Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 291

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 291 (NJ DDR 1986, S. 291); Neue Justiz 7/86 291 Anwendung der Geldstrafe bei vorsätzlicher Körperverletzung Die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 30. Juni 1983 orientierte auf eine konsequente Bestrafung bei Angriffen auf die Gesundheit der Bürger.1 Untersuchungen zur Umsetzung der Ergebnisse dieser Pienartagung zeigten, daß die Gerichte vielfältige Anstrengungen unternommen haben, um den gesetzten Maßstäben für eine höhere Wirksamkeit der Rechtsprechung bei der Bekämpfung von Angriffen auf die Gesundheit der Bürger gerecht zu werden. Viele positive Ergebnisse liegen vor. Jedoch gibt es auch noch Unzulänglichkeiten, so z. B. beim Ausspruch der Geldstrafe nach Art und Höhe, vorwiegend, wenn sie als Hauptstrafe bei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten angewandt wird.1 2 Die Verwirklichung der gegebenen Orientierung erfordert Konsequenz im Reagieren auf solche Straftaten und schließt gleichzeitig auch ein, die Wirksamkeit der Rechtsprechung durch eine noch bessere Differenzierung bei der Anwendung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu erhöhen. Für vorsätzliche Körperverletzungsdelikte sind bei dieser Differenzierung verschiedene Ansatzpunkte entscheidend.3 Der wichtigste Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Geldstrafe anwendbar ist, liegt in der Beurteilung der Schwere der Tat, d. h., ob die objektive Schädlichkeit und der Grad der Schuld eine solche Strafart zulassen. Einschätzungen der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht und durch Bezirksgerichte weisen auf die Notwendigkeit hin, die Sachaufklärung insbesondere hinsichtlich der Tatfolgen zu verbessern. Das betrifft vor allem jene Fälle, in denen erst nach einem gewissen Zeitablauf das Ausmaß der Folgen sichtbar geworden ist. Mitunter wird der Grad der Gesundheitsschädigung vorwiegend nach der Krankheitsdauer bewertet. Das allein läßt aber keine sichere Beurteilung zu, da auch erhebliche Gesundheitsschäden in kurzer Zeit behoben sein können, während geringfügige Verletzungen aus individuell-subjektiven Gründen für längere Zeit zur Arbeitsunfähigkeit führen können. Die Gerichte dürfen sich auch nicht lediglich mit der ersten vorläufigen Stellungnahme eines Arztes begnügen, die unmittelbar nach der Tat abgegeben wurde, ohne den weiteren Krankheitsverlauf bis zur Entscheidung zu kennen. Die aktuelle Einschätzung der durch die Körperverletzung verursachten Gesundheitsschädigung kann sich sowohl be- als auch entlastend auswirken, vor allem dann, wenn die erste ärztliche Diagnose noch nicht exakt sein konnte. In dieser Hinsicht lassen z. B. Aufnahmebefunde der Rettungsstellen zur Einschätzung des Grades der Gesundheitsschädigung z. T. noch Wünsche offen. Erst nach entsprechender Aufklärung kann die Entscheidung getroffen werden, ob es sich um eine Körperverletzung leichten bis mittleren Grädes handelt, denn nur bei dieser kommt die Geldstrafe als Hauptstrafe in Frage. Hier gibt es gegenwärtig Überlegungen, gemeinsam mit Medizinern zu prüfen, ob entsprechende verallgemeinerungsfähige objektive Kriterien für die Bewertung von Körperschäden leichten bis mittleren Grades entwickelt werden können, um dadurch die Rechtsprechung nach einheitlichen Maßstäben noch besser zu unterstützen. Ergänzend hierzu ist die Rechtsprechung dahingehend zu vervollkommnen, sichere und eindeutige Feststellungen zur Art, zum Ausmaß und zur Dauer der Schädigung zu treffen. Das ist schließlich auch eine entscheidende Voraussetzung für die Prüfung, ob u. U. eine schwere Körperverletzung gemäß § 116 StGB vorliegt, für die dann die Geldstrafe ohnehin nicht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang zeigt sich, daß die im StGB-Kommentar enthaltenen und in der Praxis bewährten Kriterien für das Vorliegen einer schweren Körperverletzung4 nicht immer beachtet werden. Dabei werden fehlerhaft Körperverletzungen nach § 115 StGB beurteilt und Geldstrafen ausgesprochen, obwohl es sich um schwere Körperverletzungen gemäß §116 StGB handelt. Die. Gewährleistung einer richtigen Rechtsprechung auch auf diesem Gebiet hängt eng mit der Leitungstätigkeit der Direktoren der Kreisgerichte sowie mit der Analyse und Auswertung der.Rechtsprechung, besonders durch die Bezirksgerichte, zusammen. In diesem Rahmen ist auch noch einmal darauf hinzuweisen, daß es nicht statthaft ist, die Nichtanwendung einer Geldstrafe allein mit dem Hinweis zu rechtfertigen, daß weitergehende Auswirkungen der Körperverletzung noch ungewiß sind. In jedem Verfahren ist bei der Entscheidung von den in der Hauptverhandlung tatsächlich festgestellten Verletzungen und den nachgewiesenen Auswirkungen auszugehen. Vermutungen auf das etwaige Eintreten weiterer Folgen können und dürfen keine Grundlage für gerichtliche Entscheidungen sein. Die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bereitet meist keine Probleme. Sie ist erforderlich, um die entscheidende Frage zu beantworten, ob auf eine der Tatschwere