Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 24 (NJ DDR 1986, S. 24); 24 Neue Justiz 1/86 übertragen wurden (Recht zur Auflagenerteilung nach § 21 Abs. 7), neue Ordnungswidrigkeitentatbestände geschaffen wurden (§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, d und e), der Kreis der Subjekte von OrdnungsWidrigkeiten erweitert wurde (§ 25 Abs. 1 Ziff. 2) und die bisher bei Ordnungswidrigkeiten in der Rechnungsführung und- Statistik nur der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik zustehende Ordnungsstrafbefugnis auch der Staatlichen Finanzrevision zugesprochen wurde. So sind die Bestimmungen über die Verantwortung der Leiter der Kombinate und Betriebe (§ 22) und über die Verantwortung der Hauptbuchhalter (§ 24) zur Durchsetzung von Rechnungsführung und Statistik in ihrem Verantwortungsbereich klarer und eindeutiger gefaßt. Es steht nach wie vor fest, daß die Leiter die volle Verantwortung für die Durchsetzung der VO und der dazu erlassenen Rechtsvorschriften und Festlegungen tragen, von der sie auch nicht durch die in ihrem Auftrag handelnden Hauptbuchhalter oder durch die von ihnen mit speziellen Aufgaben zur Durchsetzung von Rechnungsführung und Statistik betrauten leitenden Mitarbeiter entbunden werden. Die Verantwortung der Leiter drückt sich insbesondere in der Pflicht zur Konkretisierung der Zweigrichtlinien für Rechnungsführung und Statistik auf der Grundlage der VO und der dazu erlassenen Rechtsvorschriften und anderen Festlegungen in betrieblichen Ordnungen aus (§ 22 Abs. 2). Welche Bedeutung gerade diese gesetzliche Forderung besitzt, beweisen vor allem die Ordnungsstrafbestimmungen der AO über die Ordnungsmäßigkeit und den Datenschutz in Rechnungsführung und Statistik (§ 15 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, a und b der AO). Die Leitungsverant-wortung ist stets mit Kontrollverantwortung gepaart, auch hinsichtlich der Tätigkeit des Hauptbuchhalters. Der Hauptbuchhalter, dessen eigenständige Verantwortung vor allem in der HauptbuchhalterVO vom 7. Juni 1979 (GBl. I Nr. 18 S. 156) geregelt ist (zu Rechnungsführung und Statistik § 4 dieser VO)* 20 * 22 8 9, hat zwar im Aufträge des Leiters für die Verwirklichung der Rechtsvorschriften und der anderen Festlegungen über Rechnungsführung und Statistik und auch für die Wahrhaftigkeit der Angaben des Berichtswesens Sorge zu tragen (§ 24 Abs. 1), er ist jedoch nach § 5 Abs. 1 der HauptbuchhalterVO in erster Linie staatlicher Kontrolleur. Nicht zuletzt wird das auch deutlich an den Ordnungswidrigkeitstatbeständen des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 der AO über die Ord-nungsmäßigkeit und den Datenschutz in Rechnungsführung und Statistik, der die Verletzung von Kontrollpflichten des Hauptbuchhalters unter ordnungsstrafrechtliche Sanktionen stellt. Aufgaben der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik Stärker ausgeprägt ist in der neuen VO über Rechnungsführung und Statistik die Verantwortung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik. Hatte bisher nur die bei dieser Zentralverwaltung bestehende Inspektion für Berichtswesen das Recht, bei der Feststellung von Verstößen die sofortige Herstellung der Gesetzlichkeit von den dafür verantwortlichen Leitern zu fordern (§ 23 Abs. 7 der alten VO vom 20. Juni 1975), so steht dieses Recht nunmehr den Leitern aller Abteilungen der Zentralstelle und allen Leitern der Bezirksund Kreisstellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik zu (§ 21 Abs. 7), wenn sie entsprechende Feststellungen z. B. bei Prüfungen über die Ordnungsmäßigkeit und Wahrhaftigkeit der Informationen (§ 21 Abs. 5 und 6) oder auf Grund anderer Quellen treffen. Um solchen Forderungen bzw. Auflagen der Staatlichen Zentralverwaltung einen stärkeren Nachdruck zu verleihen, wurden in § 25 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, e analog zu § 24 Abs. 1 der VO zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22. März 1984 (GBl. I Nr. 14 S. 173)8 - für die Nichtbefolgung oder mangelhafte Erfüllung dieser Forderungen und Auflagen Ordnungsstrafmaßnahmen vorgesehen. Neben diesem neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand weisen die Ordnungsstrafbestimmungen außerdem zwei weitere Neuerungen auf: So ist auch in Auswertung kriminologischer Untersuchungen nunmehr die Verhängung von Ordnungsstrafen bei Nichtanwendung einheitlicher Primärdokumente (§ 25 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, d) sowie gegen die zur Berichterstattung verpflichteten Personen möglich, die nicht zum Kreis der Leiter oder leitenden Mitarbeiter gehören, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben machen oder den Termin der Berichterstattung nicht einhalten (§ 25 Abs. 1 Ziff. 2). Damit wird also auch jener Personenkreis erfaßt, der im Rahmen des in § 17 Abs. 1 geregelten Berichtswesens Berichte zu erstatten oder Meldungen vorzunehmen hat. Wenn in der VO auch den Leitern der Inspektionen der Staatlichen Finanzrevision die