Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 284 (NJ DDR 1986, S. 284); 284 Neue Justiz 7/86 Zur Diskussion Nochmals: Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs Prof. Dr. sc. WOLFGANG SEIFERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Der Auffassung von G. Hildebrand t/G. Janke zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs (NJ 1985, Heft 11, S. 442 f.) ist m. E. vollinhaltlich zuzustimmen. Die Argumente von K. G oldham m er (NJ 1986, Heft 5, S. 194f.) vermögen sie nicht zu widerlegen. 1. Das prinzipielle Anliegen des Pflichtteilsrechts besteht darin, zwei das Erbrecht bestimmende verfassungsrechtlich geschützte Prinzipien in Einklang zu bringen: a) den Schutz des persönlichen1 Eigentums in Form der dem Berechtigten eingeräumten Testierbefugnis (Art: 11 Abs. 1 der Verfassung; §§22 Abs. 3, 370 Abs. 1 ZGB); b) den Schutz der Familie vorrangig der im Familienrechtsverhältnis mit dem Erblasser wirtschaftlich eng verbundenen nächsten Angehörigen , der vor allem in der Regelung der gesetzlichen Erbfolge seinen Ausdruck findet (Art. 38 der Verfassung; § 1 FGB; §§ 364, 365 ZGB). In der Regel kommen beide Prinzipien übereinstimmend mit dem Willen des Erblassers zum Tragen, weil der Verfügungsberechtigte, wenn er überhaupt von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, zugunsten seiner engsten Familienangehörigen testiert. Es ist eine seltene Ausnahme, daß der Erblasser den Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder oder Enkel von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Verheiratete Bürger setzen sich oft in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Sie möchten den überlebenden Partner davor schützen, mit Kindern teilen zu müssen, die zur Zeit des Erbfalls meist wirtschaftlich selbständig und viel weniger auf Gegenstände des Nachlasses angewiesen sind als der in höherem Lebensalter stehende Ehegatte. Oft hat er mehr als die Kinder zum Erwerb und zur Erhaltung des Vermögens beigetragen. Bei einer Kollision der beiden o. g. Prinzipien ist nicht der Schutz der Interessen des Erblassers in den Vordergrund zu stellen, sondern die Garantie einer angemessenen Beteiligung der zu schützenden Familienangehörigen in dem vom Gesetz (§§ 396 ff. ZGB) zwingend bestimmten Umfang. Die Argumente K. Goldhammers zugunsten des Erblassers stellen das Pflichtteilsrecht überhaupt in Frage, sind aber keine hinreichende Begründung für die Proportionen, die für die Bemessung im Verhältnis der Pflichtteilsberechtigten untereinander zugrunde zu legen sind. 2. Das Pflichtteilsrecht ist eindeutig orientiert an der gesetzlichen Erbfloge, deren familienschützende Seite wenn auch eingeschränkt zum Tragen kommen soll. Das ergibt sich aus zwei Bezugspunkten im Pflichtteilsrecht: a) Pflichtteilsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der gäbe es das Testament nicht gesetzlich geerbt hätte (§ 396 Abs. 1 ZGB).l b) die Höhe des Pflichtteils besteht in einem 1 2 3/3-Anteil vom Wert des gesetzlichen Erbteils, wobei vorab die vorrangigen Nachlaß Verbindlichkeiten (§ 410 ZGB) abzuziehen sind. Der Pflichtteilsberechtigte soll also in Geld einen verminderten Anteil dessen bekommen, was ihm als gesetzlicher Erbe real zugefallen wäre. Das Verhältnis zwischen dem Ehegatten und den Kindern (bzw. Enkeln) bestimmt § 365 ZGB, dessen Aussage m. E. unteilbar‘ist. G. Hildebrandt/G. Janke haben recht, wenn sie davon ausgehen, daß den Kindern (bzw. Enkeln) neben dem Ehegatten oder gegen ihn ein Anteil am Nachlaß zusteht, dessen Wert ohne die Haushaltsgegenstände zu berechnen ist2, die ihnen bei gesetzlicher Erbfolge ebenfalls nicht zugekommen wären. Ebenso ist es folgerichtig, dem Ehegatten einen Pflichtteil zuzumessen, der wie bei gesetzlicher Erbfolge die Haushaltsgegenstände, soweit sie zum Nachlaß gehören2, einbezieht. Die Besserstellung des überlebenden Ehegatten im Verhältnis zu den Kindern und Enkeln sichtbar auch in der Garantie eines Mindestanteils von einem Viertel des Nachlasses bei gesetzlicher Erbfolge ist ein prinzipielles An- liegen des Gesetzes aus den oben erwähnten sozialen Erwägungen und kann nicht außer Betracht bleiben, wenn der Familienschutzgedanke mit Hilfe des Pflichtteilsrechts gegen die gewollte Verfügung des Erblassers durchgesetzt werden muß. Das von K. Goldhammer angeführte Berechnungsbeispiel unterstreicht das. Der testamentarische Wille, ein Dritter solle alles erben, kommt, wie immer auch die Pflichtteile berechnet werden, in gleichem Umfang nicht zur Wirkung: bei beiden Berechnungsarten sind zwei Drittel vom Wert des Gesamtnachlasses (2 600 M) an die beiden Berechtigten zu