Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 238 (NJ DDR 1986, S. 238); 238 Neue Justiz 6/86 leiten, um zu prüfen, ob diese Mutter ihren übrigen Aufgaben bei der Erziehung des Kindes gerecht wird. In der gerichtlichen Praxis ist der Prozentsatz der Verfahren äußerst gering, in denen die zur Unterhaltszahlung in Anspruch genommenen Personen ein anderes Einkommen als den Arbeitsverdienst besitzen. Es handelt sich hier hauptsächlich um Einzelbauern und Handwerker, bei denen Vermögen in Betracht kommt. Wie bereits weiter oben erwähnt, stützt sich das Gericht bei der Feststellung der Vermögenslage der Prozeßparteien (bewegliches Vermögen, unbewegliches Vermögen, Gläubigerforderungen usw.) auf entsprechende Beweise. Ähnlich wie bei den Erwerbsmöglichkeiten machen die Gerichte auch hier die Höhe des Unterhalts nicht von dem Reinertrag des Vermögens abhängig, sondern der Unterhaltsverpflichtete kann, wenn dies das zu gewähr-leistende Lebensniveau des Kindes erfordert, zum Verkauf von Vermögen verpflichtet werden, wobei Einschränkungen und Ausschlüsse vorgesehen sind, die sich u. a. auf familiäre Landwirtschaftsbetriebe beziehen (Art. 844 ff., 921 ff. der polnischen ZPO). Anders verhält es sich bei Vermögen des minderjährigen Kindes. Es kann nur in Ausnahmefällen (mit Zustimmung des Familiengerichts) zur Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes verwendet werden. Sind die Eltern des Kindes in der Lage, Unterhalt aus ihren Arbeitseinkünften oder aus ihrem Vermögen zu zahlen, so hat das Kind natürlich Anspruch auf Unterhaltsleistung. Dies gilt selbst dann, wenn es eigenes Vermögen besitzt, es sei denn, daß der Reinertrag des Vermögens zum Unterhalt des Kindes ausreicht (Art. 103). Bei Unterhaltspflichtigen, die kein eigenes Vermögen besitzen, aber in der individuellen Landwirtschaft ihrer Eltern arbeiten, stellen die Gerichte die Höhe des Verdienstes, der der Unterhaltsleistung zugrunde zu legen ist, anhand der Einnahmen aus der Wirtschaft fest, bzw. die Gerichte verurteilen die Großeltern, als Eigentümer der Wirtschaft, zur Unterhaltszahlung, da sie nach dem Vater des Kindes zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind. Die Leistungen des Staates für die Familien und ihre einzelnen Mitglieder (Familienbeihilfen, Pflegebeihilfen, Erziehungsbeihilfen, Pauschalsummen für Kinder, die in Ersatzfamilien untergebracht sind usw.) werden auf die Unterhaltsbeiträge nicht angerechnet. Die Auszahlung der Beihilfe für das Kind erfolgt zu Händen des Elternteils, der das Kind tatsächlich betreut. Der Umstand der Nichteinbeziehung der Beihilfen in die Unterhaltsverpflichtung schließt jedoch nicht aus, daß sie im Einzelfall unterhältsmindernd wirken können. Eine solche Situation läge vor, wenn die staatlichen Leistungen, die zugunsten eines Kindes gewährt werden, zusammen mit dem Unterhalt eine Summe ergäben, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Lebensniveaus von Eltern und Kindern nicht gerecht wird (wenn z. B. der durchschnittlich pro Kopf der Familie des Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehende Betrag um die Hälfte niedriger wäre als in der Familie, in der der Unterhaltsberechtigte lebt). Da es verschiedene Arten von Leistungen des Staates gibt und diese nicht nur von den Arbeitsstellen der Eltern des Kindes, sondern auch von den Abteilungen der Sozialversicherungen und von den Organen der örtlichen staatlichen Verwaltungen ausgezahlt werden, muß für den Fall, daß ein ausländisches Gericht zu entscheiden hat, in dieser Hinsicht der Weg der Rechtshilfe beschriften werden (vgl. Art. 3 und 29 des Vertrages zwischen der Volksrepublik Polen und der Deutschen Demokratischen Republik über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 1. Februar 1957). In den letzten Jahren wird in der Praxis der Familiengerichte, gestützt auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts, der Verurteilung zur Unterhaltsleistung in Gestalt eines Bruchteils des Einkommens der Vorzug gegeben. Diese Form wird vor allem dann angewandt, wenn die Sachumstände darauf hinweisen, daß der Verpflichtete im Verlauf der beruflichen Arbeit eine höhere Qualifikation und einen höheren Verdienst erlangen wird und gleichzeitig mit Rücksicht auf das Alter des Kindes dessen wachsende Bedürfnisse eine Erhöhung des Unterhalts rechtfertigen werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines günstigen Klimas für die Erziehung der Kinder sind die Familiengerichte bemüht, die Unterhaltsverfahren durch gerichtliche Einigung der Prozeßparteien zu beenden (gegenwärtig endet jedes dritte Verfahren so). Ein solcher Abschluß der Unterhaltsverfahren ist ein gesellschaftliches Anliegen; er trägt auch dazu bei, daß die Unterhaltsverbindlichkeiten freiwillig erfüllt werden. Ehrendoktorwürde für Prof. Dr. sc. K. F. Scheremet Der Wissenschaftliche Rat der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR verlieh am 7. April 1986 dem Verdienten Wissenschaftler der RSFSR Prof. Dr. sc. Konstantin Filipowitsch Scheremet, Stellvertreter des Direktors des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, die Würde eines Doktors der Staatswissenschaften (Dr. rer. pol.) ehrenhalber. Damit werden insbesondere die hervorragenden theoretischen Leistungen K. F. Scheremets zur Entwicklung der sozialistischen Staatsrechtswissenschaft sowie seine Verdienste bei der Heranbildung wissenschaftlicher Nachwuchskader und bei der Ausbildung von Funktionären