Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 281 (NJ DDR 1986, S. 281); Neue Justiz 7/86 281 kens (■§ 61 Abs. 2 GöV) gestützte Information der Ausschüsse der Nationalen Front und anderer gesellschaftlicher Kräfte über Auflagen zur Einhaltung der Stadt- bzw. Gemeindeord-nüngen kann ebenfalls eine zur Durchsetzung der Auflagen günstige erzieherische Einflußnahme auf den Verpflichteten erreicht werden, zumal die mit,der Auflage ängestrebte Erfüllung von Rechtspflichten stets für die gesellschaftliche Umwelt von spürbarem Nutzen ist. Die in § 61 Abs. 2 GöV geregelte Unterstützungspflicht der Volkspolizei in bezug auf die Einhaltung der Stadt- bzw. Ge-meindeördnungen knüpft an die bewährten Bestimmungen der §§ 5 und 7 Abs. 3 des VP-Gesetzes an. Diese legen generell die Pflicht der Volkspolizei fest, die örtlichen Volksvertretungen und deren Organe bei der Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und bei der Durchführung gesetzlich begründeter Maßnahmen zu unterstützen. Das Recht und die Pflicht der Volkspolizei, nach Maßgabe des VP-Gesetzes bei Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einzuschreiten (§ 3 VP-Gesetz), beschränkt sich nicht auf die in §61 Abs. 2 GöV geregelte Unterstützungspflicht. Eingaben und Rechtsmittel gegen Auflagen Bürger und gesellschaftliche Organisationen dazu gehören auch die sozialistischen Genossenschaften haben gemäß § 1 des Eingabengesetzes das Recht, sich gegen die Auflagen des Bürgermeisters zu wenden. Betriebe und Einrichtungen können sich des Eingabenrechts nicht bedienen. Aber auch für sie muß die Möglichkeit bestehen, Argumente, die gegen eine bestimmte Auflage sprechen, vorzubringen. Aus dem Prinzip der engen Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen (§ 4 Abs. 1 GöV) heraus ist Betrieben und Einrichtungen, die den Räten der Städte oder Gemeinden nicht unterstellt sind, die Möglichkeit einzuräumen, Bedenken gegen Auflagen der Bürgermeister vorzubringen. Die Pflicht des Ratsvorsitzenden, zu diesen Vorbringen Stellung zu nehmen, ist aus der Verpflichtung der örtlichen Volksvertretungen abzuleiten, die Leistungsentwicklung der Betriebe und Einrichtungen des Territoriums zu fördern (§§ 4, 61 GöV) und die Gemeinschaftsarbeit mit ihnen zu pflegen. Ein Recht, gegen Auflagen gemäß § 62 Abs. 1 GöV Rechtsmittel einzülegen, besteht jedoch nur unter bestimmten Bedingungen : 1. Förmliche Rechtsmittel werden grundsätzlich nur in Rechtsvorschriften zentraler staatlicher Organe geregelt. In Stadt- und Gemeindeordnungen wird auf diese zentralen Regelungen verwiesen; rechtsmittelkonstituierende Bestimmungen werden in diesen Ordnungen nicht getroffen.1! Die Möglichkeit, gegen eine Auflage des Bürgermeisters Rechtsmittel einzulegen, besteht also prinzipiell nur bei Existenz einer entsprechenden zentralen Rechtsmittelregelung. Das GöV enthält keine solche Regelung. 2. Die analoge Anwendung von Rechtsmittelregelungen anderer zentraler Rechtsvorschriften ist nicht möglich. Das ergibt sich aus der Gestaltung der gegenwärtig geltenden Rechtsmittelregelungen. Sie sind jeweils Bestandteil der Rechtsvorschriften, in denen die Entscheidungen geregelt sind, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können, und beziehen sich jeweils ausdrücklich nur auf die in dieser Rechtsvorschrift erfaßten Entscheidungen. Existiert also keine spezielle Rechtsmittelregelung in zentralen Rechtsvorschriften, so ist die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Auflage eines Bürgermeisters gemäß § 62 Abs. 1 GöV nicht möglich. , * Die Nutzung des Auflagenrechts gemäß § 62 Abs. 1 GöV in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen der sozialistischen Gesetzlichkeit hat für eine bürgernahe Kommunalpolitik, für das fruchtbare Zusammenwirken der örtlichen Staatsorgane mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen des Territoriums sowie für die Stärkung der Autorität der Bürgermeister von Städten und Gemeinden wesentliche Bedeutung. Es trägt dazu bei, daß die Volksvertretungen der Städte und Gemeinden ihre Verantwortung, die Einhaltung der Stadt- bzw. Gemeindeordnungen zu gewährleisten, konsequent wahrnehmen können. 