Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 25 (NJ DDR 1986, S. 25); Neue Justiz 1/86 25 Staat und Recht im Imperialismus Der Kampf um die Tarifautonomie in der BRD Prof. Dr. sc. MANFRED PREMSSLER, Institut für internationale Studien der Karl-Marx-XJniversität Leipzig In der BRD wird in jüngster Zeit das Thema “Tarifautonomie und Arbeitskampf“ erneut kontrovers diskutiert. Anlaß dafür ist die offenkundige Absicht der Bundesregierung die von den sie tragenden politischen Parteien und den Unternehmerverbänden bedrängt wird, wobei innere Gegensätze und unterschiedliche Interessen innerhalb der Bourgeoisie nicht übersehen werden dürfen , den Einsatz der Aussperrung zu erweitern, die Rechtmäßigkeit von Warnstreiks neu und in einengender Weise zu beurteilen und zukünftig durch Streik und Aussperrung in anderen Tarifgebieten mittelbar betroffenen Arbeitern und Angestellten die Zahlung von Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld zu verweigern, wenn der umkämpfte Tarifvertrag auch für sie Modelloder Signalcharakter haben kann. Zu diesem Zweck soll § 116 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), der den „Neutralitätsgrundsatz bei Arbeitskämpfen“ regelt, neu gefaßt werden. In seiner Auseinandersetzung vor allem mit einem diese Absicht der Bundesregierung unterstützenden Gutachten des ehemaligen Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Prof. Dr. Gerhard Müller, über „Arbeitskampf und Arbeitskampfrecht, insbesondere die Neutralität des Staates und verfahrensrechtliche Fragen“ kommt der (West-)Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zu dem Ergebnis, daß diese rechtspolitischen Vorschläge das den Gewerkschaften verbürgte Koalitionsbestands- und Koalitionsbetätigungsrecht und damit auch das Recht auf Tarifautonomie in schwerer Weise verletzen. 1 Der neue Angriff auf die Tarifautonomie gibt Veranlassung, die Bedeutung und das Funktionieren dieses Arbeiterrechts in der BRD näher zu untersuchen. Wesen, Bedeutung und rechtliche Regelung der Tarifautonomie Unter Tarif autonomie verstehen wir das Recht der Gewerkschaften, mit den Unternehmern oder Unternehmerverbänden als Tarifvertragsparteien konkrete Fragen der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse autonom zu regeln. Regelungsgegenstand sind vor allem der Lohn (Lohnabkommen, Lohntarifverträge), die Wochenarbeitszeit und mit dem Inkrafttreten der Vorruhestandsregelung 1984 auch in gewisser Weise die Lebensarbeitszeit, der Urlaub, Fragen der Kündigung, die Lohnnebenleistungen und die sozialen Sicherungen, darunter auch die Rationalisierungsschutzabkommen (Manteltarifverträge). Die im Tarifvertrag getroffenen Vereinbarungen sind rechtlich durchsetzbar. Da der bürgerliche Staat im allgemeinen nur Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen setzt, sind die Tarifverträge eine der wichtigen Rechtsquellen des bürgerlichen Arbeitsrechts. Eine dritte Seite darf in diese Verträge nicht eingreifen; für ihre Rechtswirksamkeit bedürfen sie auch keiner staatlichen Genehmigung. Die Tarifautonomie kann die Positionen der Arbeiterklasse stärken. Eine kollektive Regelungsbefugnis der Gewerkschaften für ein Tarifgebiet hat allemal ein höheres Gewicht bei der Durchsetzung ökonomischer und sozialer Forderungen als Vereinbarungen, die die Werktätigen eines Betriebes oder gar einzelne Werktätige abschließen. Inwieweit dieses Recht tatsächlich für die Durchsetzung der Interessen der Arbeiterklasse von Nutzen ist, hängt jedoch im entscheidenden Maße davon ab, ob sich die Gewerkschaften aiuch hier als „Sammelpunkte des Widerstands gegen die Gewalttaten des Kapitals“ und als „Hebel zur schließlichen Befreiung der Arbeiterklasse“ verstehen.1 2 Dabei steht die Tarifautonomie im unmittelbaren Zusammenhang mit anderen Grundrechten, insbesondere mit dem Koalitions- und dem Streikrecht. Jede bessere Durchsetzung des einen Rechts wirkt sich positiv auf die Durchsetzung der anderen Rechte aus. Umgekehrt ist jeder Angriff auf das eine Recht zugleich ein Angriff auf die anderen. Das Recht auf Tarifautonomie wurde der Bourgeoisie in harten Klassenauseinandersetzungen abgerungen. Seine Bedeutung liegt vor allem darin, daß Tarifauseinandersetzungen das entscheidende Feld bilden, auf dem Klassenorganisation, Klassenaktion und Klassenbewußtsein sich am ehesten entwickeln, und daß am Ende dieser Auseinandersetzungen tarifliche Regelungen stehen können, die die materiellen Arbeits- und Existenzbedingungen der Arbeiterklasse verbessern. Mit Hilfe des Rechts auf Tarifautonomie konnten in der BRD in den vergangenen Jahrzehnten bis Ende der 70er Jahre in