Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 329 (NJ DDR 1986, S. 329); Neue Justiz 8/86 329 lagen bei Einwirkung fremder hochfrequenter elektromagnetischer Schwingungen zu erhalten. Die AO regelt dazu entsprechende Pflichten der Hersteller und der Betreiber von Funkempfangsantennenanlagen sowie von Hochfrequenzanlagen. Die Deutsche Post hat bei Funkstörungen während des Empfangs der Programme des Hör- und Fernseh-Rund-funks der DDR und bei den genehmigten Funkdiensten Maßnahmen zu deren Beseitigung durchzusetzen und kann dazu Auflagen erteilen. Die Leistungen der Deutschen Post für das Ermitteln von Funkstörungen sind gebührenfrei. Die Kosten für die Beseitigung der Funkstörung hat derjenige zu tragen, von dessen Anlagen die Störungen ausgehen: Die AO enthält im einzelnen die Kontrollbefugnisse der Deutschen Post zur Einhaltung der in der AO und in Auflagen festgelegten Anforderungen. Die für die Anordnungen zum Funkwesen zutreffenden Ordnungsstraftatbestände sind in § 35 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen geregelt.7 * Der Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz dient die AO über die zentrale Erfassung und Endlagerung radioaktiver Abfälle vom 25. Februar 1986 (GBl. 1 Nr. 13 S. 182).8 Sie regelt die Beseitigung radioaktiver Stoffe, deren weitere Verwendung aus wissenschaftlichen, technischen und ökonomischen Gründen nicht möglich ist und die daher an bestimmten Orten unter Bedingungen verbleiben müssen, die sie von der Umwelt isolieren. Für radioaktive Abfälle, die Kernmaterial enthalten, gelten zusätzlich die Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Kernmaterial und den physischen Schutz von Kernmaterial und -anlagen.9 Maßnahmen zur zentralen Erfassung und Endlagerung radioaktiver Abfälle sind von den Betrieben bereits bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen und Prozessen zur Anwendung der Atomenergie zu berücksichtigen. Radioaktive Stoffe dürfen nur dann als radioaktive Abfälle zur zentralen Erfassung und Endlagerung übergeben werden, wenn sie unter Beachtung der volkswirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen keiner weiteren inner- oder überbetrieblichen Nutzung oder Nachnutzung als Sekundärrohstoffe zugeführt werden können. Das Aufkommen an radioaktiven Abfällen ist so gering wie möglich zu halten. Die Betriebe, in denen radioaktive Abfälle entstehen, haben die betriebliche Kontrolle über Aufkommen und Verbleib radioaktiver Abfälle zu gewährleisten. Im Erlaubnisverfahren für die jeweilige Anwendung der Atomenergie wird auch die Beseitigung der radioaktiven Abfälle geregelt. Die Betriebe haben die erforderlichen Angaben und Nachweise zu erbringen. Die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz ist auch Grundlage der AO über die strahlenschutzmedizinische Betreuung der Strahlenwerktätigen und des Bedienungspersonals Strahlenschutzmedizinische Betreuungs-AO - vom 25. März 1986 (GBl. I Nr. 18 S. 273). Den Tauglich-keits- und Überwachungsuntersuchungen sowie der weiterführenden Dispensairebetreuung unterliegen Werktätige in Kernanlagen, an Strahleneinrichtungen und beim Verkehr mit radioaktiven Stoffen, im Bergbau und in anderen Betrieben mit Exposition durch natürliche radioaktive Stoffe sowie Bedienungspersonal von Kemanlagen oder Strahleneinrichtungen. Die Zeitabstände der Untersuchungen liegen je nach Tätigkeit zwischen einem Jahr und vier Jahren. Die Leiter der Betriebe sind für die Gewährleistung der medizinischen Betreuung ihrer Werktätigen verantwortlich. Sie fordern beim Direktor der Arbeitshygieneinspektion des Bezirks die Zuordnung eines Strahlenschutzarztes an und gewährleisten die Zusammenarbeit zwischen diesem und dem Strahlenschutzbeauftragten des Betriebes. Die Kosten für die strahlenschutzmedizinische Betreuung sind von den Gesundheitseinrichtungen im Rahmen ihrer Haushaltspläne zu tragen. Der Betrieb hat den Werktätigen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der strahlenschutzmedizinischen Betreuung Ausgleichszahlungen für die Dauer der erforderlichen Freistellung gemäß § 183 Abs. 1 Buchst, a AGB zu gewähren. * In Verwirklichung des Gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der SED, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern sowie zur Förderung junger Ehen vom 22. April 198610 11 wurden drei wichtige sozialpolitische Rechtsvorschriften erlassen. Nach der VO über die weitere Verbesserung der Arbeitsund Lebensbedingungen der Familien mit Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 241) nebst 1. DB vom gleichen Tage (GBl. I Nr. 15 S. 246) wird nunmehr der Mutter bereits nach der Geburt des ersten Kindes bezahlte Freistellung von der Arbeit bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes (sog. Babyjahr) gewährt. Bei der Geburt von Zwillingen wird die Mutter bis zum Ende des 2. und bei der Geburt von Drillingen bis zum Ende des 3. Lebensjahres der Kinder bezahlt freigestellt. Mit der bezahlten Freistellung verheirateter Mütter mit zwei Kindern zur Pflege erkrankter Kinder wird der im Jahre 1984 für Mütter mit drei und mehr Kindern begonnene und bewährte Weg fortgesetzt.11 Die Dauer der bezahlten Freistellung von maximal 6 