Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 233 (NJ DDR 1986, S. 233); Neue Justiz 6/86 233 2. Der Eingaben weg ist auch bei solchen Konflikten angebracht, bei denen auf die Rechtsgestaltung unterstellter Kombinate, Betriebe, Organe oder Einrichtungen Einfluß zu nehmen ist. Neben den verschiedenen, vorstehend genannten und primär anzuwendenden Farmen der Anleitung und Unterstützung haben die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe im Rahmen ihrer Kompetenzen die Möglichkeit, diesen gegenüber Weisungen zu erteilen (§§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 3, 32 Abs. 2 KombinatsVO; §§10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2 und 3 GöV), diie auf die Klärung eines zivil- oder arbeitsrechtlichen Konflikts gerichtet sind. Durch Weisungen wird das Verhalten eines der Beteiligten festgelegt, es wird jedoch keine rechtsverbindliche, zwangsweise durchsetzbare, in Inhalt, Form und Wirkung einem Akt der Rechtsprechung gleichzusetzende Entscheidung herbeigeführt. Durch diie Weisung wird der Gerichtsweg nicht eingeschränkt. 3. Der Eingabenweg ist auch in den Fällen erfolgversprechend, in denen der Nichterfüllung juristischer Pflichten Umstände zugrunde liegen, die weniger Ausdruck subjektiven Fehlverhaltens des Verpflichteten sind, sondern die vielmehr partiell und zeitweise objektiv bedingte Hemmnisse in der Rechtsverwirklichung darstellen. Solche Hemmnisse können ohnehin nur durch staatliche Leitungsentscheidungen beseitigt werden, die dann auch die Grundlage dafür schaffen, daß der einzelne Rechtskonflikt einer Lösung zugeführt werden kann. Erfüllt beispielsweise ein Vermieter seine Instandhaltungspflicht nicht im vollen Umfang, weil die Reparaturkapazität nicht ausreicht, dann kann diese Rechtsverletzung letztlich erst durch die im Ergebnis entsprechender staatlicher Bilanzentscheidungen bewirkte Umverteilung oder Erweiterung der Reparaturfeapazität korrigiert werden. Zugleich können weitere Rechtsverletzungen dieser Art vermieden werden. Soweit im Zusammenhang mit betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen arbeitsrechtliche Probleme entstehen, können sie mitunter nur dann im Interesse des Werktätigen gelöst werden, wenn durch Maßnahmen der wirtschaftsleitenden Organe die erforderlichen materiellen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen wurden. 4. Der Eingabenweg ist schließlich auch dann zu beschreiten, wenn der Konflikt aus Situationen erwächst, die ohnehin nur durch Herbeiführung verwaltungsrechtlicher Einzelentscheidungen geklärt werden können. Durch diese Entscheidungen werden unmittelbar bestimmte Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverhältnisse begründet, geändert oder beendet (z. B. Verbindlichkeitserklärung über Mietverträge gemäß § 100 Abs. 2 ZGB, '§§ 12 Abs. 4, 36, 37 WLVO; Begründung und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen durch Berufung oder Wahl gemäß §§61, 62, 65, 66 AGB; Übertragung des Erziehungsrechts durch das Organ der Jugendhiilfe gemäß §§ 45 Abs. 2 und 3 Satz 2, 46 Abs. 2, 47 Abs. 3 FGB), oder von derartigen Entscheidungen ist die Wirksamkeit solcher Rechtsverhältnisse abhängig (z. B. Genehmigung des Wohnungstauschvertrages gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 ZGB, §§ 14 Abs. 2, 36, 37 WLVO; Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Lehrvertrages gemäß § 141 Abs. 5 AGB). Werden von den Bürgern zur Überwindung zivil-, fami-lien- und arbeitsrechtlicher Konflikte Anliegen an die staatlichen Organe herangetragen, denen im Rahmen dieser Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend entsprochen werden kann, sind die Grenzen der Gewährung staatlichen Rechtsschutzes im Eingabenweg erreicht. Konfliktsituationen, bei denen der Eingabenweg keine effektive Rechtsverwirklichung gewährleistet Kann ein Rechtskonflikt auf dem Eingabenweg nicht oder nicht dauerhaft gelöst werden, dann ist dem Bürger entsprechend den Rechtsvorschriften auf andere Weise Rechtsschutz zu gewähren. Solche Konfliktsituationen sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben: 1. Der Bürger erstrebt zur Sicherung seiner Ansprüche eine verbindliche und vollstreckbare Entscheidung, oder eine solche Entscheidung ist zur Herbeiführung eines rechtlich gebotenen Verhaltens des Verpflichteten unumgänglich. So ist insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten unter Bürgern mitunter schon aus der Sache und dem (bisherigen) Verhalten der Beteiligten erkennbar, daß ein Hinweis auf die bestehende Rechtslage nicht ausreicht, um ein ihr entsprechendes Verhalten zu bewirken, sondern daß es einer gegen den Willen des Verpflichteten durchsetzbaren Entscheidung bedarf. - 2. Dem Konflikt liegen Rechtsverhältnisse zugrunde, die auf längere oder unbestimmte Zeit wirken (sog. Dauerschuldverhältnisse) und die deshalb einer verbindlichen und voll- streckbaren Entscheidung bedürfen. Das betrifft insbesondere alle wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (z. B. Unterhaltszahlungen) oder auch solche, deren Realisierung größere Zeiträume umfassen kann (z. B. höhere Schadenersatzverpflichtungen). Ebenso sind hier Ansprüche auf Duldung oder Unterlassung von Handlungen einzuordnen. Es ist beispielsweise wenig sinnvoll, im Eingabenweg klären zu wollen, ob der Eigentümer eines Grundstücks dessen Mitbenutzung durch den Nachbarn zu gestatten hat. 3. Häufig entstehen Rechtsstreitigkeiten dadurch, daß sich die Partner eines Rechtsverhältnisses über dessen Bestehen oder Nichtbestehen, dessen Inhalt und Gestaltung selbst nicht zu einigen vermögen. Solche auf die Feststellung und Gestaltung von Rechtsverhältnissen gerichteten Anliegen erfordern eine auf den Einzelfall bezogene staatliche Entscheidung. 