11 11 So ist wohl auch die Position des Verwaltungsrechtslehrbuchs, a. a. O., S. 339, zu verstehen. Informationen Vom 20. bis 22. Mai 1986 fand in Berlin eine Konferenz der Direktoren der Institute für Staat und Recht der Akademien der Wissenschaften sozialistischer Länder statt, an der auch die Chefredakteure der rechtswissenschaftlichen Zeitschriften der Akademien teilnahmen. Gegenstand der Beratungen waren die gegenseitige Information über Grundrichtungen der Staats- und Rechtsentwicklung in den beteiligten acht sozialistischen Ländern und sich daraus ergebende Aufgaben für die staats- und rechtswissenschaftliche Forschung, eine erste Bilanz der in Moskau im Februar 1985 vereinbarten Aufgaben der multilateralen Zusammenarbeit und die Festlegung weiterer Schritte und Maßnahmen sowie ein Meinungsaustausch über die Tätigkeit der rechtswissenschaftlichen Zeitschriften und die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit. Übereinstimmend wurde festgestellt, daß angesichts der Verschärfung der internationalen Situation den Fragen der Sicherung des Friedens in der staats- und rechtswissenschaftlichen Forschung, auch in der multi- und bilateralen Zusammenarbeit, ein zentraler Platz einzuräumen ist. Ferner wurde hervorgehoben, daß die Wechselbeziehungen zwischen der ökonomischen und der sozialen Entwicklung bei der Nutzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neue Anforderungen an die Forschung stellen. Als besonders wichtige Forschungsrichtungen wurden jene Fragen herausgearbeitet, die mit der Rolle des sozialistischen Staates und seines Rechts bei der Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und seiner Verbindung mit den Vorzügen des Sozialismus, den Wechselbeziehungen zwischen Staat, Recht und ökonomischem Leistungsanstieg, der Funktionsweise des politischen Systems der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie, der Stellung der Persönlichkeit und der Ausgestaltung und Effektivität des Rechts verbunden sind. Die Vereinigung der Juristen der DDR veranstaltete am 12. Juni 1986 ein Solidaritätsmeeting anläßlich des Internationalen Tages der Ehrung und der Aktion der Juristen für Nelson Mandela und alle politischen Gefangenen in Südafrika. Der Präsident der Vereinigung, Dr. Günter Sarge, und der Leiter der Vertretung des ANC in der DDR, Sindiso Mfe-nyane, würdigten den mutigen Kampf der patriotischen Kräfte. Südafrikas und verurteilten die massenhaften Menschenrechtsverletzungen des Apartheidregimes in Pretoria. In einer Erklärung forderten die Teilnehmer des Meetings die Beseitigung des menschenfeindlichen, völkerrechtswidrigen Apartheidregimes sowie die Freilassung des international geachteten Juristen Nelson Mandela und aller anderen politischen Gefangenen in Südafrika. Die Arbeitsberatung der Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR am 13. Mai 1986 beschäftigte sich auf der Grundlage eines Referats von Prof. em. Dr. sc. Dr. h. c. Herbert Kröger (Institut für Internationale Beziehungen an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR) mit dem Kampf der sozialistischen Staaten um den Abschluß eines Weltvertrages über die Nichtanwendung von Gewalt/ In der Diskussion wurden vor allem der Platz des Gewaltverbots innerhalb der Grundprinzipien des Völkerrechts, der Inhalt des Gewaltbegriffs sowie das Verhältnis von Gewalt und Aggression erörtert. Der Bereich Arbeitsrecht der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin und die Sektion Arbeitsrecht der Juristischen Fakultät der Universität Warschau führten vom 27. bis 29. Mai 1986 in Berlin ein gemeinsames Kolloquium zum Thema „Die Wirksamkeit des Arbeitsrechts bei der rationellen Nutzung des Arbeitsvermögens und bei der Erhöhung der sozialistischen Arbeitsdisziplin“ durch. Grundlage der Beratung waren Referate von Prof. Dr. Zbigniew S a 1 w a (Direktor der Sektion Arbeitsrecht), Dr. Krzysztof R a c z k a (Mitarbeiter an dieser Sektion), Prof. Dr. sc. Wera Thiel (Leiter des Bereichs Arbeitsrecht) und Dr. Peter Sander (Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR). Schwerpunkt der Diskussion, an der sich Arbeitsrechtswissenschaftler und -praktiker aus beiden Ländern beteiligten, war die Frage, welche Triebkräfte im Sozialismus auf das Arbeitsverhalten der Werktätigen einwirken und welche Rolle dem Arbeitsrecht dabei zukommt. Ferner wurde erörtert, welche mit der wissenschaftlich-technischen Revolution verbundenen Fragen die Arbeitsrechtswissenschaft zu untersuchen hat und welche Problemlösungen sich abzeichnen, z. B. hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse, der Arbeits- und Lebensbedingungen sowie der Arbeitsanforderungen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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