allen Regelungsbereichen Verbesserungen erzwungen werden. Das betraf vornehmlich Lohnerhöhungen, Verlängerung der Urlaubszeit, größeren Schutz bei Rationalisierungen, Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie die Ausweitung sog. Lohnnebenleistungen und betrieblicher Sozialleistungssysteme. Dieser Prozeß verlief aber alles andere als kontinuierlich. Rückschläge gab es insbesondere in Zeiten zyklischer Krisen. Mit Beginn der 80er Jahre erhielt die Tarifpolitik eine andere Stoßrichtung. Die erneut hereingebrochene Weltwirtschaftskrise, eine als „Angebotsökonomie“ bezeich-nete Wirtschaftskonzeption der herrschenden Kräfte die stark auf die „Selbstheilungskräfte“ des kapitalistischen Marktes setzt und in deren Folge die Verteilungsproportionen des Nationaleinkommens zugunsten der Profite und der Kapitalakkumulation und zu Lasten der Löhne und der konsumtiven Ausgaben verändert wurden , ergänzt durch einen rigorosen Sozialabbau, sowie die militärische Hochrüstung stellen die Arbeiterklasse der BRD, die Arbeitslosen wie die Beschäftigten, vor eine grundsätzlich neue Situation. Heute setzen die demokratischen Kräfte die Tarifautonomie vor allem dafür ein, den Generalangriff der Monopole auf den sozialen Besitzstand zu stoppen, deren weitergehende Zielvorstellungen nicht aufgehen zu lassen und die gewerkschaftliche Initiative wiederzugewinnen. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, daß die Tarifautonomie bei einem bestimmten Grad ihrer Einschränkung und Verrechtlichung und dieser Grad ist in allen entwickelten kapitalistischen Ländern und besonders in der BRD gegeben durchaus auch im Interesse der Monopolbourgeoisie liegen kann. Die Tarifautonomie ist für die Doktrin der Sozialpartnerschaft besonders anfällig, so daß sie, falls edn solcher Einbruch gelingt, nicht nur beträchtlich an Wirkung einbüßt, sondern in ihrem Wesensgehalt generell in Frage gestellt ist. Zum anderen sichern sich bei den Tarifverhandlungen die einflußreichsten und stärksten JVicmo-polvertreter auf Grund ihrer Stimmenmajorität in den Monopolverbänden überschaubare und durch sie festgelegte Kapitalverwertungsbedingungen, die es ihnen ermöglichen, im Konkurrenzkampf besser zu bestehen und den Interessenkonflikt innerhalb der Bourgeoisie zu ihren Gunsten zu lösen. Schließlich kann der bürgerliche Staat in den tariflichen Klassenauseinandersetzungen im Hintergrund bleiben, was den Anschein erwecken soll, als handele es sich bei den Tarifverträgen um Verträge zwischen gleichen Partnern. Deswegen muß einer Überbewertung der Tarifverträge und ihrer Stellung im bürgerlichen Arbeitsrecht entschieden entgegengetreten werden. Behauptungen bürgerlicher Arbeits-rechtler der BRD3, daß die auf der Ebene des Individualarbeitsvertrags lediglich formale Gleichstellung von Werktätigen und Unternehmern mit Hilfe des Tarifrechts in eine tatsächliche Chancengleichheit bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen umgewandelt worden sei, entsprechen nicht der Wirklichkeit. Das Gegenteil ist der Fall: Die politische und ökonomische Macht der Unternehmer kann mit dem Abschluß von Tarifverträgen in ihren Grundfesten nicht gebrochen, sondern nur in gewisser Weise eingeschränkt werden. In der BRD ist das Rechtsinstitut der Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützt und durch das Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949 i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) konkretisiert. Das TVG enthält Vorschriften über Inhalt und Form der Tarifverträge, über Tarifvertragsparteien, über die Wirkung der Rechtsnormen sowie 1 Die Stellungnahmen des DGB zu dem Gutachten sind abgedruckt in: R. Wahsner u. a., „Heuern und Feuern“ Arbeitsrecht nach der Wende, Hamburg 1985, S. 227 ff. la In der BRD werden jährlich mehr als 5 000 Tarifverträge abgeschlossen. 2 K. Marx, „Lohn, Preis und Profit“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 16, Berlin 1968, S. 152. 3 Vgl. Bundestags-Drucksache VI/3080, S. 176.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 25 (NJ DDR 1986, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 25 (NJ DDR 1986, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Rechtsanwendung ergeben sich aus ihrer staatsrechtlichen Stellung und aus ihrer dadurch bestimmten Verantwortung für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgst unter konsequenter Beachtung der allgemeingültigen Grundsätze für alle am Strafverfahren beteiligten staatlichen Organe und anderen Verfahrensbeteiligten. Diese in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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