Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 296

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 296 (NJ DDR 1986, S. 296); 296 Neue Justiz 7/86 Während der Ehe erfolgten zwei Einzahlungen in einer Gesamthöhe von 1 800 M, die nach dem Beweisergebnis gemeinschaftliches Eigentum waren. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist durch die Einzahlung dieser Summe von 1 800 M aus gemeinschaftlichen Mitteln keine Vermischung alleiniger und gemeinschaftlicher Mittel mit der Rechtsfolge eingetreten, daß das gesamte Sparguthaben gemeinschaftliches Eigentum wurde. Eine Vermischung kann sich gemäß § 30 ZGB nur auf Sachen, hingegen nicht auf Forderungen beziehen. Einzahlungen eines Kontoinhabers gehen in das Eigentum des Kreditinstituts über unter gleichzeitiger Begründung einer Forderung des Kontoinhabers gegenüber dem Kreditinstitut und dessen Verpflichtung zur Gutschrift des Betrages auf dem Konto (§ 235 Abs. 1 ZGB). Ob die eingezahlten Gelder gemeinschaftliche Mittel beider Ehegatten oder alleinige Mittel eines Ehegatten waren und ob die Forderung gegen das Kreditinstitut zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten gehört oder nicht, wird durch §§ 13, 14 FGB bestimmt (vgl. OG, Urteil vom 17. Februar 1981 - 3 OFK 4/81 - [NJ 1981, Heft 8, S. 374]). Falls wie im vorliegenden Fall der Bestand eines Sparkontos sowohl aus alleinigen als auch gemeinschaftlichen Mitteln gebildet wurde, ist gemeinschaftliches Eigentum nur insoweit entstanden, als Einzahlungen aus gemeinschaftlichen Mitteln erfolgt sind, es sei denn, es läge eine Vereinbarung gemäß § 14 FGB vor, daß der gesamte Betrag gemeinschaftliches Eigenturi werden solle. Im vorliegenden Fall ist der aus gemeinschaftlichen Mitteln auf das Sparkonto des Verklagten eingezahlte Betrag exakt festzustellen. Eine Vereinbarung nach § 14 FGB darüber, daß das gesamte Sparguthaben gemeinschaftliches Eigentum werden sollte, gab es eindeutig nicht. Der Kontenstand vom 5. Juli 1984 überstieg die Summe der eingezahlten Mittel bei weitem. Deshalb könnte allein ein Betrag von 1 800 M aus diesem Sparguthaben als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten gewertet werden. Ob dieser Betrag bei der kontinuierlichen Minderung des Sparguthabens während der kurzen Ehe in der Summe von 10 900 M noch enthalten war, ist bisher ungeklärt. Da der Verklagte die seit 1977 abgehobenen und weitere alleinige Geldmittel großzügig für die Ehegemeinschaft eingesetzt hat, liegt es nahe, daß der Betrag von insgesamt 1 800 M ebenfalls für beide Prozeßparteien verbraucht wurde. Nach Ziff. 2.7. der genannten Richtlinie kann einem Ehegatten, der durch) die Verwendung von Alleineigentum zur Bildung des gemeinschaftlichen Eigentums oder/zur Lebensführung der Familie in größerem Umfang beigetragen hat, ein höherer Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum zugesprochen werden. (Es folgen weitere Ausführungen zur Sachaufklärung hinsichtlich des vom Verklagten eingesetzten Alleineigentums.) Neue deutschsprachige Schriftenreihe in der UdSSR: Recht Forschungen sowjetischer Wissenschaftler Das Institut för Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR gibt In der Redaktion „Gesellschaftswissenschaften und Gegenwart" bei der Akademie eine neue deutschsprachige Reihe unter dem Titel „Recht Forschungen sowjetischer Wissenschaftler" heraus. Als Heft 1 erschien: Autorenkollektiv (Leitung: Prof. Dr. W. Sawizki) : Verfassungsgrundlagen der Rechtsprechung in der UdSSR Moskau 1985; 271 Seiten In dieser Arbeit untersuchen acht namhafte Rechtswissenschaftler einen Zyklus von Problemen, die an der Nahtstelle der Theorie des Verfassungsrechts, des Gerichtsverfassungsrechts sowie des Zivil- und des Strafprozeßrechts liegen. Sie behandeln u. a. Wesen und System der Verfassungsprinzipien der Rechtsprechung, den Platz der Gerichte im System der Staatsorgane und das Verhältnis des Gerichts zur Staatsanwaltschaft, zu den Untersuchungsorganen und zur Rechtsanwaltschaft. In den Kapiteln „Rechtsprechung und Volk", „Rechtsprechung und Gesetz" sowie „Rechtsprechung und Persönlichkeit" werden u. a. die Wählbarkeit der Richter und Volksbeisitzer, die gleichberechtigte Stellung der Volksbeisitzer, die Unabhängigkeit der Richter und Volksbeisitzer, die Feststellung der objektiven Wahrheit, das Offentlichkeitsprinzlp, das Recht auf Verteidigung und die Vermutung der Nichtschuld erörtert. Als Heft 3 der Reihe erschien: Autorenkollektiv (Leitung: Prof. Dr. W. Werestsdietin) i Weltraum und