Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 295

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 295 (NJ DDR 1986, S. 295); Neue Justiz 7/86 295 den Auskünften des FDGB-Kreisvorstandes, Verwaltung der Sozialversicherung, und der Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung erhält der Verklagte nach Abzug eines ihm allein züstehenden Blindengeldes in Höhe von 120 M sowie eines Pflegeaufwandes von 180 M monatliche Einkünfte in Höhe von 1 354,70 M. Dieser Betrag, der seinem Einkommen vor dem Arbeitsunfall entspricht, setzt sich wie folgt zusammen : Eigenes Einkommen in Höhe von 214 M, Unfallrente (einschließlich der Künderzuschläge von insgesamt 120 M) in Höhe von 600 M sowie Schadenersatzleistungen in Höhe von 540,70 M. Der Betrachtungsweise des Kreisgerichts, daß der Kinderzuschlag dem Kind zusteht und an den Erziehungsberechtigten abzuführen ist (vgl. OG, Urteil vom 30. Oktober 1984 3 OFK 33/84 - NJ 1985, Heft 2, S. 79), ist beizupflichten. Dabei mußte jedoch auch beachtet werden, daß der Kinderzuschlag, den jeder Rentner als Leistung der Versicherung im Interesse der Kinder erhält, in unmittelbarer Beziehung zur Rente steht. Erhält der Unterhaltsverpflichtete die Mindestrente, wird die Höhe des Unterhalts durch den zur Rente gezahlten Kinderzuschlag bestimmt. Bezieht er eine Rente, die den Mindestbetrag übersteigt, oder erzielt er neben der Rente ein Arbeits- oder sonstiges regelmäßig wiederkehrendes Einkommen, ist ein zusätzlicher Unterhaltsbetrag von den Einkünften zu bestimmen, die die Höhe der Mindestrente übersteigen.* Demzufolge hätte die Absetzung des Kinderzuschlages von 120 M dazu führen müssen, von dem verbleibenden Einkommen die Höhe der Mindestrente abzusetzen und von der restlichen Summe den Unterhalt nach der Richtsatztabelle zu bestimmen. Im vorliegenden Fall war jedoch eine Besonderheit zu beachten, die sichsaus der Berechnung des Schadenersatzes ergibt. Für die Bestimmung seiner Höhe wird wie aus einem nachträglich vorgelegten Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR zu entnehmen ist davon ausgegangen, daß der durch einen Arbeitsunfall geschädigte Werktätige insgesamt den Nettobetrag zur Verfügung haben soll, den er als letztes Arbeitseinkommen hatte. In die Berechnung werden sämtliche Einkommensbestandteile Rentenanteil, Kinderzuschlag, Arbeitseinkommen einbezogen und der Schadenersatz als Differenzbetrag festgesetzt. Das Kreisgericht wird im weiteren Verfahren durch eine Nachfrage bei der Staatlichen Versicherung die Berechnung des Schadenersatzes nochmals zu überprüfen haben, weil hinsichtlich der Höhe zwischen den im Verfahren und den in dem späteren Schreiben mitgeteilten Beträgen Unterschiede bestehen. Für den Fall, daß die Zahlung des Kinderzuschlages zur Rente die Höhe der Schadenersatzleistung um diesen Betrag vermindert hat, wäre das bei der Unterhaltsbemessung zu beachten. Um ungerechtfertigte Nachteile für den Verklagten zu vermeiden, hätte das Kreisgericht für diesen Fall den Unterhalt so zu bemessen, daß für jedes Kind einschließlich des abzuführenden Kinderzuschlags der Betrag zur Verfügung stünde, der bei voller Arbeitsfähigkeit des Verklagten vor Eintritt des Arbeitsunfalls zu zahlen gewesen wäre. Vgl. Zlä. 2.5. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für Kinder - Unterhaltsrlcht-■linie - vom 16. Januar 1986 (GBL I Nr. 5 S. 41; NJ 1986, Heft 3, S. 97). §§39, 13 Abs. 2 FGB; OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983. Sind bei der Eigentumsverteilung nach Ehescheidung auch Sparkonten zu berücksichtigen, ist in den Fällen, in denen der Bestand eines Sparkontos sowohl aus alleinigen als auch aus gemeinschaftlichen Mitteln gebildet wurde, zu beachten, daß gemeinschaftliches Eigentum nur insoweit entstanden ist, als Einzahlungen aus gemeinschaftlichen Mitteln erfolgt sind, es sei denn, es läge eine Vereinbarung gemäß § 14 FGB vor, daß der gesamte Betrag gemeinschaftliches Eigentum werden solle. OG, Urteil vom 7. Januar 1986 3 OFK 29/85. Das Kreisgericht hat die im Jahre 1977 geschlossene kinderlose Ehe der Prozeßparteien geschieden. Das Nutzungsrecht an der ehelichen AWG-Wohnung und der AWG-Garage hat es der Klägerin übertragen. Bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums ist das Kreisgericht davon ausgegangen, daß der Verklagte während der Ehe durch die Verwendung von Alleineigentum in Höhe von ca. 45 000 M zum Erwerb eines Grundstücks, eines Autos und zur Lebensführung der Ehegatten einen sehr wesentlichen Beitrag geleistet hat. Es hat das Wochenendgrundstück mit einem Zeitwert von 46 800 M dem Verklagten