Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 293 (NJ DDR 1986, S. 293); Neue Justiz 7/86 293 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 252 Abs. 1, 261 Abs. 1, 265 Abs. 1 Satz 1. 271 Abs. 2 AGB. 1. Liegen Umstände vor, aus denen sich für den Betrieb vorerst nicht mit Sicherheit einschätzen läßt, inwieweit eine gegen ihn geltend gemachte Geldforderung für ihn eine unausweichliche Zahlungsverpflichtung begründet, muß ihm unter Beachtung des Grundsatzes in § 252 Abs. 1 AGB (unverzügliche Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen) die zur Verschaffung der Gewißheit über das Vorliegen eines Schadens i. S. des § 261 Abs. 1 AGB erforderliche Zeit eingeräumt werden, die nicht auf die für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit maßgebliche Drei-Monate-Frist nach § 265 Abs. 1 Satz 1 AGB angerechnet werden darf. 2. Macht ein Werktätiger wegen des Verlustes seines mit Genehmigung des Betriebes zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe verwendeten persönlichen Eigentums gegenüber seinem Betrieb Schadenersatz geltend, ist für diesen nur dann bzw. nur in dem Umfang eine unausweichliche Zahlungsverpflichtung gegeben, wie eine Mitverantwortlichkeit des Werktätigen für den Verlust seines Eigentums ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. OG, Urteil vom 21. Februar 1986 OAK 2/86. Der beim Kläger als Hauptmechaniker beschäftigte Verklagte wurde mit Urteil des. Kreisgerichts zum Schadenersatz in Höhe von 300 M gegenüber dem Kläger verpflichtet. Dieser Entscheidung, -die auf den Einspruch des Staatsanwalts des Kreises gegen den die materielle Verantwortlichkeit des Verklagten verneinenden Beschluß der Konfliktkommission erging, lag zugrunde, daß der Betrieh am 6. Februar 1985 an die Betriebsangehörige F. für ein ihr gehörendes, für dienstliche Belange benutztes und im Betrieb abhanden gekommenes Fahrrad einen Betrag von 300 M gezahlt hatte. Für den Verlust des Fahrrades sei der Verklagte wegen ungenügender Sicherungsmaßnahmen verantwortlich gewesen. Auf die Berufung des Verklagten hob das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts auf und wies den Einspruch des Staatsanwalts gegen den Beschluß der Konfliktkommission ab. Das Bezirksgericht hat dazu die Rechtsauffassung vertreten, daß der vom Betrieb am 5. März 1985 gestellte Antrag an die Konfliktkommission auf materielle Verantwortlichkeit des Verklagten nicht innerhalb der Frist von 3 Monaten gemäß § 265 Abs. 1 Satz 1 AGB erfolgt wäre. Mit der vom Verklagten gegenüber dem Betrieb am 10. September 1984 erstatteten Meldung über den Verlust des Fahrrades sei dem Betrieb bekannt gewesen, daß für ihn „infolge des schuldhaften Verhaltens des Verklagten eine zum Schaden gemäß § 261 Abs. 1 AGB führende Zahlungsverpflichtung gegenüber der Fahrradeigentümerin entstanden war“. Von diesem Zeitpunkt an hätte für den Kläger die Ausschlußfrist gemäß § 265 Abs. 1 AGB begonnen, „ auch wenn noch weitere Untersuchungen und Nachforschungen nach dem Verbleib des Fahrrades erfolgten“. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts zu kassieren, da dessen Rechtsauffassung von den bisher festgestellten Tatsachen nicht getragen wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die vom Verklagten gegenüber dem Betrieb am 10. September 1984 erstattete „Verlustmeldung“ ließ im Gegensatz zu der vom Bezirksgericht geäußerten Annahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennen, daß damit für den Betrieb ein Schadenseintritt in Form einer ihm erwachsenden unausweichlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Eigentümerin des Fahrrades entstanden war. Aus dieser Meldung geht lediglich hervor, daß das im persönlichen Eigentum der Frau F. stehende Fahrrad für dienstliche Zwecke als Botenfahrrad benutzt worden war, zwischenzeitlich reparaturbedürftig wurde, vorerst aber in der Schlosserei abgestellt worden war. Hier stand es ca. 3 Wochen; danach war es verschwunden. Inwieweit sich aus dieser inhaltlichen Darstellung in der Verlustmeldung ein schuldhaftes, zur Schadenersatzpflicht des Betriebes gegenüber der Frau F. führendes Verhalten