Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 249 (NJ DDR 1986, S. 249); Neue Justiz 6/86 249 Wird beim Vergleich festgestellt, daß die Angaben des Nachweises mit denen des Wareneingangsbelegs übereinstimmen, wird der Nachweis mit dem Wareneingangsbeleg zusammen abgelegt. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Nachweis und dem Wareneingangsbeleg ist diese Warenposition nochmals zu kontrollieren. Bestätigt sich die Differenz, ist sie gegenüber dem Lieferer anzuzeigen und die entsprechende Forderung zum Ausgleich zu erheben. In den Kooperationsbeziehungen zwischen Lieferer und Einzelhandelsbetrieb ist dieser Nachweis bei festgestellten Mengendifferenzen innerhalb verschlossener Kollis wesentliches Beweismittel. Da die Leiter der Verkaufseinrichtungen durch Organisationsanweisungen u. ä. verpflichtet sind, die Engelmann-Methode bei der Feinkontrolle der Wareneingänge durchzuführen, kann die nicht korrekte Arbeit nach dieser Methode die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit (§§ 260 ff- AGB) für den Leiter der Verkaufseinrichtung nach sich ziehen, wenn z. B. dadurch für den Betrieb ein Schaden entsteht. Bei der Anwendung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit ist in jedem Fall sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung der materiellen oder der disziplinarischen Verantwortlichkeit gegeben sind. Hinsichtlich der materiellen Verantwortlichkeit muß u?a. beachtet werden, ob der Betrieb die sich aus festgestellten Mengendifferenzen oder Preisdifferenzen ergebenden Forderungen, die vom Leiter der Verkaufseinrichtung nicht gegenüber dem Lieferer angezeigt wurden, noch wirtschaftsrechtlich geltend machen kann, was zu einer Minderung des Schadens führen könnte. GERD FEHL, wiss. Mitarbeiter der Abt. Recht des Ministeriums für Handel und Versorgung Durchsetzung des Arbeitsrechts ; in Betriebsteilen Die Intensivierung der Volkswirtschaft ist auch durch die Konzentration von Produktions- und Leitungsprozessen geprägt. Insbesondere im Bereich der bezirksgeleiteten Industrie werden vielseitige wirtschaftsorganisatorische Maßnahmen durchgeführt, um zielstrebig eine effektivere Gestaltung der Leitungs- und Organisationsprozesse zu erreichen. So wurden seit der Kombinatsbildung zahlreiche Betriebe in juristisch nicht selbständige Betriebsteile umgewandelt, und ursprünglich kleinere Betriebsteile, die zu mehreren Kombinatsbetrieben gehörten, wurden auf Grund von Leitungsentscheidungen der Kombinatsdirektoren entsprechend § 7 Abs. 1 KombinatsVO einem Kombinatsbetrieb angegliedert und zu einem ökonomisch größeren Betriebsteil zusammengeschlossen. Nachfolgend sollen einige arbeitsrechtliche Probleme dargelegt werden, die vor allem Betriebsteile als innerbetriebliche Struktureinheiten von Kombinatsbetrieben betreffen, aber auch in Kombinaten, die nur aus Betriebsteilen bestehen, eine Rolle spielen. Neben den vielfältigen Maßnahmen, die der Erhöhung der Arbeitsproduktivität und Effektivität sowie der Einordnung von Betriebsteilen in die Wirtschaftstätigkeit des Kombinatsbetriebes dienen, sind auch Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß unter den gegebenen Bedingungen die wirksame Durchsetzung des Arbeitsrechts gewährleistet ist Das ist auch deshalb besonders notwendig, weil mit der Zusammenführung der Produktionskapazitäten die Werktätigen der Betriebsteile in das soziale Gefüge des Kombinatsbetriebes eingeordnet werden müssen. Für die Durchsetzung des Arbeitsrechts in einem Betriebsteil existieren grundsätzlich zwei Möglichkeiten: 1. die Übertragung der Arbeitsrechtsfähigkeit entsprechend § 17 Abs. 3 Buchst, a AGB auf den Betriebsteil. Dazu sind entweder Festlegungen im Statut des Kombinats (§ 29 Abs. 2 KombinatsVO) oder in Arbeitsordnungen der Kombinatsbetriebe vorzunehmen. 