Recht Moskau 1985; 138 Seiten In diesem Sammelband behandeln zehn Autoren aktuelle Fragen des Weltraumrechts, wie z. B. die Rechtsnatur des Weltraums und der Himmelskörper, die Regelung der Nutzung einzelner Weltraumgebiete, den Status bemannter Raumstationen, das völkerrechtliche Regime gemeinsamer Flüge von Kosmonauten verschiedener Staaten. Zivilrecht §§ 68 Abs. 1 Ziff. 1, 129, 286 Abs. 1 Ziff. 4, 312 ff., 313 Abs. 3 Satz 2, 356 f. ZGB. 1. Der Vertrag, durch den eine Bodenfläche mit darauf errichteter, der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienender Baulichkeit zur Nutzung überlassen wird, ist ein Nutzungsvertrag gemäß §§ 312 ff. ZGB und in bezug auf die Baulichkeit nicht als Mietvertrag zu beurteilen. 2. Ein Nutzungsvertrag Uber eine bebaute oder unbebaute Bodenfläche ist nichtig, wenn der Überlassende nicht Eigentümer der Bodenfläche ist. 3. Zum Anspruch auf ordnungsgemäße Rückgabe eines Grundstücks, wenn der Nutzungsvertrag nichtig ist. BG Rostock, Urteil vom 23. September 1985 BZB 114/85. Die Kläger sind auf Grund eines Pachtvertrages von 1973 Nutzer eines in B. gelegenen Grundstücks und Eigentümer des darauf errichteten Wochenendhauses. Sie haben im Jahre 1980 mit der Verklagten eine als Mietvertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, wonach der Verklagten das 316 m2 große Grundstück einschließlich des Wochenendhauses zur Nutzung überlassen wird. Die Kläger haben mit der Klage beantragt, die Verklagte zu verurteilen, das Grundstück zu räumen und ihnen in einem dem Nutzungsvertrag entsprechenden baulichen und malermäßigen Zustand zu übergeben. Sie haben dazu vorgetragen: Der zwischen den Prozeßparteien geschlossene Vertrag sei bezüglich des Wochenendhauses als Mietvertrag zu beurteilen und das Mietverhältnis wegen der vereinbarten Befristung beendet. Die Übertragung der Nutzung der Bodenfläche auf die Verklagte sei nicht zulässig und der Vertrag insoweit nichtig. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, daß ein rechtswirksamer Nutzungsvertrag bestehe, der als unbefristet abgeschlossen gelten müsse, da seine Befristung nicht aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen erfolgt sei. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist von der Nichtigkeit des zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Vertrages ausgegangen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Verklagten hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der vom Kreisgericht vertretenen Rechtsauffassung, daß es sich bei dem zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen schriftlichen Vertrag vom 12. Oktober 1980, der als Mietvertrag bezeichnet wurde, um einen Nutzungsvertrag gemäß §§ 3i2 ff. ZGB handelt, ist zuzustimmen. Während der Inhalt eines Mietvertrages gemäß § 129 ZGB darin besteht, ein Wochenendhaus zur Nutzung zu überlassen, handelt es sich bei einem Nutzungs vertrag gemäß §§ 312 ff. ZGB um die Einräumung der Nutzung einer bebauten oder unbebauten Bodenfläche. Da die Kläger mit dem Vertrag der Verklagten eine Bodenfläche mit dem darauf errichteten Wochenendhaus zur Nutzung überließen, stellt dieser Vertrag nach seinem rechtlichen Inhalt einen Nutzungsvertrag gemäß §§ 312 ff. ZGB dar. Der von den Klägern vorgenommenen Wertung dieses Vertrages als Miet- und Nutzungsvertrag kann nicht gefolgt werden. Die Bodenfläche und das Wochenendhaus sind fest miteinander verbunden und wurden durch die Verklagte in wirtschaftlicher Einheit genutzt. In § 286 Abs. 1 ZGB ist festgelegt, auf welcher Grundlage Bürger Grundstücke nutzen können. Danach besteht die Möglichkeit, gemäß § 286 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i. V. m. §§ 312 bis 315 ZGB eine land- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenfläche einem Bürger zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung zu überlassen. Diese Bodenfläche kann auch mit einem Wochenendhaus sowie anderen Baulichkeiten, die der Erholung und Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienen, bebaut sein. Deshalb ist auch kein Raum dafür, neben dem Nutzungsvertrag einen Mietvertrag über die Baulichkeit abzuschließen, wenn eine Bodenfläche mit dem dazugehörigen Wochenendhaus einem anderen Bürger zur Nutzung überlassen wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 296 (NJ DDR 1986, S. 296) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 296 (NJ DDR 1986, S. 296)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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