte Freistellung aus dringenden familiären oder anderen gerechtfertigten Gründen (§ 188 AGB) nur der Direktor des Kombinatsbetriebes. Mit dieser Festlegung wird gesichert, daß im Betrieb für diese nur dn Ausnahmefällen zu gewährende Freistellung gleiche Maßstäbe angelegt werden. In den Arbeitsordnungen einiger anderer Kombinatsbetriebe werden vergleichbare Befugnisse in stärkerem Maße auf nachgeordnete Leitungsebenen delegiert. So sind nach der Arbeitsordnung des Betriebes Straßenbau Potsdam bereits die Bauleiter berechtigt, mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsleitung darüber zu entscheiden, ob für den Werktätigen Nacharbeit zumutbar ist, wenn er ärztliche Untersuchungen bzw. Behandlungsmaßnahmen während der Arbeitszeit in Anspruch nehmen muß (§ 183 Abs. 3 AGB) oder wegen Naturereignissen, Verkehrsstörungen und anderer von ihm nicht zu vertretender Umstände zu spät zur Arbeit kommt (§ 115 AGB). Eine derartige Zuständigkeitsregelung in der Arbeitsordnung ist m. E. wegen der Größe und der strukturellen Gliederung bei Baubetrieben durchaus sinnvoll. Oftmals sind hier einem Bauleiter Arbeitskollektive unterstellt, die weit entfernt von der Betriebszentrale tätig sind. In einem derartigen Fall erfordert die angestrebte effektive Nutzung des Arbeitsvermögens, daß der Leiter auch befugt ist, notwendige Entscheidungen über Freistellungen, Nacharbeit, Arbeitsbereitschaft und Überstunden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen selbst zu treffen. Untersuchungen im VEB Autobahnbaukombinat zeigen, daß die in den Arbeitsordnungen enthaltenen Festlegungen zur effektiven Nutzung des Arbeitsvermögens mitunter durch weitere betriebliche Regelungen ergänzt werden. So wurden beispielsweise die in der Arbeitsordnung eines Kombinatsbetriebes geregelten Befugnisse im Zusammenhang mit dem Anordnen von Überstunden und der Genehmigung von Freistellungen später durch spezielle Arbeitsanweisungen präzisiert. Ein derartiges Aufsplittern in verschiedene Regelungen steht nicht mit dem Erfordernis in Einklang, solche wesentlichen Fragen, die für alle Betriebsangehörigen bedeutsam sind, zusammengefaßt und übersichtlich in einem betrieblichen Dokument zu erfassen. Sollten sich Widersprüche zwischen Festlegungen in verschiedenen betrieblichen Dokumenten ergeben, so haben die entsprechenden Festlegungen in der Arbeitsordnung den Vorrang. Das folgt daraus, daß Regelungen in der Arbeitsordnung, die der Betriebsleiter gemäß § 92 Abs. 1 AGB mit Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung unbefristet erlassen hat, nicht einfach durch nachträgliche Arbeitsanweisungen ohne gewerkschaftliche Mitwirkung verändert werden dürfen. Dr. WOLF-RÜDIGER PASCH, Justitiar im VEB Autobahnbaukombinat, Betrieb Straßenbau Potsdam;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 33 (NJ DDR 1986, S. 33) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 33 (NJ DDR 1986, S. 33)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und weise die Ordnung und Sicherheit stören. Die Sicherung von Vorführungen zu gerichtlichen Hauptverhandlungen nimmt im Gesamtprozeß der Sicherung des Strafverfahrens einen bedeutenden Platz ein.

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