zahlen. Folgt man der von Goldhammer gewünschten Verteilung, erhielte das Kind als Pflichtteil 850 M mehr, als der Wert seines gesetzlichen Erbteils betragen hätte. Der Ehegatte wäre hingegen wesentlich schlechter gestellt als bei gesetzlicher Erbfolge. Das entspricht nicht dem Sinn des §396 Abs. 2 Satz 2 ZGB. Noch bedeutsamer ist die Ausklammerung der Haushaltsgegenstände, wenn der Ehegatte testamentarisch eingesetzter Alleinerbe und zur Leistung des Pflichtteils an ein Kind verpflichtet ist.4 Berechnete man den Pflichtteilsanspruch nach dem Wert des Nachlasses einschließlich der Haushaltsgegenstände, so müßte im Beispiel K. Goldhammers der Ehegatte wesentliche Teile des Haushalts veräußern, um den Anspruch des Kindes aus dem Nachlaß befriedigen zu können, obwohl der Erblasser seinem Partner allein alles hinterlassen wollte. Wo bliebe da der Schutz der Interessen des verfügenden Erblassers? 3. Daß der pflichtteilsberechtigte Ehegatte nur Anspruch auf Geld und nicht auf Haushaltsgegenstände in natura hat, ist kein Argument gegen die Einrechnung ihres Wertes zu seinen Gunsten. Im Gegenteil: wenn schon der vom Gesetz beabsichtigte Schutz zur ungeschmälerten Erhaltung des Haushalts nur eingeschränkt wirksam wird, muß der Geldanspruch möglichst hoch sein, um den Berechtigten in die Lage zu setzen, nötige Gebrauchsgegenstände neu zu beschaffen. Außerdem könnte der Erbe in einem solchen Falle geneigt sein, dem Berechtigten an Stelle von Geld notwendige Sachen zu übereignen (Erfüllung durch eine andere Leistung gemäß § 428 Abs. 1 ZGB). So problematisch wird allerdings die Situation nur ausnahmsweise dann sein, wenn die Haushaltsgegenstände ganz oder überwiegend Alleineigentum des Erblassers waren. Gehörten sie zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, so können die Bedürfnisse des überlebenden, nicht erbenden Ehegatten bei der vorausgehenden Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 39 FGB berücksichtigt werden, u. U. auch mit einem höheren Anteil gemäß Ziff. 2.4. der Richtlinie des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309). 4. Im übrigen stimme ich auch mit der Auffassung von G. Hildebrandt/G. Janke zur Berechnung des Pflichtteils, wenn der Erblasser bei seinem Tode unverheiratet ist, überein. Ebensowenig wie bei der gesetzlichen Erbfolge haben in diesem Fall bei der Pflichtteilsregelung Haushaltsgegenstände eine gesonderte Bedeutung für die Ermittlung des Nachlaßumfangs und -wertes. Sein Gesamtumfang ist ausschlaggebend. 1 Dadurch dürften PfUchtteMsansprüche von Eltern, die erst in zweiter Ordnung erbberechtigt (§ 367 ZGB) sind, ebenso selten sein wie die von Enkeln, die nach 5 364 Abs. 3 ZGB erst dann gesetzlich erben, wenn der Elternteil nicht mehr lebt, über den sie mit den Großeltern verwandt sind. 2 Das läßt sich nicht mit dem Begriff „Nachlaßspaltung“ kennzeichnen, der nur dort am Platz ist, wo die Gesamtrechtsnachfolge ausnahmsweise nicht eintritt. Wenn der Erblasser den Erben testamentarisch bestimmt und deshalb Pflichtteilsansprüche bestehen, kommt es bei den nach ZGB zu beurteilenden Erbfällen nicht zu einer solchen Spaltung. 3 Sofern der Ehegatte nicht der eingesetzte Alleinerbe ist, müssen die Haushaltsgegenstände in die zur Bestimmung des Nachlaßumfangs vorab notwendige Teilung des ehelichen Gesamteigentums gemäß § 39 FGB einbezogen werden, d. h. es ist zu klären, welche als Alleineigentum des Verstorbenen und welche als sein Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen zum Nachlaß gehören. 4 Hier zeigt sich ein weiterer Vorteil, den die von K. Goldhammer zu Unrecht kritisierte Berechnungsweise hat: Sowohl die u. U. schwierige Abgrenzung des Alleineigentums vom Gesamteigentum an Haushaltsgegenständen als auch ihre Bewertung kann dem Ehegatten im Verhältnis zu den Pflichtteilsberechtigten erspart werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 284 (NJ DDR 1986, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 284 (NJ DDR 1986, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Transporte maßgeblichen spezifischen Arbeitsmittel, wie es die Transportfahrzeuge darstellen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Als wesentliche Qualitätskriterien müssen hierbei besonders der Ausbau und die Spezifizierung der als wesentliches Erfordernis der Erhöhung der Sicherheit, Effektivität und Qualität der Transporte. Die beim Ausbau der zu beachtenden Anforderungen an die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfaßt wird. Eine Sache kann nur dann in Verwahrung genommen werden, wenn. Von ihr tatsächlich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X