Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 292 (NJ DDR 1986, S. 292); 292 Neue Justiz 7/86 Ein bewußtes, geplantes Provozieren von Personen mit einkalkulierter Körperverletzung unabhängig davon, ob Alkoholeinfluß vorliegt oder nicht rechtfertigt, abgesehen von der Prüfung, ob in solchen Fällen § 215 StGB verletzt wurde, in der Regel keine Geldstrafe. Die sich in solchen Verhaltensweisen offenbarende Schuld erfordert meist ein gezieltes, kontrolliertes gesellschaftliches Einwirken auf den Täter, das allein über eine, auch hohe Geldstrafe nicht genügend gewährleistet werden kann. Die Möglichkeit der Zusatzgeldstrafe bleibt dabei bestehen. Die Geldstrafe ist bei vorsätzlichen Körperverletzungen leichten bis mittleren Grades anwendbar, sofern die Begehungsweise der Tat nicht durch Brutalität, erhebliche Intensität, den Einsatz gefährlicher Mittel oder ähnliche erschwerende Umstände charakterisiert ist und die Verletzungsfolgen nicht im oberen Bereich des § 115 StGB liegen. Geldstrafen sind unter diesen Gesichtspunkten vor allem gegenüber Tätern anwendbar, die nicht vorbestraft sind, sich im Arbeitsbereich und in der Freizeit im wesentlichen positiv verhalten und deren Tat im Widerspruch zu ihrer ansonsten gesellschaftsgemäßen Einstellung steht. Nicht gerechtfertigt ist ihre Anwendung dann, wenn das Tatverhalten und das damit im Zusammenhang stehende Verhalten vor der Tat (§ 61 StGB) eine längere, gesellschaftlich kontrollierte Bewährung notwendig macht. Die bei einer Reihe von Straftaten zutreffende Anwendung einer hohen Geldstrafe rechtfertigt jedoch nicht eine eventuell daraus abgeleitete Überlegung, daß durch eine allgemeine Erhöhung der Geldstrafe ihr Anwendungsbereich generell erweitert wird. Dafür bestehen gegenwärtig keine gerechtfertigten Bedingungen und Notwendigkeiten. Bei der Bestimmung der Höhe von Zusatzgeldstrafen gibt es, soweit es die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft, einen etwas anderen Bezugspunkt. Hier gilt unter Beachtung der im Standpunkt des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und im Bericht an die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts genannten Kriterien, daß mit der Hauptstrafe eine der Tatschwere angemessene Reaktion erfolgt. Die mit der Zusatzgeldstrafe beabsichtigte weitere Disziplinierung des Täters kann aber auch erreicht werden, wenn die Strafe unter Beachtung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und der bestehenden finanziellen Verpflichtungen unter Umstänr den niedrig bemessen wird. Die erzieherische Wirkung der Zusatzstrafe auf den Angeklagten geht durch die damit verbundenen materiellen Konsequenzen deshalb nicht verloren, sondern entspricht den Grundsätzen der differenzierten Anwendung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und erfüllt damit die in § 49 StGB geforderte Zielstellung. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zur Verantwortung des Justitiars bei der Ausarbeitung betrieblicher Ordnungen Die Vervollkommnung des Leitungs- und Reproduktionsprozesses in den Kombinaten ist eine ständige Aufgabe aller Leiter. In diesem Zusammenhang kommt den Kombinatsordnungen besondere Bedeutung zu (§ 29 Abs. 5 und 6 der Kom-binatsVO). P. Rühli'ng hat sich in NJ 1986, Heft 1, S. 32, dazu geäußert, welche Aufgaben der Justitiar bei der Prüfung hat, ob der Entwurf einer Ordnung mit den Rechtsvorschriften und dem organisationsinternen Regelungssystem übereinstimmt. Hierbei handelt es sich aber nur um einen Teil der dem Justitiar obliegenden Aufgaben. Dessen Pflichten bestehen darüber hinaus gemäß § 4 Abs. 2, 1. Stabstrich der JustitiarVÖ darin, an der Erarbeitung innerbetrieblicher Ordnungen und anderer Leitungsentscheidungen teilzunehmen und Maßnahmen zu ihrer Anwendung vorzuschlagen. Meiner Ansicht nach müssen die Aktivitäten, die schöpferische Leistung und die Verantwortung des Justitiars bei der Beurteilung von Ordnungen mehr in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellt werden. Die Erfahrungen im VEB Kombinat Tiefbau Berlin machen deutlich, daß die Verantwortung des Justitiars in bezug auf betriebliche Ordnungen nicht erst unmittelbar vor Erlaß von Ordnungen beginnt, sondern bereits mit der kon- ■ USA: Kein Rechtsschutz bei Schwangerschaft In den USA sind berufstätige Frauen im Fall der Schwangerschaft der Willkür der Unternehmer ausgeliefert. Wie dem Nachrichtenmagazin „U.S. News St World Report“ (Washington D. C.) vom 10. März 1986, S. 52 f., zu entnehmen ist, gibt es kein Bundesgesetz, das ihnen Rechtsschutz, geschweige denn Ansprüche gewährt. Der Pregnancy Discrimination Act von 1978 ersucht die Unternehmer, die Schwangerschaft als .kurzfristige Arbeitsunfähigkeit" zu behandeln. Bei diesem Ersuchen ohne Rechtsverbindlichkeit bleibt es. Keiner der 50 Bundesstaaten der USA verfügt über Gesetze, die den Schwangerschafts- und Wochenurlaub exakt regeln und gewährleisten, daß den berufstätigen Frauen nach der Geburt des Kindes der Arbeitsplatz erhalten bleibt. Unlängst fand in 384 großen Industrieunternehmen der USA eine Umfrage zur Rechtsstellung der Frau bei Schwangerschaft statt. Sie führte u. a. zu dem Ergebnis, daß die Unternehmer mit weiblichen Angestellten in leitenden Positionen individuelle Vereinbarungen treffen, daß ihnen nach der Geburt des Kindes der Arbeitsplatz erhalten bleibt Die niedrig bezahlten, ungelernten Arbeiterinnen, die am meisten des wirtschaftlichen Schutzes im Falle der Schwangerschaft bedürfen, werden am schlechtesten behandelt". Sie müssen damit rechnen, daß sie nach der Geburt des Kindes nicht wieder eingestellt werden. Von allen berufstätigen Frauen in den USA erhalten nur etwa 40 Prozent im Falle der Schwangerschaft eine Freistellung von 6 Wochen, wobei die Unternehmer entscheiden, ob dafür eine Bezahlung erfolgt oder nicht. Die Abgeordnete Patricia Schroeder legte 1985 im Repräsentantenhaus einen Gesetzentwurf vor, wonach Frauen im Fall der Schwangerschaft durch die Unternehmer unbezahlte Freistellung von 26 Wochen gewährt werden soll. „U.S. News & World Report" läßt keinen Zweifel daran, daß dieser Gesetzentwurf, der lediglich eine Minfmalforderung enthält, wenig Chancen hat verabschiedet zu werden: Seine Gegner bringen vor, daß solche Bestimmungen „zu kostspielig und unhandlich für die Unternehmer sind". - . -, . . . //i&L ■ ■■ R. L tinuierlichen Auswertung neuer Rechtsvorschriften bzw. mit dem tieferen Eindringen in vorhandene Rechtsvorschriften sowie mit der Analyse der bestehenden Ordnungen und deren Wirksamkeit. Wir gehen davon aus, daß eine der Hauptaufgaben des Justitiars darin bestehen muß, dem Generaldirektor (Hauptdirektor) Vorschläge zu unterbreiten, bestimmte Ordnungen in Auswertung von Rechtsvorschriften zu erarbeiten bzw. vorhandene zu überarbeiten, um die Möglichkeiten, die die Rechtsvorschriften zulassen, umfassend innerhalb des Kombinats und für dieses wirksam zu machen. Beispielsweise werden gegenwärtig in unserem Kombinat Fragen der weiteren Vervollkommnung der Leitung durch das Zusammenwirken der Stabsorgane und der Fachdirektoren (sog. Stab-Linien-Prinzip) erörtert. Eine wichtige Grundlage dafür ist es, die Regelung des § 25 Abs. 3 und 4 der KombinatsVO über Stellung und Aufgaben der Fachdirektoren inhaltlich richtig einzuordnen und anzuwenden. Auf Grund der Kenntnisse und der Erfahrungen der Justitiare werden in engerer Zusammenarbeit mit den Fachdirektoren Regelungen erarbeitet, die es ermöglichen, beim gegenwärtigen Entwicklungsstand die Entscheidungen 'des Hauptdirektors mit Unterstützung der Fachdirektoren wirkungsvoller durchzusetzen und ihre Durchsetzung zu kontrollieren. Ein Hauptanliegen der Tätigkeit des Justitiars muß es sein, aktiv an der Erarbeitung innerbetrieblicher Ordnungen in Kenntnis der Erfordernisse der Rechtsvorschriften mitzuwirken und so von vornherein Einfluß darauf zu nehmen, daß die Ordnungen mit den Rechtsvorschriften und anderen Regelungen übereinstimmen sowie den Ergebnissen von Rechtsanalysen im Kombinat entsprechen. Eine solche Abeitsweise des Justitiars ist geeignet, die Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Effektivität der Leitungs- und Reproduktionsprozesse im Kombinat zu nutzen. Sie ist Ausdruck der Verantwortung des Justitiars für die strikte Durchsetzung des sozialistischen Rechts, ohne daß dadurch die Verantwortung des Hauptdirektors für den Erlaß von Ordnungen eingeschränkt wird. Dr. GERHARD WARDEZKI, Justitiar des VEB Kombinat Tiefbau Berlin;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Bmittlungs-verfahrens Pahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweismittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Willens zur Wiedergutmachung. Wie bei jeder Werbung kommen auch bei der Überwerbung mehrere Motive, wenn auch unterschiedlichen Grades, zum Tragen.

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