4. Der Eingabenweg scheidet schließlich dort aus, wo Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen ausschließlich den Gerichten Vorbehalten ist. Solche Fälle sind z. B. die Aufhebung eines Mietverhältnisses wegen dringenden Eigenbedarfs gemäß § 122 ZGB, der Einspruch gegen einen Änderungsvertrag gemäß § 60 AGB, die Feststellung der Unwirksamkeit einer gegenüber dem Organ der Jugendhilfe erklärten Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 59 FGB. In diesen Fällen kann dem Rechtsschutzbegehren der Bürger nur durch Inanspruchnahme des Gerichtsweges wirksam entsprochen werden. Versuche, eine Beilegung solcher Rechtskonflikte im Eingabenweg zu erreichen, verzögern den Rechtsverwirklichungsprozeß und können unter Umständen für den Bürger mit Rechtsnachteilen verbunden sein. So werden z. B. die im Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht geregelten Verjährungsfristen durch' die Eingabenbearbeitung nicht gehemmt. Es ist daher im Interesse einer effektiven Rechts Verwirklichung und zur Wahrung der Rechtssicherheit der Bürger erforderlich, in diesen Fällen den Eingabenverfasser zur Rechtsverfolgung an die Gerichte zu verweisen. Der eigenverantwortlichen Verwirklichung der sich aus den Normen des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts ergebenden bzw. auf deren Grundlage gestalteten Rechte und Pflichten entspricht es, daß die Gerächte nur dann tätig werden, wenn von einem der Beteiligten selbst eine darauf ausgerichtete rechtsförmige Initiative (Klage, Antrag) ausgeht. 18 Außer den Beteiligten ist es nur noch dem Staatsanwalt im gesetzlich vorgegebenen Rahmen19 und entsprechend seiner spezifischen Funktion als Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit möglich, zivil-, familien- oder arbeitsrechtliche Verfahren einzuleiten. Diese Regelungen folgen aus dem Prinzip der Rechtssicherheit im sozialistischen Staat. 18 X. Hlawenka (a. a. O., S. 126ff.) hält es unter dem Aspekt einer durchgängigen Rechtsverwirklichung nach gescheiterten Bemühungen im Eingabenweg für sinnvoll, Eingaben und Gerichtsweg partiell zusammenzuführen und den Räten der Kreise ein selbständiges Klagerecht einzuräumen. Derartige Überlegungen lassen u. E. sowohl die als Ausdruck der notwendigen Arbeitsteilung im System der sozialistischen Staatsmacht bestehenden unterschiedlichen Kompetenzen der Staatsorgane als auch die Spezifik des Rechtsverwirklichungsprozesses in den Bereichen des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts, insbesondere die prozessualen Dispositionsbefugnisse der Prozeßparteien, unberücksichtigt. 19 Vgl. Grundlagen der Rechtspflege, a. a. O., S. 145 f. Neu im Staatsverlag der DDR Dr. Richard Mand/Dr. sc. Carola Schulze: Der Bürger und seine gesellschaftlichen Organisationen Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“, Heft 67 122 Seiten; EVP (DDR) : 2 M Gesellschaftliche Organisationen als freiwillige Vereinigungen von Bürgern zur Wahrnehmung spezifischer Interessen und zur Verwirklichung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten sind ein wichtiges Element der sozialistischen Gesellschaft und ihres politischen Systems. Sie werden in Massenorganisationen, Genossenschaften, Berufsvereinigungen, Gesellschaften und Vereinigungen unterschieden. Die Autoren behandeln u. a. das Verhältnis zwischen der Partei der Arbeiterklasse und den gesellschaftlichen Organisationen, deren Zusammenwirken mit den staatlichen Organen, die Rolle der gesellschaftlichen Organisationen bei der Rechtsgestaltung und Rechtsverwirklichung, die Grundrichtungen der Tätigkeit dieser Organisationen, Statuten bzw. Satzungen und andere Normen der Leitungsgremien sowie Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Prof. Dr. Manfred Mühlmann/Dr. Mathias Beck: Wohnen als AWG-Mitglied Schriftenreihe „Recht ln unserer Zeit“, Heft 62 112 Selten; EVP (DDR): 1,75 M In der DDR bestehen rund 900 AWGs und etwa 300 gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaften mit insgesamt ca. 1 Million Wohnungen. Die Autoren behandeln u. a. die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft ih einer AWG, die von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen, den Inhalt des Nutzungsvertrags über eine AWG-Wohnung (insb. Instandhaltungspflichten und Modernisierungsmöglichkeiten), die Aufgaben der Mitgliederversammlung und anderer Organe der AWG, die Beendigung der Mitgliedschaft und der Wohnungsnutzung, die Rechtswirkungen einer Ehescheidung in bezug auf die AWG-Wohnung sowie die Möglichkeiten des Wohnungstauschs.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszuqehen, daß die Sammlung von Informationen im tvollzuq zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtunqen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erweisen sich jegliche Erscheinungen der Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor.

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