Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 286 (NJ DDR 1986, S. 286); 286 Neue Justiz 7/86 des Gesetzes unterliegen und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften einhalten. Für die Verkehrspflicht der Deutschen Post werden vom Gesetzgeber hohe Maßstäbe begründet. Gemäß § 11 Abs. 2 ist die Deutsche Post verpflichtet, hochwertige Leistungen zu erbringen und das Leistungsangebot sowie die Leistungsfähigkeit nach den Anforderungen der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu sichern und zu verbessern. Qualitative und quantitative Steigerungen der Leistungen der Deutschen Post sind vom Entwicklungsstand der Nachrichtentechnik sowie der angewandten Technologie abhängig. Im Gesetz wird darum kein subjektives Recht auf eine bestimmte Nachrichtenverkehrsleistung begründet, sondern eine generelle Leistungsverpflichtung der Deutschen Post festgelegt. Die Mitarbeiter der Deutschen Post haben durch fehlerfreie Arbeit den hohen Maßstäben des § 11 Abs. 2 zu entsprechen. Gleichzeitig sind jedoch durch Einflußnahme auf die materiell-technische Basis des Nachrichten Verkehrs günstigere Voraussetzungen für eine hohe Qualität der Leistungen zu schaffen. Grundsätzlich sind künftig aus Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik abgeleitete Erfordernisse mit den wissenschaftlich-technischen Einrichtungen der Deutschen Post abzustimmen, wenn neu entwik-kelte Fernmeldeanlagen und femmeldetechnische Geräte im Fernmeldenetz der Deutschen Post eingesetzt werden oder mit diesem Zusammenwirken sollen (§ 13 Abs. 1). Einen wichtigen Regelungsgegenstand der Neufassung des Gesetzes bilden Grundsatzbestimmungen über Genehmigungspflichten im Femmeldeverkehr und für Fernmeldeanlagen (Funkanlagen und leitungsgebundene Fernmeldeanlag-gen) für andere außerhalb der Deutschen Post. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 17 gewährleisten gemeinsam mit der vom Ministerrat am 29. November 1985 beschlossenen DVO Genehmigung zum Fernmeldeverkehr (GBl. I Nr. 31 S. 345) Ordnung und Sicherheit im Fernmeldeverkehr. Genehmigungspflichtig sind auf der Grundlage der §§ 12 und 13 des Gesetzes nach §c§ 1 bis 6 der DVO: das Überlassen von Fernmeldeanlagen der Deutschen Post an Teilnehmer zur ständigen oder zeitweiligen Nutzung Anschlußgenehmigung mit zwei weiteren Anwendungsformen - (§ 1), das Errichten und Betreiben teilnehmereigener leitungsgebundener Fernmeldeanlagen (§2), das Errichten und Betreiben von Funkanlagen (■§ 3), die Herstellung näher bezeichneter Fernmeldeanlagen (§ 4), der Besitz und die Weitergabe von Fernmeldeanlagen (§ 5) sowie das Mitführen von den- in das Staatsgebiet der DDR eingeführten Fernmeldeanlagen (§ 6). Das Genehmigungsverfahren ist in der DVO näher ausgestaltet; die zur Entscheidung befugten Leiter der Organe der Deutschen Post sind im einzelnen aufgeführt. Die konsequente Anwendung der Genehmigungsbestimmungen trägt dazu bei, den Anforderungen an den Schutz unseres Staates besser gerecht zu werden und einen störungsfreien Fernmeldeverkehr zu sichern. Teilnehmerverhältnisse Die Deutsche Post führt den öffentlichen Post- und Femmeldeverkehr durch (§ 4 Abs. 2) und erbringt damit Leistungen, die in § 231 ZGB als Dienstleistungen und in § 1 Abs. 2 Vertragsgesetz als bestimmte Kooperationsbeziehungen gekennzeichnet sind. Für diese Leistungen sind das Gesetz über das Post- und Fernmeldewesen und dessen Folgebestimmungen die speziellere Rechtsvorschrift. Sie regelt die Besonderheiten des Post- und Fernmeldeverkehrs, mit denen die zivil-rechtlichen Beziehungen der Deutschen Post zu Bürgern und die wirtschaftsrechtlichen Beziehungen der Deutschen Post zu Wirtschaftseinheiten gestaltet werden. Der Vertragscharakter dieser Teilnahme am Post- und Fernmeldeverkehr ergibt sich aus den tatsächlichen Verhaltensweisen der Deutschen Post sowie der Absender und Empfänger von Postsendungen und Nachrichten zueinander. Das Leistungsangebot der Deutschen Post ist durch ihre allgemein zugänglichen Anlagen gegeben und wird durch deren Benutzung (z. B. Einwurf eines Briefes in den Briefkasten; Ortsoder Selbstfernwahl mit einem öffentlichen Münzfernsprecher) angenommen. Solche Vertragsverhältnisse werden z. B. in der Post-Anordnung3, der Femsprech-Anordnung15, der Telex-Anordnung3 4 5 6 und der Datenübertragungs-Anordnung5 konkret ausgestaltet. Die Dispositionsmöglichkeit des Teilnehmers (Absenders und Empfängers) ist hauptsächlich auf Zusatzleistungen gerichtet, z. B. zur Erhöhung der Schnelligkeit bei Eilsendungen, der Sicherheit bei Einschreib- und Wertsendungen oder der Zuverlässigkeit bei Briefen mit Zustellungsurkunden, deren Annahme nicht verweigert