Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 32 (NJ DDR 1986, S. 32); 32 Neue Justiz 1/86 die wesentlichen arbeitsrechtlichen Leitungsinstrumente einschließlich der auf die Krankenpflege bezogenen Weisungsbefugnis der leitenden Schwestern, die rechtlich bedeutsamen Nebenpflichten aus der Patientenbetreuung, die den Tätigkeitsbereich der Schwester berühren. Der ständigen Erweiterung und Vertiefung des in der Berufsausbildung oder fach- bzw. berufsbezogenen Weiterbildung erworbenen Wissens im täglichen Arbeitsprozeß dienen regelmäßige Belehrungen und Erläuterungen von Rechtsvorschriften sowie die Erziehung zu normgerechtem Handeln; die zielgerichtete Nutzung arbeitsrechtlicher Leitungsinstrumente (Arbeitsordnung, Funktionspläne, Weisungen, Pflegeregeln) zur Anleitung und Kontrolle; die exakte Abgrenzung der Zuständigkeiten und Schaffung eindeutiger Pflichtenlagen; die Auswertung festgestellter Mängel, aber auch vorbildlichen Verhaltens im Kollektiv und Anwendung moralischer und materieller Stimuli oder ggf. der rechtlich zulässigen Sanktionen; die Aufnahme entsprechender Themen in den obligatorischen Dienstunterricht, in die Schwesternkonferenzen oder ähnliche Fortbildungsveranstaltungen. Für die weitere Qualifizierung von Ausbildung und Weiterbildung gewinnen insbesondere folgende Aufgaben an Bedeutung: 1. Größere Anforderungen werden an die kontinuierliche Weiterbildung der Lehrkräfte gestellt. Vorrangig sind Lehrgänge, Erfahrungsaustausche und das Selbststudium inhaltlich und organisatorisch weiterzuentwickeln. Darüber hinaus sollten möglichst bezirksweise in engem Zusammenwirken mit Juristen und Pädagogen Konsultationspunkte geschaffen werden. Diese Erfordernisse betreffen nicht nur die Lehrer im Fach „Sozialistisches Recht“, sondern alle an der Aus- und Weiterbildung beteiligten Lehrkräfte, da Rechtsfragen in jedem Stoffgebiet und vor allem auch im berufspraktischen Unterricht enthalten sind. 2. Eine praxisnahe Unterrichtsgestaltung im Fach „Sozialistisches Recht“ ist durch die Entwicklung methodischer Hilfsmittel zu unterstützen. 3. Für Fachschulabsolventen, die keine Ausbildung im Fach „Sozialistisches Recht“ hatten und an keiner fach- bzw. funktionsbezogenen Weiterbildung teilnehmen, sollte durch Förderungsprogramme (für leitende Kader), gezielte Veranstaltungen sowie Bereitstellung von Literatur die Möglichkeit geschaffen werden, sich die erforderlichen Rechtskenntnisse anzueignen. 4. Die Zusammenarbeit mit der Akademie für Ärztliche Fortbildung der DDR, den Justizorganen, der Gesellschaft Krankenpflege der DDR sowie anderen Klinischen Gesellschaften und nicht zuletzt mit dem juristisch-medizinischen Arbeitskreis beim Zentralvorstand der VdJ sollte umfassend für die praxisnahe Aus- und Weiterbildung der medizinischen Fachschulkader genutzt werden. Dr. HANNELORE HEVSINGER, ■wiss. Mitarbeiterin an der Akademie für Ärztliche Fortbildung der DDR, Vorsitzende des juristisch-medizinischen Arbeitskreises beim Zentralvorstand der Vereinigung der Juristen der DDR Zur Beurteilung betrieblicher Ordnungen durch Justitiare Nach § 4 der JustitiarVO gehört es zu den ständigen Arbeitspflichten der Justitiare, an der Erarbeitung innerbetrieblicher Ordnungen teilzunehmen und deren Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu prüfen. Die Entscheidung darüber, ob eine Ordnung und ggf. welche erlassen wird, obliegt gemäß § 29 Abs. 5 und 6 der KombinatsVO dem Generaldirektor für das Kombinat bzw. dem Direktor für den Kombinatsbetrieb. Der Justitiar muß vor dem Erlaß einer jeden Ordnung des Kombinats bzw. Kombinatsbetriebes gründlich prüfen, ob die beabsichtigten Festlegungen mit den Rechtsvorschriften und mit dem organisationsinternen Regelungssystem übereinstimmen. Dabei sind nach den Erfahrungen in unserem Kombinat folgende Gesichtspunkte beachtlich: 1. „Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften“ heißt nicht, daß die Ordnung mit den Rechtsvorschriften deckungsgleich sein muß in diesem Falle wäre sie ja überflüssig! Vielmehr hat sich die Prüfung durch den Justitiar darauf zu erstrecken, ob in der Ordnung enthaltene Regelungen den allgemeinen Rechtsvorschriften zuwiderlaufen, ihnen widersprechen. Die