Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 256

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 256 (NJ DDR 1986, S. 256); 256 Neue Justiz 6/86 bauung eine jährliche Entschädigung von 10 M zu zahlen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Kläger hätten sich so verhalten, als wenn sie mit dem Überbau einverstanden gewesen wären. Die Fäkalienabfuhr auf dem Grundstück der Kläger sei möglich und die Garageneinfahrt nutzbar. Ein Abriß der Mauer liege angesichts der Bau- und Abrißkosten auch nicht im gesellschaftlichen Interesse (§ 320 Atas. 1 ZGB). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat den Sachverhalt zwar zutreffend festgestellt, ist jedoch auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Würdigung zu einer fehlerhaften Entscheidung gelangt. Unstreitig befindet sich die Mauer, deren Beseitigung die Kläger von der Verklagten fordern, vollständig auf dem Grundstück der Kläger. Entgegen der vom Bezirksgericht vertretenen Rechtsauffassung handelt es sich somit nicht um einen Überbau gemäß § 320 Abs. 1 ZGB, der nur dann vorliegt, wenn ein Bauwerk (Wohngebäude, Wochenendhaus, Garage u. a.) über die Grenze eines Grundstücks hinaus errichtet wird (vgl. ZGB-Kommentar, Berlin 1985, Anm. O. zu § 320 [S. 372]). Dazu zählen auch Einfriedungen aus Mauerwerk, vorausgesetzt, das Bauwerk befindet sich auf beiden Grundstücken. Ein Überbau liegt jedoch nicht vor, wenn das betreffende Bauwerk vollständig auf dem benachbarten Grundstück errichtet worden ist unabhängig davon, ob für die Errichtung eine Zustimmung erteilt wurde oder nicht. Die Rechte an einem solchen Bauwerk bestimmen sich vielmehr, soweit es fest mit dem Boden verbunden ist, nach § 295 Abs. 1 ZGB. Danach umfaßt das Eigentum an einem Grundstück auch die mit dem Boden fest verbundenen Gebäude und Anlagen sowie Anpflanzungen, es sei denn, in Rechtsvorschriften ist festgelegt, daß selbständiges Eigentum an Gebäuden und Anlagen begründet werden kann (§ 295 Abs. 2 ZGB). In allen Fällen, in denen ein Bürger oder ein Betrieb auf einem Grundstück, an dem ihm weder das Eigentum noch das Recht zur Nutzung zusteht, ein mit dem Boden fest verbundenes Bauwerk errichtet, wird dieses kraft Gesetzes Eigentum des Grundstückseigentümers. Unerheblich ist dabei, ob demjenigen, der das Bauwerk errichtet hat, bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses am Boden die rechtlichen Folgen seiner Handlungsweise bekannt waren oder nicht (vgl. Fragen und Antworten in NJ 1984, Heft 10, S. 423). Da die von der Verklagten auf einem Betonfundament aus Ziegelsteinen gebaute massive Mauer fest mit dem Boden verbunden ist und sich vollständig auf dem Grundstück der Kläger befindet, ist sie mit ihrer Errichtung in das Eigentum der Kläger übergegangen (§ 295 Abs. 1 ZGB). Ein gesondertes Eigentum der Verklagten an der Baulichkeit gemäß § 296 ZGB konnte bereits deshalb nicht begründet werden, weil unzweifelhaft ein rechtswirksamer, nämlich schriftlicher Nutzungsvertrag über die Bodenfläche (§§ 312 Abs. 1, 66 Abs. 2 ZGB) nicht vorliegt. Selbst wenn die Kläger schriftlich dem Bau der Mauer auf ihrem Grundstück zugestimmt hätten, würden die Eigentumsrechte an dem errichteten Bauwerk nach § 295 Abs. 1 ZGB zu beurteilen sein. Die Begründung eines selbständigen, unabhängig vom Eigentum am Boden bestehenden Eigentums ist für ein solches Bauwerk in Rechtsvorschriften nicht vorgesehen. So kann ein Bodeneigentümer zwar dem Nutzungsberechtigten des Bodens gemäß § 313 Abs. 2 ZGB das Recht einräumen, auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus oder eine andere Baulichkeit zu errichten, die der Erholung, der Freizeitgestaltung oder ähnlichen Bedürfnissen dient und die gemäß § 296 Abs. 1 ZGB Eigentum des Nutzungsberechtigten wird, jedoch kann dies nur für solche Baulichkeiten eingeräumt werden, die der vom Gesetz vorgesehenen Zweckbestimmung entsprechen (vgl. ZGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 2.1. zu § 313 [S. 364]). Ein gesondertes Eigentumsrecht an einer auf einem Nachbargrundstück errichteten Mauer kann hingegen generell nicht begründet werden. Daraus folgt, daß die Kläger an der Mauer die sich für sie ergebenden Eigentumsrechte (einschließlich Entfernung) wahmehmen können, wenn dem nicht eindeutig Duldungspflichten entgegenstehen. Im vorliegenden Fall bestehen solche Duldungspflichten nicht. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hat zwischen den Prozeßparteien lediglich darüber Einvernehmen geherrscht, daß nach Abtrennung des Grundstücks der Kläger vom Grundstück der Verklagten eine Grenzmauer errichtet werden sollte. Eine konkrete Festlegung hierzu ist jedoch nicht getroffen worden. Die von der Verklagten auf dem Grundstück der Kläger errichtete über 22 m lange Mauer stellt sich somit als eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar, deren Beseitigung sie von der Verklagten gemäß §§ 33 Abs. 1, 328 Abs. 1 ZGB fordern können. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Kläger die Forderung auf Entfernung der Mauer erst vier Jahre nach ihrer Errichtung gerichtlich geltend gemacht haben, denn der sich aus dem Eigentumsrecht am Grundstück ergebende Anspruch unterliegt gemäß § 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB, § 10 der VO über die staatliche Dokumentation der Grundstücke und Grundstücksrechte in der DDR Grundstücksdokumentationsordnung (GDO) vom 6. November 1975 (GBl. I Nr. 43 S. 697) nicht der Verjährung (vgl. G. Janke, „Zur Nichtverjährbarkeit von Ansprüchen, die sich aus dem Eigentumsrecht an Grundstücken ergeben“, NJ 1985, Heft 10, S. 418). Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung des Rechts (§§ 320 Abs. 1, 295 Abs. 1, 33 Abs. 1, 328 Abs. 1 ZGB) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Kreisgerichts an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf, daß offenbar beide Prozeßparteien an einer Einfriedung der benachbarten Grundstücke interessiert sind, wird nunmehr im Nachverfahren mit ihnen zu erörtern sein, welche Lösungmöglichkeiten, die das berechtigte Interesse der Kläger an vollständiger Nutzung ihres Grundstücks berücksichtigen, sich hierfür anbieten, um den Rechtsstreit ggf. mit einer Einigung beizulegen (§ 45 Abs. 2 ZPO). Strafrecht * 1 §§ 17 Abs. 1,14 StGB. 1. Zu den Voraussetzungen der Notwehr gehört das Vorlie-gen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs. Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er im Gange ist oder unmittelbar bevorsteht. Nach Beendigung des Angriffs ist Notwehr nicht mehr möglich (hier: Ausschluß einer Notwehrsituation wenn die Gewaltanwendung gegen einen flüchtenden Angreifer bei dessen Verfolgung stattfindet und kein Festnahmerecht besteht). 2. Zur außergewöhnlichen Strafmilderung bei geringem Verschulden des Täters infolge unverschuldeten Affekts. OG, Urteil vom 6. März 1986 - 5 OSK 3/86. Der Angeklagte und sein Bruder wurden durch das Kreisgericht der in Mittäterschaft begangenen vorsätzlichen Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden. Der Angeklagte wurde auf Bewährung und sein Bruder zu einer Geldstrafe von 600 M verurteilt. Auf die dagegen eingelegten Berufungen erkannte das Bezirksgericht jeweils auf Freispruch. Das Rechtsmittelgericht ging nach eigener Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte ist nebenberuflich als Musiker tätig. Er wohnt im gleichen Haus wie der Zeuge Sch. und wurde mit der Verwaltung des Wohngrundstücks betraut. Zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen kam es des öfteren zu Auseinandersetzungen; Sch. empfand insbesondere das Musizieren des Angeklagten als Belästigung. Am 2. Januar 1985 beschimpfte Sch. den Angeklagten und drohte ihm Schläge an, weil dieser wegen Frostgefahr die zu den Toiletten führende Wasserleitung abgedreht hatte. Nach 20 Uhr des gleichen Tages traf der Angeklagte im Hausflur auf den Zeugen, der ein Hackmesser bei sich hatte. Sch. hob dieses Messer, nach-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 256 (NJ DDR 1986, S. 256) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 256 (NJ DDR 1986, S. 256)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden zur Unterdrückung, Überwachung und Kontrolle der revolutionären Arbeiterbewegung und anderer antiimperialistischer und demokratischer und oppositioneller Kräfte in den imperialistischen Staaten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X