Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 254 (NJ DDR 1986, S. 254); 254 Neue Justiz 6/86 Klagerücknahme verwiesen und ausgeführt, daß die Verklagte keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben habe. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts verletzt § 175 Abs. 1 ZPO. Das Bezirksgericht ist gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon ausgegangen, daß die Rücknahme der Klage im allgemeinen deshalb erfolgt, weil der Kläger ihre Unbegründetheit erkannt hat. Hieraus folgt, daß die Kosten bei Einstellung des Verfahrens infolge Klagerücknahme grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen sind. Im vorliegenden Fall war jedoch davon auszugehen, daß die Klageerhebung gerechtfertigt war. Der Kläger hatte bei der Anerkennung der Vaterschaft für das Kind keine Zweifel. Andernfalls wäre eine Anerkennung der Vaterschaft vor dem Referat Jugendhilfe nicht in Frage gekommen. Erst mit der Kenntnis der von der Verklagten schließlich in der mündlichen Verhandlung bestätigten geschlechtlichen Beziehungen zu einem weiteren Mann während der gesetzlichen Empfängniszeit waren für den Kläger begründete Zweifel an seiner Vaterschaft gegeben. Sie konnten nur im Gerichtsverfahren durch eine Klage auf Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung gemäß § 59 FGB geklärt werden. Die Klagerücknahme erfolgte, nachdem der Kläger Kenntnis von der Annahme des Kindes an Kindes Statt durch den Ehemann der Verklagten erhalten hat. Der Verfahrensausgang war zu diesem Zeitpunkt noch offen. Eine Entscheidung hätte erst nach Beiziehung eines Blutgruppengutachtens ergehen können. Der Grund für die Klagerücknahme war somit nicht eine zu erwartende Erfolglosigkeit der Klage, sondern die veränderte Rechtsstellung des Kindes. Diese Situation war für den Kläger weder vorhersehbar noch beeinflußbar. Ebensowenig kann der Verklagten angelastet werden, daß sie sich im Interesse einer umfassenden Eingliederung des Kindes in ihrer Familie für eine Annahme an Kindes Statt durch ihren Ehemann entschieden hat. Diese Umstände hätten für das Bezirksgericht Veranlassung sein müssen, vom Grundsatz der Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweichen und eine Entscheidung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu treffen. Sowohl der offene Ausgang des Verfahrens als auch die Umstände der Klagerücknahme hätten eine Kostenteilung gerechtfertigt. Aus den dargelegten Gründen waren daher der Beschluß des Bezirksgerichts und auf die Beschwerde des Klägers der Beschluß des Kreisgerichts wegen Verletzung der angeführten Bestimmungen aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung gemäß § 162 Abs. 1 ZPO war wie folgt zu befinden: Bei Gerichtsgebührenfreiheit nach § 168 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO waren die gerichtlichen Auslagen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Kreisgericht den Prozeßparteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens geht von folgendem aus: Gerichtsgebühren werden auch für dieses Verfahren nicht erhoben (§ 168 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Die gerichtlichen Auslagen und notwendigen Aufwendungen, die dem Kläger im Beschwerdeverfahren entstanden sind, waren ebenfalls den Prozeßparteien je zur Hälfte aufzuerlegen, da der Kläger mit seiner Beschwerde in diesem Umfang erfolgreich war (§ 174 Abs. 1 ZPO). Zivilrecht * 1 §§ 295 Abs. 1, 320 Abs. 2, 467 Abs. 2 ZGB. 1. Der über die Grundstücksgrenze gebaute Teil der Giebelwand eines Eigenheims ist prinzipiell wesentlicher Bestandteil dieses Gebäudes. Als solcher wird er nicht vom Eigentum eines benachbarten unbebauten Grundstücks erfaßt. Diese Rechtslage ändert sich allerdings dann, wenn der Grundstücksnachbar ein Wohnhaus direkt an diese Giebelwand anbaut und damit der auf seinem Grundstück befind- liche Teil der ehemaligen Giebelwand wesentlicher Bestandteil seines Wohnhauses wird. 2. Zum Anspruch auf Wertersatz für die Hälfte einer zur gemeinsamen Trennwand gewordenen Giebelwand gegenüber einem bevorteilten Grundstücksnachbarn. 