Praxis zeigt, daß den Rechtsvorschriften direkt widersprechende Bestimmungen in Ordnungen ein seltener Ausnahmefall sind. Von einer Nichtübereinstimmung zwischen Ordnungen und Rechtsvorschriften sollte aber z. B. ausgegangen werden, wenn in den Regelungen der Wirtschaftseinheiten rechtlich verbindliche Abstimmungs- oder Zustimmungserfordernisse unbeachtet bleiben, wodurch einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften Vorschub geleistet werden kann. Stellt der Justitiar fest, daß Differenzen zwischen einer Rechtsvorschrift und der Ordnung bestehen, so hat er vom Leiter der Wirtschaftseinheit eine Änderung bzw. Neufassung der Ordnung zu fordern. 2. Ordnungen in den Wirtschaftseinheiten sind wichtige Leitungsmittel, mit deren Hilfe auch Rechtsvorschriften entsprechend den Bedingungen im Kombinat bzw. Betrieb konkretisiert werden. Der Justitiar kann dazu beitragen, Ordnungen wirkungsvoll im Prozeß der Rechtsverwirklichung einzusetzen, indem er darauf achtet, daß die Ordnungen grundsätzlich nicht den Text von Rechtsvorschriften wiederholen. Derartige Wiederholungen sollten nur dann zulässig sein, wenn andernfalls die Ordnung nicht aus sich selbst heraus verständlich wäre. 3. Ordnungen sind strikt von anderen Leitungsdokumenten des Kombinats bzw. Betriebes zu unterscheiden. Die Praxis zeigt, daß Ordnungsentwürfe nicht selten Informationen allgemeiner Art oder Festlegungen enthalten, die wegen ihrer einmaligen bzw. kurzfristigen Geltung besser in Maßnahmepläne aufgenommen werden sollten. 4. Es muß sorgfältig geprüft werden, ob der mit der Ordnung angestrebte Erfolg auch dann erreicht werden kann, wenn bereits vorhandene einschlägige Leitungsdokumente, beispielsweise der Geschäftsverteilungsplan, ergänzt oder geändert werden. Das trägt dazu bei, die Zahl der Leitungsdokumente nicht derart anwachsen zu lassen, daß ihre Handhabung erschwert wird und Unübersichtlichkeit eintritt. Gleichzeitig wird dadurch der günstige Einfluß genutzt, den Leitungsdokumente ausüben, die für einen längeren Zeitraum verbindlich sind. Wenn der Justitiar in dieser Weise tätig wird und dabei eng mit den Struktureinheiten des Kombinats bzw. Betriebes zusammenarbeitet, die den Entwurf der Ordnung vorgelegt haben, kann er einen nützlichen Beitrag zur wirksamen Rechtsarbeit leisten. Dr. PETER RÜHLING, Justitiar des VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Industriebau Dresden Ermächtigung zur Ersatzvornahme und Auferlegung eines Zwangsgeldes In der gerichtlichen Vollstreckungspraxis kommt es nicht selten vor, daß Bürger zur Vornahme einer Handlung gemäß §§ 79 Abs. 3, 130 ZPO verpflichtet werden. Kommt der betreffende Schuldner insoweit seiner Verpflichtung nicht nach, dann wird ihm in der Regel ein Zwangsgeld angedroht und schließlich auch auferlegt (§ 130 Abs. 3 ZPO). Noch zuwenig nutzen u. E. die Gerichte in den Fällen, in denen ein Gläubiger die dem Schuldner obliegende Handlung auch selbst vornehmen kann, die Möglichkeit, ihn dazu zu ermächtigen (§ 130 Abs. 1 ZPO), obwohl § 130 Abs. 3 Satz 1 ZPO sogar festlegt, daß ein Zwangsgeld nur dann auferlegt werden darf, wenn eine Ersatzvörnahme (Erfüllung der Handlung durch einen Dritten) nicht möglich ist. Eine Ersatzvornahme ist auch dann nicht möglich, wenn der Gläubiger dazu nicht bereit ist. Da das Gesetz in allen Fällen, in denen eine Ersatzvornahme möglich ist, auf die Ermächtigung des Gläubigers zur Selbstvornahme der Handlung orientiert, muß u. E. daraus gefolgert werden, daß immer dann, wenn ein Schuldner zur Vornahme einer Handlung verpflichtet ist und er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch den Gläubiger und dessen sich daraus ableitende Ermächtigung zu prüfen ist. Erst wenn dies aus den im Gesetz dargelegten Gründen nicht möglich ist, darf ein Zwangsgeld angedroht bzw. auferlegt werden. Wird der Gläubiger auf seinen Antrag hin zur Ersatzvornahme ermächtigt, dann ist der Schuldner zu verpflichten,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 32 (NJ DDR 1986, S. 32) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 32 (NJ DDR 1986, S. 32)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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