Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 253 (NJ DDR 1986, S. 253); Neue Justiz 6/86 253 Buch geführt haben. Die Versäumnisse des Kreis- und des Bezirksgerichts lassen, sich nach dem Zeitablauf allerdings nicht mehr beheben. Für den Nachweis eines Schadens am betrieblichen Vermögen als einer wesentlichen Voraussetzung für die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen trägt der Betrieb das Prozeßrisiko. Mit den hier gegebenen unvollständigen bzw. ungenauen Eintragungen im Erigelmann-Buch, auch wenn dafür die Klägerin verantwortlich war, konnte dieser Nachweis nicht geführt werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin die unkorrekte Arbeit mit dem Engelmann-Buch praktizierte, um andere zu Schäden führende Handlungen zu verschleiern. Daraus ergibt sich, daß die Klägerin entgegen den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 260, 261 Abs. 1 AGB; §§ 2 Abs. 2, 52, 53, 54 Abs. 5 ZPO) materiell verantwortlich gemacht worden ist. Auf ihr arbeitspflichtverletzendes Handeln hätte seinerzeit in anderer Weise reagiert werden müssen. Deshalb war, dem Kassationsantrag folgend, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben. Auf die Berufung der Klägerin waren zugleich die kreisgerichtliche Entscheidung sowie der Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben. Der Antrag des Verklagten auf materielle Verantwortlichkeit der Klägerin war als unbegründet abzuweisen. Das konnte durch den erkennenden Senat im Wege der Selbstentscheidung erfolgen (§ 162 Abs. 1 ZPO). In diesem Sinne hat sich auch der Vertreter des Zentralvorstandes der Gewerkschaft Handel, Nahrung und Genuß im . Kassationsverfahren geäußert. § 305 Abs. 2 AGB; § 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Wenden sich der Werktätige und der Betrieb mit einer Berufung gegen ein Urteil des Kreisgerichts, mit dem der Werktätige teils Erfolg hatte, teils unterlegen ist, dann unterliegt der Betrieb im Berufungsverfahren teilweise i. S. des § 174 Abs. 4 ZPO, sofern er mit seiner Berufung keinen Erfolg hat, auch wenn die Berufung des Werktätigen gegen die klagabweisende Entscheidung ebenfalls erfolglos bleibt. In diesem Falle würde eine Entscheidung, daß jede Prozeßpartei ihre im Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, den Bestimmungen über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten in arbeitsrechtlichen Verfahren widersprechen. OG, Urteil vom 13. Dezember 1985 OAK 23/85. Der Disziplinarbefugte des verklagten Betriebes sprach dem Kläger einen strengen Verweis aus und kündigte das Arbeitsrechtsverhältnis wegen Nichteignung. Der Einspruch des Klägers gegen die Kündigung und die Disziplinarmaßnahme bei der Konfliktkommission blieb ohne Erfolg. Das Kreisgericht hob den Beschluß der Konfliktkommission auf und erklärte die Kündigung für unwirksam. Im übrigen wies es die Klage ab und verpflichtete den Verklagten, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gegen das Urteil des Kreisgerichts legte der Verklagte Berufung ein, soweit die Kündigung für unwirksam erklärt wurde. Der Kläger beantragte mit seiner Berufung, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben, soweit sein Einspruch gegen den strengen Verweis abgewiesen wurde. Das Bezirksgericht wies beide Berufungen ab. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens legte es fest, daß jede Prozeßpartei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich im Umfang der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat seine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nicht begründet, sondern lediglich auf die Bestimmung in § 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO als gesetzliche Grundlage hingewiesen. Danach aber hätte es den Verklagten verpflichten müssen, dem Kläger die ihm im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Seine hiervon abweichende Festlegung