Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 250

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 250 (NJ DDR 1986, S. 250); 250 Neue Justiz 6/86 triebsteilleiter ist als leitender Mitarbeiter gegenüber den Werktätigen seines Betriebsteils weisungsberechtigt. Da er in der Regel unmittelbar dem Leiter des Kombinatsbetriebes bzw. bei Kombinaten mit Betriebsteilen dem General- bzw. Kombinatsdirektor direkt unterstellt ist, kann in Anwendung von § 82 Abs. 1 AGB der Direktor des Kombinatsbetriebes bzw. der General- bzw. Kombinatsdirektor ihm, aber auch allen Werktätigen des Betriebsteils Weisungen erteilen. Eindeutige Festlegung von Unterstellungsverhältnissen Im Zusammenhang mit der sich verändernden Struktur von Kombinatsbetrieben treten teilweise Probleme auf, wenn Leitungsprozesse nicht eindeutig bestimmt werden. So haben die Direktoren der Kombinatsbetriebe die Aufgabenbereiche der leitenden Mitarbeiter zu bestimmen (§ 21 AGB). Dazu gehört auch die konkrete Festlegung der Unterstellungsverhältnisse. Werden dazu keine exakten Festlegungen getroffen, treten insbesondere dann Unklarheiten auf, wenn Werktätige oder Arbeitskollektive ihren Arbeitsplatz in einem Betriebsteil haben, obwohl sie zu einer anderen Struktureinheit des Betriebes gehören. Die arbeitsrechtlichen Befugnisse und Pflichten gegenüber diesen Mitarbeitern nehmen die Leiter der jeweiligen Struktureinheiten des Kombinatsbetriebes und nicht der Betriebsteilleiter wahr. Die Anleitung von Mitarbeitern, die ihren Arbeitsplatz in einem Betriebsteil haben, aber zu Struktureinheiten innerhalb des Leitungsprozesses eines Kombinatsbetriebes, wie z. B. Fachbereichen, gehören, durch den Betriebsteilleiter trägt orientierenden Charakter. Eine direkte Weisungsbefugnis des Betriebsteilleiters ihnen gegenüber ist nur dann gegeben, wenn entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 2 AGB ein sachbezogenes Weisungsrecht übertragen wurde. Dazu wären entsprechende Regelungen in der Arbeitsordnung des Kombinatsbetriebes notwendig. Davon sollte jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, um Pflichtenkollisionen durch einander inhaltlich widersprechende Weisungen zu vermeiden. Da diese Arbeitskollektive oder Werktätigen aber ihren Arbeitsplatz in dem Betriebsteil haben, kann u. E. der Betriebsteilleiter ihnen gegenüber auch bestimmte Befugnisse wahrnehmen, die sich aus der Verantwortung für Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Objekt ergeben. In diesem Umfang sollte der Betriebsteilleiter Kontrollrechte und -pflichten haben, die sich z. B. auf den ordnungsgemäßen Zustand der baulichen, elektrischen und sonstigen Anlagen, die Kontrolle des Zugangs zum Objekt beziehen. Des weiteren beträfe das auch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der sozialen, evtl, auch der kulturellen und sportlichen Betreuung der Werktätigen. Alle Aufgaben, die unmittelbar aber die Tätigkeit der Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihren Ar-beitsaufgäben betreffen, sind allerdings nur durch die zuständigen Leiter der jeweiligen Struktureinheiten des Kombinatsbetriebes wahrzunehmen. Im Interesse der Rechtssicherheit für alle Beteiligten und zur Gewährleistung eines sicheren, ordnungsgemäßen und effektiven Arbeitsablaufs halten wir es für erforderlich, diese differenzierte Verantwortung eindeutig zu bestimmen. Eine völlig andere Sachlage ist dann gegeben, wenn dem Betriebsteil nach § 17 Abs. 3 Buchst, a AGB die Arbeitsrechtsfähigkeit übertragen wurde. Dann wirkt das Weisungsrecht auf der Grundlage der §§ 82 ff. AGB nur innerhalb des Betriebsteils. Die Weisungsbefugnis des Direktors des Kombinatsbetriebes bzw. des General- oder Kombinatsdirektors ist in diesem Falle nicht arbeitsrechtlicher Natur. Sie ergibt sich für den General- bzw. Kombinatsdirektor direkt und für den Direktor des Kombinatsbetriebes aus analoger Anwendung des § 25 Abs. 1 KombinatsVO und wirkt gegenüber dem Betriebsteilleiter, der verpflichtet ist, für ihre Umsetzung mit arbeitsrechtlichen Mitteln Sorge zu tragen. Dieses Weisungsrecht kann im bestimmten Umfang auch auf die zuständigen Fachdirektoren bzw. leitenden Mitarbeiter entsprechend den Festlegungen in den Arbeitsordnungen übertragen werden (§ 25 Abs. 3 AGB). Prof. Dr. sc. ANNEMARIE LANGANKE, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena Dr. HERMANN PETZOLD, Justitiar des Wirtschaftsrates des Bezirks Leipzig Informationen Unter Vorsitz seines Präsidenten Dr. Dr. h. c. Heinrich Toep-1 