angemessene Geldstrafe erkannt werden kann.5 Untersuchungen ergaben, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters manchmal als allein entscheidendes Kriterium für die Bemessung der Höhe der Geldstrafe als Hauptstrafe angesehen werden. Damit wird aber das Tatschwere-Strafhöhe-Prinzip, das unser Strafrecht bestimmt, verletzt. Deshalb hat die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts am 9. April 1986 darauf orientiert, daß die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und der durch die Straftat begründeten Schadenersatzverpflichtungen (§§ 36 Abs. 1, 49 Abs. 3 StGB) als spezifische Anwendungsvoraussetzungen für die Geldstrafe einschließt, die Vermögensverhältnisse des Täters, seine finanziellen Verpflichtungen (auch die durch die Straftat begründeten Schadenersatzverpflichtungen sowie u. U. andere ähnliche Schulden) in dem für das Verfahren notwendigen Umfang festzustellen. Lassen die vorliegenden Ermittlungsergebnisse (z. B. Aussagen des Angeklagten, schriftliche Unterlagen) bereits die Einschätzung zu, daß eine der Tatschwere entsprechende Geldstrafe ausgesprochen und realisiert werden kann, bedarf es keiner weiteren Aufklärung der Vermögensverhältnisse. Der Ausspruch einer Geldstrafe ist dagegen nicht gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse keine der Tatschwere entsprechende Geldstrafe zulassen. Kann aus diesem Grunde keine angemessene Geldstrafe als Hauptstrafe ausgesprochen werden, darf nicht etwa auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt werden. Vielmehr ist eine Verurteilung auf Bewährung auszusprechen. In den geeigneten Fällen kann auf eine die Verhältnisse des Täters berücksichtigende Zusatzgeldstrafe erkannt werden. Bei der Beurteilung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse eine der Tatschwere angemessene Geldstrafe zulassen, bedarf es auch der Berücksichtigung eines eventuell zu zahlenden Ausgleichsanspruchs und anderer Schadenersatzverpflichtungen des Angeklagten. Der in Art. 2 StGB formulierte Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird nicht oder nur unvollkommen erreicht, wenn der Angeklagte durch eine Fülle von Zahlungsverpflichtungen finanziell überfordert ist, so daß es ihm in absehbarer Zeit selbst bei entsprechend hohen Anstrengungen und unter Beachtung des § 24 Abs. 1 und 2 der 1. DB zur StPO nicht möglich ist, diese zu erfüllen. Eine höhere Wirksamkeit der Rechtsprechung setzt die richtige Feststellung und Bewertung des Grades der Schuld voraus. Viele Körperverletzungen werden unter Alkoholeinfluß begangen, ohne daß sich daraus zwangsweise ergibt, hier die Geldstrafe nicht anzuwenden. Es wäre auch nicht richtig, die Tatsache, daß der Tat Alkoholgenuß vorausging, stets straferschwerend in Form einer generellen Erhöhung einer möglichen Geldstrafe zu bewerten. Die Gerichte müssen in ihrer Rechtsprechung jedoch gewährleisten, daß vorsätzliche Körperverletzungen, die im Ergebnis von Alkoholmißbrauch oder von negativen Trinksitten begangen bzw. provoziert wurden, mit wirksameren Geldstrafen geahndet werden, soweit diese Strafart dann überhaupt noch in Frage kommt. Das ist u. a. auch von der objektiven Tatschwere abhängig. Das bewußte Sichbetrinken und das anschließende mit Körperverletzungen einhergehende Randalieren aber bestimmen den Grad der Schuld maßgeblich. Wird in solchen Fällen noch die Möglichkeit einer Geldstrafe gesehen, dann sind auch bei nicht erheblichen Folgen empfindliche Geldstrafen gerechtfertigt. 1 Vgl. Bericht des Präsidiums an die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 30. Juni 1983 über die Rechtsprechung der Gerichte zum Schutz der Bürger vor Angriffen auf die Gesundheit, die Sicherheit und Geborgenheit, OG-Informationen 1983, Nr. 4, S. 3 ff.; G. Körner, Referat auf der 5. Plenartagung des Obersten Gerichts, OG-Informationen 1983, Nr. 4, S. 21 ff. 2 Vgl. G. Körner,/R. BeCkert, „Wirksame Rechtsprechung zu Verurteilungen auf Bewährung und Geldstrafen“, NJ 1986, Heft 6, S. 225. 3 Den folgenden Ausführungen Uegt ein Diskussionsbeitrag zugrunde, den der Autor auf der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Rechtsprechung bei der Anwendung und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung und bei der Anwendung der Geldstrafe am 9. April 1986 gehalten hat. 4 Vgl. StGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1984, Anm. 1 bis 4 zu § 116 (S. 303 f.). 5 Vgl. dazu Abschn. n Ziff. 1 und 4 des Standpunkts des Kollegiums für Strafrecht des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe durch die Gerichte der DDR bei strafbaren Handlungen vom 22. Oktober 1979, OG-Informationen 1979, Nr. 7, S. 4 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 291 (NJ DDR 1986, S. 291) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 291 (NJ DDR 1986, S. 291)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß es sich dabei überwiegend um Angeklagte handelt, die der Begehung von Verbrechen gemäß und des Strafgesetzbuch anderer schwerer Straftaten hinreichend verdächtig sind.

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