2. die Delegierung einzelner arbeitsrechtlicher Befugnisse auf den Leiter des Betriebsteils. Dazu wären entsprechende Regelungen in die Arbeitsordnung des Kombinatsbetriebes aufzunehmen (§ 91 AGB). ' Übertragung der Arbeitsrechtsfähigkeit auf den Betriebsteil Mit der Übertragung der Arbeitsrechtsfähigkeit gemäß § 17 Abs. 3 Buchst, a AGB wird der Betriebsteil zum Betrieb i. S. des § 17 AGB. Alle Rechte und Pflichten aus einem Arbeits- rechtsverhältnis bestehen dann zwischen dem betreffenden Werktätigen und dem jeweiligen Betriebsteil. Nach unseren Erfahrungen wird von der Übertragung der Arbeitsrechtsfähigkeit noch wenig Gebrauch gemacht. Gegenwärtig fehlt es demzufolge an der definitiven Abgrenzung von Rechten und Pflichten zwischen dem Kombinatsbetrieb und seinen Betriebsteilen. Dafür gibt es vielfältige Ursachen. Zum einen ist die Übertragung der Arbeitsrechtsfähigkeit nur zweckmäßig, wenn der Betriebsteil eine bestimmte Größe auf weist; ferner müssen die sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung aller arbeitsrechtlichen Aufgaben vorhanden sein. Zum anderen gibt es Vorbehalte, insbesondere der Direktoren und leitenden Mitarbeiter, daß sich ein arbeitsrechtlich selbständiger Betriebsteil isolieren kann und damit zusätzlicher Leitungsaufwand erforderlich ist, um seine ökonomische und soziale Integration zu gewährleisten. Im Interesse einer grundsätzlichen Orientierung halten wir es für erforderlich, die notwendigen Grenzen der Arbeitsrechtsfähigkeit von Betriebsteilen, das Verhältnis von ökonomischer Einordnung in den Kombinatsbetrieb und arbeitsrechtlicher Selbständigkeit sowie die Bedingungen für die soziale Entwicklung in den Kombinatsbetrieben noch eingehender zu untersuchen. Auf einige damit zusammenhängende Probleme wurde bereits an anderer Stelle aufmerksam gemacht (vgl. A. Langanke/E. Pätzold in NJ 1982, Heft 6, S. 268 ft). Delegierung einzelner arbeitsrechtlicher Befugnisse Man kann davon ausgehen, daß die Mehrzahl der Betriebsteile als Struktureinheiten von Kombinatsbetrieben bestehen. Da sie innerhalb der Kombinatsbetriebe eine spezifische Stellung haben, die durch territoriale, arbeitsorganisatorische, aufgabenbedingte und personelle relative Eigenständigkeit geprägt wird, müssen die arbeitsrechtlichen Befugnisse, die den Betriebsteilleitern übertragen werden sollen, eindeutig bestimmt werden. So ist z. B. zu erwägen, ob in den Arbeitsordnungen der Kombinatsbetriebe die Befugnisse zürn Abschluß, zur Änderung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen (§§ 39, 49, 51, 54 AGB), zum Abschluß von Delegierungsverträgen (§ 50 Abs. 1 AGB), zur Inkraftsetzung -von Arbeitsnormen und anderen Kenn-zahleri der Arbeitsleistung (§ 78 Abs. 1 AGB), zum Abschluß von Lohnvereinbarungen (§ 104 Abs. 1 AGB), zur Entscheidung über Prämien (§*§ 116, 118, 119 AGB), zum Abschluß von Qualifizierungsverträgen (§ 153 Abs. 1 AGB), zur Vereinbarung von Arbeitszeitplänen (§ 167 Abs. 2 AGB), zur Entscheidung über Vergünstigungen für alleinstehende Väter (§ 251 ÄGB), zur Anwendung der disziplinarischen Verantwortlichkeit in Form des Ausspruchs eines Verweises oder strengen Verweises (§ 254 Abs. 3 AGB) und zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit (§ 265 Abs. 2 AGB) auf den Leiter des Betriebsteils übertragen werden sollen. Welche, dieser Befugnisse ihm tatsächlich einzuräumen sind, ist abhängig von den konkreten Voraussetzungen wie der Größe des jeweiligen Betriebsteils, dem Produktionsprofil, der Entfernung vom Sitz des Kombinatsbetriebes, der personellen Besetzung, der Qualifikation des Betriebsteilleiters usw. Ob auf dieser Grundlage die Entscheidung für alle Betriebsteile ohne Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen und Aufgaben gleich ausfällt, ist auch vom Vergleich dieser Kriterien abhängig. Sind die Voraussetzungen für die einzelnen Betriebsteile sehr differenziert, wird u. U. eine unterschiedliche Ausstattung mit Befugnissen zweckmäßig sein. So bestehen z. B. für die Übertragung der Befugnis zum Abschluß arbeitsrechtlicher Verträge andere Bedingungen, wenn der Betriebsteil seinen Sitz am Ort des Kombinatsbetriebes hat, als wenn er territorial weit davon entfernt liegt. Mit der Eingliederung eines Betriebsteils in den Kombinatsbetrieb ergeben sich auch neue Bedingungen für die Leitung des Arbeitsprozesses. Deshalb ist eine spezielle Übertragung der Weisungsbefugnis picht erforderlich. Der Be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der für die jeweilige Arbeit geltenden tariflichen Bestimmungen. Vom Nettoarbeitsentgelt hat der Verhaftete, sofern er mindestens Stunden gearbeitet hat, pro Arbeitstag einen Betrag von, für die Deckung der im Zusammenhang mit Bahro entfachten Hetzkampagne des Gegners, war aufgrund politisch-operativer Inforiiiationen zu erwarten, daß der Geqner feindlich-negative Kräfte zu Protestaktionen, Sympathiebekundungen für Bahro sowie zu anderen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten entsprechen in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde.

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