Ordnungsstrafbefugnis für Ordnungswidrigkeiten gegen das System von Rechnungsführung und Statistik übertragen wurde (§ 25 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 der AO vom 6. August 1985), so resultiert das aus der Tatsache, daß die Staatliche Zentralverwaltung’ für Statistik obwohl sie zugleich auch Kontrollorgan ist infolge ihrer vielfältigen Aufgaben in ihrer Tätigkeit nicht so unmittelbar mit Verstößen gegen das System von Rechnungsführung und Statistik konfrontiert wird, wie das vom Gegenstand der Arbeit her zwangsläufig bei der ausschließlich Kontrolltätigkeit ausübenden Staatlichen Finanzrevision der Fall ist. Ordnungsmäßigkeit und Datenschutz Die schon mehrfach erwähnte AO über die Ordnungsmäßigkeit und den Datenschutz in Rechnungsführung und Statistik bringt bereits mit ihrer Überschrift zum Ausdruck, daß künftig dem Datenschutz größere Bedeutung beigemessen werden muß. Diese Bedeutung ergibt sich sowohl aus dem schrittweisen Übergang von handschriftlich ausgefertigten Belegen zu Medien der elektronischen Datenverarbeitung als auch von der bisher üblichen Erfassung und Aufbereitung von Daten zur elektronischen Datenverarbeitung und Datenspeicherung. Dieser Übergang zwang auch zu detaillierten Regelungen der sich herausbildenden Arbeitsvorgänge und -prozesse. Diese sich abzeiehnende Entwicklung führte auch zu einer, zwar generell nicht unüblichen, jedoch von der bisherigen gesetzlichen Fassung des Regelungsgegenstands abweichenden gesetzestechnischen Lösung. So ist lim Interesse einer eingehenden Detailregelung eine Reihe von Bestimmungen, die bisher in der AO vom 31. Dezember 1975 zu finden sind, in die Anlagen übernommen worden. Das betrifft sowohl die Regelungen über die Anforderungen an die Kassenführung und an die zahlungsauslösenden Belege sowie Sicherung belegmäßig erfaßter Daten (Anlage 1), die Regelungen über die Datenverarbeitung in Struktureinheiten, Betrieben und Einrichtungen der Datenverarbeitung (Anlage 2) als auch die Regelungen über die Aufbewahrung und Aufbewahrungsfristen der Dokumente von Rechnungsführung und Statistik (Anlage 3). Im Rahmen dieses Artikels ist es nicht möglich, auf alle neuen Aspekte der AO einzugehen. Hier soll nur auf einige hingewiesen werden, deren Kenntnis für die kriminalitätsvorbeugende und -bekämpfende Tätigkeit besonders wichtig ist. So ist vorgesehen, daß Stammdaten, die periodisch oder wiederholt in zahlungsauslösende Vorgänge einbezogen werden, in kürzeren Zeitabständen von sachkundigen Mitarbeitern, die nicht an der Auslösung von Zahlungsvorgängen beteiligt sind, kontrolliert werden. Künftig müssen also z. B. die Personalstammdaten, die die Grundlage für Lohn- und Gehaltszahlungen bilden, auf ihre Übereinstimmung mit der Zahl der tatsächlich beschäftigten Arbeitskräfte mindestens zweimal im Jahr in geeigneter Weise überprüft werden (§ 9 Abs. 4 der AO). Nicht neu, aber immer wieder hervorzuheben ist, daß die in § 22 der VO über Rechnungsführung und Statistik getroffene Festlegung, daß die Leiter die volle Verantwortung für die Durchsetzung der Bestimmungen zu Rechnungsführung und Statistik tragen und die Anforderungen an Rechnungsführung und Statistik in betrieblichen Ordnungen und Führungsdokumenten zu konkretisieren haben, in § 13 Abs. 1 und 2 der AO noch einmal statuiert worden ist. Neu ist dagegen, daß die Verletzung dieser Pflicht auf Grund des § 15 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst, d der AO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Neu ist auch die dem Hauptbuchhalter, dem Leiter für Haushaltswirtschaft bzw. dem Verantwortlichen für Rechnungsführung und Statistik in § 13 Abs. 3 Satz 2 der AO gegebene Orientierung für die Kontrolltätigkeit. Danach haben sie „ihre Tätigkeit besonders darauf zu richten, Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit und den Datenschutz in Rechnungsführung und Statistik sowie gegen die Sicherheit und den Schutz des sozialistischen Eigentums zu verhindern bzw. im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit frühzeitig aufzudek-ken“. Es unterstreicht den Verbindlichkeitscharakter dieser Orientierung, daß ihre Verletzung ebenfalls unter ordnungsstrafrechtliche Sanktion gestellt worden ist (§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 der AO). 8 Vgl. G. Tenher/E. Wittkopf, „Wirksamer Schutz des Volkseigentums ein Grundanliegen der neuen Hauptbuchhalterverordnung“, NJ 1980, Heft 1, S. 8. 9 Gemäß § 24 Abs. 1 OWVO kann gegen diejenigen, die Auflagen der Staatlichen Finanzrevision nicht befolgen oder mangelhaft erfüllen, eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Vgl. H. Duft/R. Gerberding, „Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten“, NJ 1984, Heft 7, S. 279 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 24 (NJ DDR 1986, S. 24) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 24 (NJ DDR 1986, S. 24)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

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