3. Zur Sachaufklärung wegen behaupteter unberechtigt erlangter Leistungen bei Eigentumswechsel am Eigenheim bzw. Grundstück. OG, Urteil vom 26. März 1985 - 2 OZK 5/85. Die Kläger sind in ehelicher Eigentumsgemeinschaft Eigentümer des in der F.-Straße 4 gelegenen Eigenheims. Das Eigenheim haben sie durch Vertrag vom 23. Januar 1980 vom Rat der Stadt aus dem Volkseigentum erworben. Der Kaufpreis für das damals erst rohbaufertige Gebäude wurde mit 37 514,48 M vereinbart und von der Kreissparkasse kreditiert. An dem volkseigenen Grundstück, auf dem sich das Eigenheim befindet, wurde den Klägern das Nutzungsrecht verliehen. Eigentümer des in der F.-Straße 2 gelegenen Nachbargrundstücks sind die Verklagten. Sie haben das Grundstück durch Vertrag vom 17. August 1983 von der Mutter des Verklagten zu 1), Frau R., erworben und sind am 20. September 1983 als Eigentümer in ehelicher Eigentumsgemeinschaft in das Grundbuch eingetragen worden. Bevor das Eigenheim der Kläger in Volkseigentum überging, gehörte es den Eheleuten G. Diese hatten im Einvernehmen mit den Grundstücksnachbarn den Bau des Eigenheims als Doppelhaus mit gemeinsamer Mittelwand konzipiert, so daß die auf dem Nachbargrundstück zu errichtende zweite Hälfte des Doppelhauses unmittelbar an das Eigenheim angebaut werden sollte. Deshalb wurde zu der Zeit, als die Eheleute G. das jetzt den Klägern gehörende Eigenheim bauten, eine Giebelwand errichtet, die sich je zur Hälfte auf dem von den Klägern genutzten volkseigenen Grundstück F.-Straße 4 und auf dem Nachbargrundstück F.-Straße 2 befindet. Die Verklagten haben im Jahre 1983 auf ihrem Grundstück F.-Straße 2 ein Wohnhaus an diese Giebelwand angebaut. Die Kläger haben vorgetragen: Die Verklagten hätten durch den Anbau ihres Wohnhauses an das vorhandene Eigenheim einen materiellen Vorteil erlangt, da sie damit die Kosten für eine eigene Giebelwand gespart hätten. Die gesamte Giebelwand des Eigenheimes habe einen Wert von 3 620 M. Die Verklagten seien daher verpflichtet, den Klägern die Hälfte dieses Betrags zu erstatten. Sie haben beantragt, die Verklagten zu verurteilen, an sie 1 810 M zu zahlen. Die Verklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben den Standpunkt vertreten, daß die auf ihrem Grundstück befindliche Hälfte der Giebelwand ihr Eigentum sei. Außerdem haben sie darauf hingewiesen, daß zwischen den früheren Eigentümern im Jahre 1976 eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung einer gemeinsamen Giebelwand geschlossen worden wäre. Auf Grund dieser Vereinbarung sei für die Giebelwand von Herrn R., dem Ehemann der früheren Eigentümerin R., Baumaterial an die Eheleute G. übergeben worden. Das Kreisgericht hat antragsgemäß erkannt und ausgeführt: Der Kaufpreis der Kläger für das rohbaufertige Eigenheim habe dem damaligen Zeitwert entsprochen. Durch die Verwendung der Giebelwand hätten die Verklagten einen materiellen Vorteil in Höhe der Hälfte des Wertes der Wand zum Nachteil der Kläger erlangt. Es sei nicht bewiesen, daß die Verklagten oder die Voreigentümerin des Grundstücks den Ehedeuten G. den halben Wert der Giebelwand durch Hingabe von Baumaterial oder anderweitig vergütet hätten. Die gegen diese Entscheidung von den Verklagten eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen. Es hat den Standpunkt vertreten, daß Vereinbarungen, die zwischen den vorherigen Eigentümern des Eigenheims F.-Straße 4 und des Grundstücks F.-Straße 2 getroffen worden waren, in diesem Rechtsstreit nicht berücksichtigt werden könnten. Es stehe den Verklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin frei, etwaige Ansprüche, die sich aus der im Jahre 1976 geschlossenen Vereinbarung ergeben könnten, gegen die Eheleute G. geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassatiönsan-trag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zunächst sei darauf hingewiesen, daß die von den Verklagten vertretene Auffassung, der auf ihrem Grundstück F.-Straße 2 befindliche Teil der Giebelwand sei bereits seit;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 254 (NJ DDR 1986, S. 254) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 254 (NJ DDR 1986, S. 254)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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