für den Staatsapparat der DDR gewürdigt Auf Grund seiner umfangreichen wissenschaftlichen Arbeiten und seiner ständigen engen Verbindung zur sozialistischen Staatspraxis ist K. F. Scheremet einer der profiliertesten Vertreter der sowjetischen Staatsrechtswissenschaft. Im Mittelpunkt seines theoretischen Schaffens stehen Fragen der Entwicklung der sozialistischen Demokratie sowie des sozialistischen Vertretungssystems. Er beschäftigt sich vor allem mit dem Aufbau und der Arbeitsweise der örtlichen Sowjets bei der Leitung der sozialökonomischen Entwicklung des Territoriums sowie mit der Tätigkeit der Volksdeputierten. K. F. Scheremet ist mit einer Vielzahl wissenschaftlicher Publikationen hervorgetreten, die international starke Beachtung gefunden haben. Auch in der DDR erschienen Arbeiten von ihm, die für die Entwicklung des Staatsrechts und des Verwaltungsrechts der DDR bedeutungsvoll sind. K. F. Scheremet ist maßgeblicher Mitautor des Hochschullehrbuchs „Staatsrecht der UdSSR" (Moskau 1980, Berlin 1982), das eine wichtige Grundlage für die Ausbildung in diesem Rechtszweig ist. Gemeinsam mit G. W. Barabaschew verfaßte er das Buch „Die Vdlksvertretungen in der Sowjetunion Aufgaben, Aufbau und Arbeitsweise" (Moskau 1974, Berlin 1978), das wichtige theoretische Erkenntnisse sowie Erfahrungen der Staatspraxis vermittelt. In mehreren in der Zeitschrift „Staat und Recht" veröffentlichten Aufsätzen befaßte sich K. F. Scheremet mit der rechtlichen Regelung der Funktionen der örtlichen Sowjets in der UdSSR, mit dem Status der Volksdeputierten und den Formen ihrer Tätigkeit sowie mit der neuen Verfassung der UdSSR und der Entwicklung des Territorialprinzips in der staatlichen Leitung. Multilaterale Forschungen von Staats- und Rechtswissenschaftlern sozialistischer Länder, die seit 1972 Entwicklungsproblemen des Territoriums und seiner Leitung durch die örtlichen Organe der Staatsmacht gewidmet sind, verdanken ihre Ergebnisse in hohem Maße der Initiative K. F. Scheremets und seinen Beiträgen zur theoretischen Verallgemeinerung. Mit diesem Projekt, das u. a. zu den Publikationen „örtliche Organe der sozialistischen Staatsmacht - Tendenzen ihrer Entwicklung in sozialistischen Ländern" (Berlin 1978) und „örtliche Volksvertretungen und territoriale Entwicklung - Erfahrungen sozialistischer Staaten“ (Berlin 1985) führte, wurden neue Maßstäbe für eine fruchtbare internationale Forschungskooperation auf dem Gebiet der Staats- und Rechtswissenschaft gesetzt. Bereits in den 50er Jahren gehörte K. F. Scheremet zu den Gastprofessoren, die in der DDR den Aufbau neuer, auf dem Boden des Marxismus-Leninismus stehender rechtswissenschaftlicher Disziplinen unterstützten, bei der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses halfen und die Ausbildung von Kadern für den Staatsapparat förderten. Seitdem verbinden K. F. Scheremet enge und fruchtbare Kontakte der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR. Neu in den Wissenschaftlichen Beiträgen der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg Normative Entscheidungen der Rechtssubjekte als Entfaltungsform der Vorzüge und Triebkräfte des Sozialismus Wissenschaftliche Beiträge 1985/62 (B 23) Bd. 1: 96 Seiten; EVP (DDR): 6 M Hier werden der interessierten Öffentlichkeit Materialien einer wissenschaftlichen Konferenz der Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der MLU unterbreitet. Sie beschäftigte sich mit der Bedeutung normativer rechtlicher Verhaltensvorschriften, die von Rechtssubjekten auf der Grundlage der Rechtsnormen verbindlich festgelegt werden. Referat und Diskussionsbeiträge behandelten u. a. Wesen, Rechtmäßigkeit und Gestaltung normativer Subjektentscheidungen, das Verhältnis von Recht und Rechtsverwirklichungsentscheidungen sowie von sozialistischen Grundrechten und normativen Konkretisierungsakten, die Rolle der Normen gesellschaftlicher Organisationen im rechtlichen Regelungsmechanismus sowie die Merkmale rechtlicher Subjektvorschriften unter wirtschaftsrechtlicher Sicht. Bd. I kann ebenso wie der in Kürze erscheinende Bd. II über die Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der MLU, Bereich Staats- und Rechtstheorie, Universitätsplatz 10, Halle, 4020, bezogen werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 238 (NJ DDR 1986, S. 238) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 238 (NJ DDR 1986, S. 238)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, die ein spezifischer Ausdruck der Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft sind. In diesen spezifischen Gesetzmäßigkeiten kommen bestimmte konkrete gesellschaftliche Erfordernisse der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgenählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit -auf der allgemein sozialen Ebene weist die Strategie der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit folgende wesentliche miteinander verbundene bzw, aufeinander abgestimmte Grundzüge auf: Staatssicherheit das do-, Unbedingte Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der sowie der und Westberlin im Interesse der Öffentlichkeit und auch der GMS. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, über einige Grundfragen der Abgrenzung, der völkerrechtlichen Beziehungen zwischen der und der Reiseund Besuchervereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin., Anordnung über Einreisen von Bürger der in die DDR.

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