werden darf und deren Aushändigung der Mitarbeiter der Deutschen Post bestätigt. Der Vertrieb von Presseerzeugnissen wird im einzelnen in der Postzeitungsvertriebs-Anordnung geregelt7. Uber die Leistungen des Zahlungs- und Sparverkehrs sind spezielle Regelungen in der Postscheck-Anordnung und der Postspargiro-Anordnung8 enthalten. Die Allgemeinen Bedingungen für zivilrechtliche Leistungen der Deutschen Post wurden gemäß § 46 Abs. 2 ZGB mit Zustimmung des Ministers der Justiz als Anordnungen erlassen. Die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Leistungen der Deutschen Post gegenüber Wirtschaftseinheiten wurden mit Zustimmung der Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und des Staatlichen Vertragsgerichts sowie zuständiger Leiter zentraler Staatsorgane oder zentraler genossenschaftlicher Organe erlassen. Post- und Fernmeldegeheimnis, Funkgeheimnis Die Bestimmungen über das Post- und Fernmeldegeheimnis entsprechen den bewährten Regelungen des bisher geltenden Gesetzes. Sie sichern das im Art. 31 der Verfassung verbürgte Grundrecht. Neu geregelt wurde das Funkgeheimnis (§ 19 Abs. 1). Es entspricht inhaltlich dem Art. 23 der Vollzugsordnung für den Funkdienst vom 6. Dezember 1979.9 Diese internationalen Betriebsbedingungen für das Funkwesen eine Bestimmung des Internaionalen Fernmeldeverems gehen von dem Grundsatz aus, daß Funksendungen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, von anderen nicht unbefugt aufgenommen werden dürfen. Daraus resultiert das Festlegen einer innerstaatlichen Rechtspflicht zur Verschwiegenheit, falls von Funkern (einschließlich der Funkamateure), aber auch von Teilnehmern am Hör- und Fernseh-Rundfunk solche Funksendungen empfangen werden. Verletzungen des Funkgeheimnisses sind ordnungsstrafrechtlich zu ahnden. Sie sind Verstöße gegen die Funkdisziplin (§ 21 Abs. 4) und werden gemäß § 35 Abs. 3 Buchst, e mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M bestraft. Bei schweren vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten kartn nach § 35 Abs. 5 die Ordnungsstrafe bis 1 000 M betragen. Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Bezirksdirektionen der Deutschen Post, in deren Bezirken die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist, soweit nicht der Minister einen ihm direkt unterstellten Leiter eines Organs der Deutschen Post damit beauftragt. Mitnutzungs- und Schutzrecht der Deutschen Post Die Mitnutzung von Grundstücken, Gebäuden oder baulichen Anlagen durch die Deutsche Post für die Durchführung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die Übertragung von Programmen des Hör- und Fernseh-Rundfunks wird in Übereinstimmung mit dem Baulandgesetz10 geregelt. Soweit eine vertragliche Nutzung, auf die das Gesetz orientiert, im Ausnahmefall nicht erreicht wird, kann auf Antrag der Deutschen Post vom zuständigen Rat des Kreises die Mitnutzung oder die Einhaltung von Nutzungsbedingungen auf benachbarten Grundstücken angeordnet werden. Diese Entscheidung ist beschwerdefähig. Flächen der Land- und Forstwirtschaft können von der Deutschen Post nur nach den Rechtsvorschriften zum Schutz 3 Vgl. AO über den Postdienst PostAO vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 69). 4 VgL AO über den Fernsprechdienst FernsprechAO vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 11 S. 133). 5 Vgl. AO über den Telex-Dienst TelexAO vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 12 S. 166). 6 Vgl. AO über den Datenübertragungsdienst Datenübertra-gungsAO vom 28. Februar 1986 (GBl.-Sdr. Nr. 1268). 7 Vgl. AO über den Vertrieb von Presseerzeugnissen Postzeltungs-vertriebsAO vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 9 S. 96). 8 Vgl. AO über den Postspargirodienst PostsparglroAO vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 8 S. 87); AO über den Postscheckdienst PostscheCkAO vom 28. Februar 1986 (GBl. I Nr. 9 S. 102). 9 Vgl. Vollzugsordnung für den Funkdienst, Abschlußakte der Welt-funkverwaltungskonferenz, Genf 1979, Ausgabe 1982, herausgegeben vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der DDR, Berlin 1982; in der DDR in Kraft seit 1. Januar 1982. 10 Vgl. dazu K. Mehnert/H.-P. Berger/H. TarnlCk, „Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen und Bntschädigungsregelung“, NJ 1984, Heft 9, S. 365.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie. Die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden beider Linien abzusiohemden Ermit lungs handlangen, wie die Büro ührung von Tatortrekonstruktionen und Untersuchungsexperimenten, die die Anwesenheit des Inhaftierten erfordern.

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