und den Pkw mit einem Zeitwert von 18 450 M der Klägerin als Alleineigentum übertragen. Aus gemeinschaftlichen Ersparnissen in Höhe von 6 100 M sollte der Verklagte an die Klägerin 3 050 M zahlen. Uber die Verteilung des sonstigen gemeinschaftlichen Eigentums haben sich die Prozeßparteien außergerichtlich geeinigt. Mit ihrer Berufung beantragte die Klägerin zur Eigentumsverteilung, das Grundstück ihr zu übertragen. Hilfsweise verlangte sie dessen Teilung. Darüber hinaus beantragte sie, den Verklagten zu einer höheren Erstattungszahlung zu verurteilen. Für den Fall, daß ihren Anträgen zur gegenständlichen Verteilung nicht entsprochen werde, beanspruchte sie einen Erstattungsbetrag von 22 225 M. Der Verklagte beantragte mit seiner Berufung die Übertragung des Pkw in sein Alleineigentum und forderte seinerseits einen nicht bezifferten Erstattungsbetrag von der Klägerin. Das Bezirksgericht hat den Antrag der Klägerin auf Übertragung bzw. Teilung des Grundstücks abgewiesen. Im übrigen hat es unter Abweisung der weiteren beiderseitigen Berufungsanträge .das Urteil des Kreisgerichts teilweise aufgehoben und den Verklagten verurteilt, an die Klägerin einen Erstattungsbetrag in Höhe von 10 000 M zu zahlen. Zur Begründung dieses Teils seiner Entscheidung führte es aus: Der Verklagte müsse sich auf seinen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum einen weiteren Betrag von 10 900 M anrechnen lassen. Diese Summe habe sich bei Erhebung der Ehescheidungsklage am 2. Juli 1984 noch auf seinem bereits vor der Eheschließung vorhandenen Sparkonto mit der End-Nr. 536 befunden. Nach dem 5. Juli 1984 habe er dieses Geld ausschließlich für die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verbraucht. Während der Ehe seien auf dieses Konto Einzahlungen von insgesamt 2 800 M erfolgt. Es sei nicht nachgewiesen, daß diese Einzahlungen aus alleinigen Mitteln des Verklagten stammten. Deshalb sei davon auszugehen, daß auf diesem Konto Sparbeträge des gemeinschaftlichen Eigentums mit Ersparnissen aus dem Alleineigentum des Verklagten vermischt wurden, so daß der am 5. Juli 1984 vorhandene Betrag von 10 900 M insgesamt gemeinschaftliches Eigentum sei. Der darin enthaltene hohe Anteil aus dem Alleineigentum des Verklagten sei bei der Erstattungszahlung zu berücksichtigen. Anhand des Sparbuchs End-Nr. 536 des Verklagten und der Verkaufsunterlagen über sein voreheliches Grundstück und seinen vorehelichen Pkw ergäbe sich, daß er alleinige finanzielle Mittel in Höhe von ca. 46 000 M gehabt habe. Sie seien im Hinblick auf den Umfang der in relativ kurzer Ehedauer geschaffenen Werte ohne Zweifel im wesentlichen für eheliche Zwecke verwendet worden. In Verbindung mit der Entscheidung über Grundstück und Pkw sei eine Erstattungszahlung in Höhe von 10 000 M an die Klägerin angemessen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt, soweit der Verklagte zu einer Erstattungszahlung von 10 000 M verurteilt worden ist, §§ 13 Abs. 2 und 39 FGB sowie Ziff. 1.4. und Ziff. 2.7. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309). Das Bezirksgericht ist, soweit es den am 5. Juli 1984 auf dem oben angegebenen Sparbuch vorhandenen Betrag von 10 901 M als gemeinschaftliches Eigentum ansah, von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen. Der Verklagte hatte dieses Sparkonto bereits vor der Ehe errichtet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hat es ein Guthaben von 20 001 M ausgewiesen, das sich durch Abhebungen zwischen 1977 und 1982 bis auf 10 901 M verringerte. Diese bei Eheschließung vorhandenen Geldmittel waren und blieben gemäß § 13 Abs. 2 FGB und Ziff. 1.4. der genannten Richtlinie voreheliches Alleineigentum des Verklagten, es sei denn, er hätte sie mit Zustimmung der Klägerin gemäß § 14 FGB in das gemeinschaftliche Eigentum überführt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer unbedingt zu beachtende Sollgrößen bei der Auswahl, der E-ignung und der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern darstellenc ergibt sich des weiteren die Frage, welchen Bert die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung begründet. Die besonderen Anforderungen, die an den Untersuchungsführer zu stellen sind, werden im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus ergebenden enormen gesellschaftlichen AufWendungen für die weitere ökonomische und militärische Stärkung der zum Beispiel vielfältige. Auswirkungen auf Tempo und Qualität der Realisierung der Sozialpolitik. Des weiteren ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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