Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 244 (NJ DDR 1986, S. 244); 244 Neue Justiz 6/86 raumlage, die Familienzusammensetzung sowie Größe, Struktur und Bauzustand des verfügbaren Wohnraumes zu berücksichtigen. In die Ausarbeitung der Wohnraumvergabepläne der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sind die Bürger umfassend einzubeziehen; das gleiche gilt bei Betrieben mit wohn-raumlenkenden Befugnissen (§ 27 WLVO)3 hinsichtlich der Werktätigen dieser Betriebe. Die örtlichen und gewerkschaftlichen Wohnungskommissionen haben das Recht, zu den Wohnraumvergabeplänen Vorschläge zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben. Der Entwurf der Wohnraumvergabepläne ist in geeigneter Weise mit den Bürgern zu beraten (§8 WLVO; §4 Abs. 3 der DB zur WLVO). Bewährt haben sich öffentliche Beratungen im Wohngebiet, öffentliche Ratssitzungen, Beratungen in Gewerkschaftsversammlungen der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen oder Beratungen im Rahmen der Ausschüsse der Nationalen Front. Die Wohnraumvergabepläne der Städte und Gemeinden werden jährlich von den Räten beschlossen und von den Volksvertretungen bestätigt. In Städten mit Stadtbezirken können unter Berücksichtigung der Größe der Stadtbezirke Wohnraumvergabepläne auch nach Stadtbezirken oder Wahlkreisen erarbeitet werden (§ 8 Abs. 1 WLVO). Die Zustimmung zu den Wohnraumvergabeplänen der Kombinate, - Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen, denen wohn-raumlenkende Befugnisse übertragen wurden, erfolgt durch die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden (§ 27 Abs. 2 Satz 1" WLVO). Eine Bestätigung dieser Wohnraumvergabepläne durch die örtlichen Volksvertretungen ist nicht vorgesehen (§ 67 Abs. 2 GöV). Diese Wohnraumvergabepläne werden durch die Leiter der Betriebe nach Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung und des örtlichen Rates verbindlich festgelegt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 WLVO; § 4 Abs. 3 Satz 4 der DB zur WLVO). Die Betriebe haben dem örtlichen Rat ein Exemplar ihres Wohnraumvergabeplanes zu übergeben (§ 4 Abs. 3 Satz 5 der DB zur WLVO). Die gleiche Funktion wie die Wohnraumvergabepläne haben die Wohnraumverteilungspläne der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften. Diese Pläne werden von den Vorständen der Wohnungsbaugenossenschaften in Zusammenarbeit mit den Leitern der Betriebe, staatlichen Organe und Einrichtungen vorbereitet4 und von den örtlichen Räten bestätigt. Die Bestätigung erfolgt vor der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung der Wohnungsbaugenossenschaft (§ 67 Abs. 2 GöV i. V. m. § 29 Abs. 1 WLVO). Die Wohnraumvergabepläne und die Wohnraumverteilungspläne bilden für die staatlichen Organe, Betriebe und sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften die verbindliche Grundlage für die Zuweisung bzw. Verteilung von Wohnraum an Bürger, Werktätige des Betriebes und Mitglieder der Genossenschaft. Für die Wohnungssuchenden wird aus diesen Plänen ersichtlich, ob sie im betreffenden Jahr mit Wohnraum versorgt werden sollen. Eine Rang- und Reihenfolge hinsichtlich der Dringlichkeit der Versorgung innerhalb eines Jahres kann allerdings aus diesen Plänen nicht abgeleitet werden. Auf ihrer Grundlage besteht auch kein Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Wohnung. Der Wohnungsantrag und die Entscheidung darüber Die Staatsorgane haben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Bürger ihre Wohnungsangelegenheiten den örtlichen Räten persönlich Vorbringen und sich von ihnen beraten lassen können (§ 3 Abs. 3 WLVO). Das gilt insbesondere für Wohnungssuchende Bürger, die einen Wohnungsantrag stellen wollen. Antragsteller (Wohnungssuchende Familien, Ehepaare und volljährige Einzelpersonen) wenden sich mit ihrem Wohnungsantrag an die Abteilung Wohnungspolitik und WohnungsWirtschaft des Rates der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde, auf dessen Territorium sie ihren Hauptwohnsitz haben. Das gilt grundsätzlich auch für Wohnungsanträge von Werktätigen aus Schwerpunktbetrieben und anderen Betrieben mit Werkwohnungen. Diese Werktätigen stellen ihre Anträge jedoch bei ihrem Betrieb, wenn das zwischen dem örtlichen Rat und dem Betrieb ausdrücklich vereinbart wurde (§ 27 Abs. 2 Satz 2 WLVO); über diese Möglichkeit sind die Werktätigen in geeigneter Weise zu informieren (§ 4 Abs. 3 Satz 2 der DB zur WLVO). Bürger, die aus Gründen der Berufsausbildung, Berufsausübung oder des Studiums sich zeitweilig an einem anderen Ort als ihrem Hauptwohnsitz aufhalten, stellen dort keinen Wohnungsantrag. Sie werden in der Regel in Wohnheimen und Internaten üntergebracht. Bei der Antragstellung um Aufnahme in ein Wohnheim handelt es sich nicht um einen Wohnungsantrag