des Verklagten ergeben soll, bleibt zunächst offen. Wenn bereits zu diesem Zeitpunkt der Verlust des Fahrrades und die Verantwortlichkeit des Verklagten dafür festgestanden hätten, hätte es auch kaum weiterer Untersuchungen und Nachforschungen über den Verbleib des Fahrrades bedurft, wovon das Bezirksgericht ausgeht. Die nach der Verlustmeldung vom 10. September 1984 unternommenen Nachforschungen nach den Umständen des Abhandenkommens des Fahrrades hätten sich aber auch auf die Prüfung erstrecken müssen, inwieweit möglicherweise die Eigentümerin des Fahrrades selbst mit dafür Verantwortung trägt. Da ihr Fahrrad mit betrieblicher Genehmigung für dienstliche Zwecke benutzt wurde, hätte zwar der Betrieb die Gefahr des Verlustes zu tragen'. Die bei dieser Sachlage nach § 271 Abs. 2 AGB gegebene Verpflichtung des Betriebes zum Schadenersatz bei Verlust des persönlichen Eigentums erfährt jedoch eine Einschränkung bzw. kommt gänzlich in Wegfall, wenn auch der Eigentümer im Umfang der Bestimmungen der §§ 260 bis 264 AGB materiell verantwortlich wäre (§ 271 Abs. 2 Satz 2 AGB). Auch hieraus ergibt sich, daß mit der Verlustmeldung am 10. September 1984 keineswegs für den Betrieb schon klar gewesen sein konnte, gegenüber der Fahrradeigentümerin eine unausweichliche Zahlungsverpflichtung begleichen zu müssen. Darüber hinaus ist selbst die im Februar 1985 durch den Betrieb erfolgte Zahlung noch kein schlüssiger Beweis, ob dem Betrieb tatsächlich ein Schaden entstanden und er zum Schadenersatz verpflichtet war, denn die Frage des Umfangs der Verantwortlichkeit der Geschädigten ist im Grunde genommen bis heute nicht geprüft und eindeutig beantwortet worden. Mithin trifft es nicht zu, daß der Betrieb mit seinem An-trag.an die Konfliktkommision vom 5. März 1985 aus den vom Bezirksgericht genannten Gründen die Ausschlußfrist nach § 265 Abs. 1 Satz 1 AGB nicht gewahrt hatte. Wenn der Betrieb, ausgehend von dem Inhalt der Verlustmeldung, zunächst weitere Nachforschjungen über den Verlust des Fahrrades für erforderlich hielt, weil er vorerst nicht mit Sicherheit einschätzen konnte, inwieweit ihm hieraus eine unausweichliche Zahlungsverpflichtung entstanden war, so muß ihm unter Beachtung des Grundsatzes in § 252 Abs. 1 AGB die erforderliche Zeit eingeräumt werden, die nidi,t auf die Drei-Monate-Frist nach § 265 Abs. 1 AGB angerechnet werden darf. Ob der Betrieb im vorliegenden Fall diesem Grundsatz der unverzüglichen Aufklärung der Umstände des Verlustes des Fahrrades gerecht geworden und damit der am 5. März 1985 gestellte Antrag rechtzeitig erfolgt ist, bedarf der weiteren Sachaufklärung. Dazu müßte der Betrieb begründet darlegen, welche Umstände ihn gehindert haben, alsbald nach der Verlustmeldung sich Kenntnis vom Vorliegen einer unabwendbaren Zahlungsverpflichtung zu verschaffen. Inwieweit im Falle rechtzeitiger Antragstellung allerdings für den Betrieb überhaupt ein Schaden (Zahlungsverpflichtung) entstanden ist und damit die Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit des Verklagten gegeben sind, hängt für diesen Fall entscheidend von der gleichfalls aufzuklärenden Frage ab, ob die Geschädigte aus den Gründen des § 271 Abs. 2 Satz 2 AGB selbst durch mangelnde Aufmerksamkeit bzw. sorglosen Umgang und fehlende Sicherung ihres Eigentums den Schaden ganz oder teilweise zu vertreten hatte. Aus den dargelegten Gründen waren in Übereinstimmung mit der Auffassung des im Kassationsverfahren mitwirkenden Vertreters des Zentralvorstandes der IG Bau-Holz das Urteil aufzuheben und der Streitfall zur erneuten Verhandlung über die vom Verklagten gegen die kreisgerichtliche Entscheidung eingelegte Berufung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 293 (NJ DDR 1986, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 293 (NJ DDR 1986, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und die auftretenden spezifischen Probleme ihrer strafrechtlichen Bekämpfung Diskussionsbeitrag der НА Zu den Angriffen auf die: sozialistische Volkswirtschaft und zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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