Wochen im Jahr und die Höhe der Unterstützung entsprechen der bisher für alleinstehende Mütter mit zwei Kindern geltenden Regelung (§ 40 Abs. 2 SVO). Die bezahlte Freistellung von der Arbeit während des Babyjahres und zur Pflege erkrankter Kinder kann in begründeten Fällen anstelle der Mutter auch vom Ehegatten oder einer Großmutter in Anspruch genommen werden. Die VO über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 243) nebst 1. DB vom gleichen Tage (GBl. I Nr. 15 S. 246) geht davon aus, daß die Betreuung und Erziehung schwerstgeschädigter Kinder mit außerordentlich hohen Belastungen für die Familien verbunden ist. Das Ziel der Maßnahmen besteht darin, die Lebenslage dieser Familien spürbar zu erleichtern. Mit der Herabsetzung der Altersgrenze vom 3. Lebensjahr auf das 1. Lebensjahr wird dem bereits in diesem Lebensalter des Kindes weit höheren Pflege- und Betreuungsaufwand Rechnung getragen. Mütter, die weniger als 40 Stunden, jedoch mindestens 20 Stunden wöchentlich arbeiten, erhalten den erhöhten Grundurlaub und haben Anspruch auf einen Hausarbeitstag, wenn eine Vollbeschäftigung wegen der Pflege und Betreuung des schwerstgeschädigten Kindes nicht möglich ist. Bei jeder Freistellung zur Pflege des schwerstgeschädigten Kindes wird ohne zeitliche Begrenzung und ohne Anrechnung auf Zahlungsfristen eine Unterstützungszahlung gesichert. In den Fällen, in denen ein Familienangehöriger zur Betreuung des Kindes seine Berufstätigkeit unterbrechen muß, da kein Platz in einer Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens bzw. einer Vorschuleinrichtung der Volksbildung zur Verfügung gestellt werden kann, wird monatlich eine Unterstützung von 200 M von der Sozialversicherung gezahlt. Für blinde und schwerstkörpergeschädigte Kinder wird bereits ab Vollendung des 1. Lebensjahres ein volles Blindengeld oder Sonderpflegegeld gezahlt. Familien mit schwerstgeschädigten Kindern ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die kein Ausbildungs- oder Arbeitsrechtsverhältnis aufnehmen können, erhalten bis zum Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente durch die Sozialversicherung eine monatliche Unterstützung von 130 M. Zur Förderung junger Ehen wurden mit der VO über die Gewährung von Krediten zu vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 244) die Kredite von 5 000 M auf 7 000 M und die Altersgrenze für die Gewährung dieser Kredite von 26 auf 30 Jahre erhöht. Die bisherige Tilgungsfrist von 8 Jahren wurde auf 11 Jahre verlängert, wodurch die Belastung der Haushalte mit einer monatlichen Rückzahlungsrate von 53 M gering bleibt. Innerhalb der Tilgungsfristen sind bei der Geburt des 1. Kindes 1 000 M, bei der Geburt des 2. Kindes 1 500 M Krediterlaß möglich. Bei der Geburt des 3. Kindes werden in jedem Falle auch nach Ablauf der Tilgungsfristen 2 500 M erlassen bzw. erstattet. Großzügige Übergangsbestimmungen ermöglichen es jungen Eheleuten, die bis zu 3 Jahren (bei Krediten zur Finanzierung von Wohnungsausstattungen) bzw. bis zu lV2 Jahren (bei Krediten für Genossenschaftsanteile oder Eigenheime) vor Inkrafttreten der VO die Ehe geschlossen haben, Kredite entsprechend den neuen Bedingungen zu erhalten. * 7 Zu den Nachfolgeregelungen gehören weiterhin die AO über den Flugfunkdienst - FlugfunkAO - vom 28. Februar 1986, die AO über den Seefunkdienst - SeefunkAO vom 28. Februar 1986 und die AO über feste Funkdienste für wissenschaftliche Zwecke vom 28. Februar 1986 (GB1.-Sdr. Nr. 1267) sowie die AO über den Datenübertragungsdienst - DatenübertragungsAO - vom 28. Februar 1986 und die AO über leltungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmeldeverkehr und für das Überlassen von Übertragungswagen vom 28. Februar 1986 (GBl.-Sdr. Nr. 1268). 8 Zur VO über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strah-lensChutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341), zu deren Durchführung diese AO erlassen wurde, vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1985, Heft 2, S. 68. 9 Vgl. z. B. die AO über die Kontrolle von Kernmaterlal vom 5. September 1973 (GBl. I Nr. 43 S. 451) und die AO über den physischen Schutz von Kernmaterlal und Kernanlagen vom 7. April 1982 (GBl. X Nr. 21 S. 410). 10 ND vom 24. April 1986, S. 1. 11 Zur VO vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 193) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1984, Heft 8, S. 321 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit darstellt. In der politisch-operativen Praxis wird dieses wirksam in der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit der Diensteinheiten Staatssicherheit unter Anwendung der vielfältigen spezifischer. Kräfte Mittel und Methoden und ist untrennbar mit der Organisierung eines arbeitsteiligen, planvollen und koordinierten Zusammenvyirkens von verbunden, das der Konspiration entsprechend gestalten ist. Es -ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und dem Generalstaatsanwalt der wurden Grundsätze zur Identifizierung von festgenommenen aufgegriffenen Ausländern verbindlich festgelegt, nach denen seit, von allen Sicherheits- und Justizorganen gearbeitet wird.

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