auf der Grundlage der WLVO. Will der Wohnungssuchende Bürger an diesem Ort seinen ständigen Wohnsitz begründen (z. B. wegen der Berufsausübung), ist eine Antragstellung beim dortigen örtlichen Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde nicht ausgeschlossen. In diesem Fall ist zwischen den beteiligten örtlichen Räten eine Abstimmung über die zu klärenden Fragen durchzuführen, z. B. Nachweis des Wohnraumbedarfs bzw. die Prüfung der Möglichkeit eines Wohnungstauschs, wenn der betreffende Bürger bereits eine Wohnung hat. Der Wohnungsantrag soll eine Begründung des Wohnraumbedarfs enthalten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WLVO). Diese Regelung dient der fristgemäßen Entscheidung des örtlichen Rates darüber, ob der Wohnungsantrag registriert oder abgelehnt wurde. Um den Wohnungssuchenden Bürgern die Antragstellung zu erleichtern, sind für den Wohnungsantrag die dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 WLVO). Bei den Vordrucken wird berücksichtigt, daß eine EDV-gerechte Erfassung und Bearbeitung möglich ist (z. B. Angabe der Personenkennzahl). Das sichert eine möglichst schnelle Bearbeitung der Wohnungsanträge. Bis zur Entscheidung über den Wohnungsantrag dürfen die Bürger keinen weiteren Wohnungsantrag stellen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 WLVO). Der Bürger hat Anspruch auf eine Entscheidung über seinen Wohnungsantrag. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 4 WLVO. Wird der Antrag registriert, hat der Bürger Gewißheit, daß sein Wohnungsproblem unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, sozialer und volkswirtschaftlicher Erfordernisse gelöst wird. Der Bürger hat andererseits die Möglichkeit, jederzeit seinen Wohnungsantrag zurückzuziehen. Das kann der Fall sein, wenn er im persönlichen Gespräch zu der Überzeugung gelangt, daß ein Wohnungstausch (§ 126 Abs. 1 ZGB i. V. m. §§ 14 f. WLVO) günstigere Möglichkeiten für die Lösung seines Wohnungsproblems bietet. Wohnungsangebot und Wohnraumzuweisung Vor der Entscheidung des örtlichen Rates über die Zuweisung von Wohnraum ist dem Bürger ein Wohnungsangebot zu unterbreiten (§ 11 Abs. 1 WLVO). Er erhält die Möglichkeit, den für ihn vorgesehenen Wohnraum zu besichtigen. Das wohn-raumlenkende Organ hat ihm dazu eine Besichtigungskarte auszuhändigen. Diese berechtigt den Bürger, den für ihn vorgesehenen Wohnraum zu betreten und in Augenschein zu nehmen. Der Rechtsträger, Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte des Wohnraumes ist verpflichtet, auf Grund dessen dem Bürger die .Möglichkeit der Besichtigung einzuräumen. Der örtliche Rat hat zu sichern, daß das Wohnungsangebot jeweils nur einem Wohnungssuchenden Bürger unterbreitet wird. Der Bürger hat sich innerhalb einer Woche gegenüber dem örtlichen Rat zu erklären. Lehnt er das Angebot ab oder äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, verliert das Angebot seine Gültigkeit. Das heißt, der örtliche Rat kann diese Wohnung nunmehr einem anderen Bürger anbieten. Damit ist gesichert, daß möglichst schnell frei gewordene Wohnungen wieder belegt werden. Bei wiederholter Ablehnung von angebotenem zumutbarem Wohnraum kann der Wohnungsantrag in den Wohnraumvergabeplan des folgenden Jahres aufgenommen oder aus dem Vergabeplan des laufenden Jahres gestrichen werden. Diese Entscheidung ist für den Bürger einschneidend und schwerwiegend. Sie kann deshalb nur durch Beschluß des züständigen örtlichen Rates erfolgen (§ 11 Abs. 2 WLVO). Eine allgemeingültige Bestimmung des Begriffs „zumutbarer Wohnraum“ ist auf Grund der unterschiedlichen Bedingungen und Voraussetzungen in den Bezirken, Kreisen, 3 Die Bezirkstage beschließen darüber, welchen Schwerpunktbetrieben und weiteren Betrieben mit Werkwohnungen mit Sitz im Territorium Aufgaben, Rechte und Pflichten der Wohnraumlenkung übertragen werden (§5 Abs. 2, 3. Stabstrich WLVO). In bestimmten Fällen ist kraft Rechtsvorschrift festgelegt, daß die Übertragung dieser Befugnisse durch Bezirkstagsbeschluß vorzusehen ist. Das betrifft die Deutsche Reichsbahn und die SDAG Wismut (§ 2 Abs. 2 der DB zur WLVO). Für sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften und für die Nationale Volksarmee, die Grenztruppen der DDR und die anderen Schutz- und Sicherheitsorgane (einschließlich Zivilverteidigung) bedarf es keiner solchen Festlegung durch die Bezirkstage. Ihnen sind diese Befugnisse kraft Rechtsvorschrift übertragen (§§ 23 Abs. I, 28 Abs. 1 WLVO). 4 Vgl. § 11 Abs. 1 der VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften i. d. Neufassung vom 23. Februar 1973 (GBl. I Nr. 12 S. 109) i. V. m. Abschn. V, Ziff. 3 des Musterstatuts für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen.

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