i t z trat am 9. April 1986 das Plenum des Obersten Gerichts der DDK zu seiner 14. Tagung zusammen. Gegenstand der Beratung waren die Erfahrungen der Rechtsprechung bei der Anwendung und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung sowie bei der Anwendung der Geldstrafe. Dem Plenum lagen Orientierungen des Präsidiums über die Arbeit auf die-'sen Gebieten sowie Berichte der Bezirksgerichte Cottbus und Leipzig vor. In der Diskussion, in der auch Mitarbeiter anderer Justizorgane und Rechtswissenschaftler sprachen, wurden die Einschätzungen ergänzt und bestätigt. Besondere Beachtung fand der Beitrag des Ministers der Justiz, Hans Joachim Heusinger, der u. a. auf die konsequente Verwirklichung der Bewährungsauflagen unter Einsatz der Gerichtskritik in notwendigen Fällen orientierte. Günter W e n d 1 a n d , Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR, sprach u. a. über die Bedeutung der demokratischen Mitwirkung der Bürger bei der Ausgestaltung von Bewährungsverurteilungen und über Probleme differenzierter Strafzumessung, insbesondere der Verurteilung auf Bewährung im Verhältnis zu Geldstrafen. Einleitend hatte der 1. Vizepräsident des Obersten Gerichts, Dr. Günter Sarge, die Tätigkeit der Gerichte der DDR und die Plenartagungen des Obersten Gerichts in der Arbeitsperiode zwischen dem X. und dem XI. Parteitag der SED eingeschätzt. Er kennzeichnete diese Jahre als Zeitraum der Qualifizierung der Rechtsprechung, in dem die Gerichte einen wichtigen Beitrag zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie von Ordnung und Sicherheit leisteten und in der die Rechte der Bürger strikt gewahrt wurden. Erhöht hat sich der Einfluß des Rechts auf die Durchsetzung der ökonomischen Strategie. Er verwies auf den erreichten Zustand hoher Rechtssicherheit, in dem Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit zu festen Prinzipien der gerichtlichen Tätigkeit zählen. Zu Ehren des 100. Geburtstages von Ernst Thälmann veranstalteten das Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR und der Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR am 10. April 1986 ein gemeinsames wissenschaftliches Kolloquium zum Thema „Staats- und rechtswissenschaftliches Erbe der KPD“. Im Mittelpunkt des einleitenden Referats von Dr. sc; Erich Fischer (AdW) standen die Behandlung der Staatsfrage in den Reden und Aufsätzen Emst Thälmanns sowie die Etappen der Entwicklung der Staatsauffassungen der KPD in der Zeit der faschistischen Diktatur. Die Diskussion beschäftigte sich u. a. mit den Orientierungen des VII. Weltkongresses der Kommunistischen Internationale für das Herankommen an den sozialistischen Staat, mit dem parlamentarischen Kampf der KPD im Reichstag und in den Landtagen, mit der Haltung der KPD zur Strafrechtsreform in der Weimarer Republik, mit der Herausbildung kriminalwissenschaftlicher Anschauungen der KPD, mit der Vorbereitung der Verteidigung Ernst Thälmanns in einem von den Nazis angekündigten Prozeß vor dem sog. Volksgerichtshof sowie mit der Vorgeschichte und dem bisherigen Verlauf des Prozesses vor dem Schwurgericht Krefeld (BRD) gegen den wegen Beteiligung an der Ermordung Ernst Thälmanns angeklagten ehemaligen SS-Stabsscharführer Otto. Am 1. und 2. April 1986 fand am Institut für internationale Studien der Karl-Marx-Universität Leipzig eine Konferenz junger Wissenschaftler zum Thema „Frieden Sicherheit Recht“ statt. Vertreter dieses Instituts, der Sektionen Rechtswissenschaft und Afrika-Nahostwissenschaften sowie der FDJ-Kreisleitung der Karl-Marx-Universität, Nachwuchswissenschaftler des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts sowie der Forschungsstelle für chemische Toxikologie der Akademie der Wissenschaften der DDR, des Instituts für Internationale Beziehungen der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR und der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena tauschten Forschungsergebnisse aus und diskutierten darüber, welchen Beitrag das Recht zur Friedenserhaltung leisten kann. Es wurde versucht, Möglichkeiten und Grenzen des Rechts (national und international) als Regulator gesellschaftlicher Beziehungen aufzudecken. Gesondert betrachtet wurde die Spezifik der unterschiedlichen Rechtssysteme des innerstaatlichen Rechts und des Völkerrechts, die sich aus den unr terschiedlichen Regelungsgegenständen und Durchsetzunes-mechanismen ergibt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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