zu den außergericht- lichen Kosten steht nicht im Einklang mit dem Verfahrensergebnis und widerspricht dem Gesetz (§ 305 Abs. 2 AGB; § 174 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Klage richtet sich gegen den Beschluß der Konfliktkommission, mit dem sowohl über den Einspruch gegen die Kündigung als auch gegen den strengen Verweis entschieden wurde. Zu beiden Sachkomplexen werden in der Klage Anträge gestellt Es liegt somit der Fall vor, daß in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden. Das hat zur ' Folge, daß bei der Festsetzung des Gebührenwertes beide Ansprüche zusammengerechnet werden (§ 172 Abs. 3 ZPO). Im Hinblick auf die Kostenentscheidung handelt es sich um eine einheitliche Klage, die teilweise Erfolg hatte. Deshalb hat das Kreisgericht richtigerweise entschieden, daß der Verklagte teilweise unterlegen ist und als Folge davon gemäß § 174 Abs.- 4 Satz 2 ZPO dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Im Berufungsverfahren bestand die gleiche Situation. Daß dabei jede der Prozeßparteien nur Berufung eingelegt hat, soweit sie durch die Entscheidung des Kreisgerichts beschwert war, ändert daran nichts. Das Verfahren blieb dennoch ein einheitliches Verfahren, in dem über mehrere Ansprüche zu entscheiden war. Da auch hier der Verklagte teilweise unterlag, war er verpflichtet, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Familienrecht § 175 Abs. 1 ZPO. Erfolgt die Klagerücknahme zu einem Zeitpunkt, in dem der Verfahrensausgang noch offen ist, nicht wegen der zu erwartenden Erfolglosigkeit der Klage, sondern aus Gründen, die für den Kläger weder vorhersehbar noch beeinflußbar sind, ist eine Kostenteilung gerechtfertigt (hier: im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung). OG, Urteil vom 10. Dezember 1985 3 OFK 27/85. Der Kläger hat am 28. Oktober 1983 vor dem Referat Jugendhilfe des Rates des Kreises die Vaterschaft für das von der Verklagten am 22. Juni 1983 geborene Kind anerkannt. Am 11. Dezember 1984 hat er Klage erhoben und beantragt, die Unwirksamkeit dieser Anerkennung festzustellen und der Verklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß ihm sein Bruder Weihnachten 1983 mitgeteilt habe, daß die Verklagte seit längerer Zeit Beziehungen zu einem anderen Mann, dem Zeugen G., unterhalte. Ferner führte er aus, die Verklagte habe sich nach mehrjährigem Zusammenleben von ihm im Januar 1984 getrennt und lebe nunmehr mit diesem Mann zusammen. Im übrigen habe sie seit der Geburt des Kindes nie von ihm Unterhalt gefordert. Die Verklagte hat in ihrer Klageerwiderung keine Gegenanträge gestellt. Zur Begründung hat sie dargelegt: Ungeachtet der Tatsache, daß sie in der gesetzlichen Empfängniszeit für das Kind (24. August bis 23. Dezember 1982) ausschließlich mit dem Kläger geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe, wolle sie keinen „Zahlvater“ für ihr Kind haben. In der mündlichen Verhandlung hat sie zugestanden, im Oktober 1982 anläßlich einer Geburtstagsfeier ihrer Schwester mit einem ihr nicht namentlich bekannten Mann geschlechtliche Beziehungen unterhalten zu haben. Das Kreisgericht hat im folgenden die Zeugen H., B. und G. gehört. Der Zeuge G. hat das Vorbringen der Verklagten, zwischen ihnen sei es erstmals im Dezember 1983 zu geschlechtlichen Beziehungen gekommen, bestätigt. Er sagte ferner aus, mit der Verklagten im April 1985 die Ehe schließen und das Kind an Kindes Statt ahnehmen zu wollen. Der Kläger hat am 13. Mai 1985 die Klage zurückgenommen, weil ihm bekannt geworden sei, daß die Annahme des Kindes an Kindes Statt am 14. Mai 1985 erfolgten sollte, was auch geschehen ist. Das Kreisgericht hat die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bezirksgericht abgewiesen. Zur Begründung wurde auf die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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