Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 228 (NJ DDR 1986, S. 228); 228 Neue Justiz 6/86 Anforderungen an Analysen zur Wirksamkeit des Arbeitsrechts Prof. Dt. sc. WERA THIEL, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten können nur dann das gesellschaftlich erforderliche Niveau erreichen, wenn das Arbeitsrecht so gestaltet, gesetzt, angewendet, genutzt und befolgt wird, daß es auf der Grundlage objektiver Verbaltensbedingungen und im Zusammenwirken mit allen Mechanismen und Instrumenten der Verhaltensstimulierung und -Orientierung massenhaft ein dem intensiven Reproduktionstyp adäquates Arbeitsverhalten erzeugt und hierüber die Sicherung, den Schutz und die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse bewirkt. Mit der Ermittlung der Wirksamkeit des Arbeitsrechts und der Analyse seines Wirkungsprozesses muß daher herausgefunden werden, was das Arbeitsrecht tatsächlich bewirkt1 und wie rationell es die angestrebten sozialen Ziele erreicht. Das bedeutet, auch herauszufinden, welche Arbeitsrechtsnormen und welche weiteren Elemente des arbeitsrechtlichen Regelungsmechanismus die Entwicklung beschleunigen, welche wirkungslos sind oder die Entwicklung möglicherweise sogar hemmen und welche Verhältnisse, „die erst der Möglichkeit nach vorhandefi sind“, dadurch hervorgebracht werden, daß ihnen das Arbeitsrecht „eine rechtliche Bewegungsform“2 gibt. Der Einfluß des Arbeitsrechts auf die Herausbildung entwickelter und neuer Verhältnisse bedarf aus der Sicht der beschleunigten Entwicklung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts stärkerer Beachtung.3 Um die Frage zu beantworten, ob die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten geeignet sind, z. B. Werktätige in Forschung und Entwicklung auf das durch Wissenschaft, Technik und Technologie unabdingbar geforderte Denken in neuen Dimensionen und auf ein Handeln in zum Teil völlig veränderten Verantwortungsbereichen zu orientieren und sie für die verantwortungsbewußte Erfüllung der mit den Schlüsseltechnologien einhergehenden neuen Aufgaben zu motivieren, bedarf es gezielter Analysen der Wirksamkeit des Arbeitsrechts. Gleiches gilt für die Feststellung, ob das Arbeitsrecht ausreichend dazu beiträgt, alle Potenzen sozialistischer Kollektivität freizusetzen und zu nutzen und die sozialistische Demokratie im Betrieb, die eigenverantwortliche schöpferische Gestaltung der Arbeitsund Lebensbedingungen durch die Werktätigen selbst umfassend zu entwickeln. Die Kenntnis der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Arbeitsrechts ist daher erforderlich, um alle vom Arbeitsrecht ausgehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, die das Verhalten der Werktätigen beeinflussen und besonders im Zusammenhang mit dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt, mit der Sicherung der Einheit von Rationalität und sozialer Sicherheit stehen. Es ist folglich ständige Aufgabe der Arbeitsrechtspraxis und -Wissenschaft, die Wirksamkeit des Arbeitsrechts zu analysieren, um seine Entwicklung zu ermöglichen und um seine aktive Rolle bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten zu' sichern. Deshalb fordert u. a. §9 AGB neben der strikten Verwirklichung des sozialistischen Arbeitsrechts, daß die Wirksamkeit des Arbeitsrechts analysiert und dessen Übereinstimmung mit den Erfordernissen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft gewährleistet wird. Das Oberste Gericht hat sich besonders im Zusammenhang mit seiner 3. Plenartagung am 24. Juni 19824 mit dem Beitrag der Arbeitsrechtsprechung zur effektiven Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens beschäftigt und seine 9. Plenartagung am 11. Oktober 19845 dem Beitrag der Arbeitsrechtsprechung zur Verwirklichung der ökonomischen Strategie der 80er Jahre gewidmet. Beide Plenartagungen beinhalten Erkenntnisse über die Wirksamkeit des Arbeitsrechts bei der Leitung ökonomischer Prozesse und bei der Verbindung von Leistungsentwicklung, Festigung der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Anhand der Arbeitsrechtsprechung, aber auch der Rechtsanwendung in den Betrieben und anhand der Einschätzung der objektiven und subjektiven Bedingungen für rechtlich-relevantes Handeln der Arbeitsrechtssubjekte hat das Oberste Gericht zur Wirksamkeit wesentlicher Arbeitsrechtsnormen und Arbeitsrechtsinstitute Stellung genommen, progressive Entwicklungen im Prozeß der Rechtsverwirklichung verallgemeinert sowie Hemmnisse bei der wirksamen Durchsetzung des Arbeitsrechts und deren Ursachen ermittelt. Die Forschungsarbeit der Arbeitsrechtswissenschaft und die bisher vorgelegten Ergebnisse konzentrieren sich seit geraumer Zeit vorwiegend auf Effektivitätsuntersuchungen. Will die Arbeitsrechtswissenschaft den Anforderungen an die Gesellschaftswissenschaft gerecht werden, „die sozialistische Gesellschaft als einen einheitlichen sozialen Organismus noch gründlicher, tiefer und umfassender auf Funktionsweise, Entwicklungstendenzen, Gesetzmäßigkeiten, Widersprüche und Triebkräfte hin zu erforschen, um so das theoretische Fundament und Instrumentarium unserer Gesellschaftsstrategie weiter zu vervollkommnen“6, so kann sie das nur, indem sie sich mit allen objektiven und subjektiven, rechtlichen und „nichtrechtlichen“ Wirkungsbedingungen des Arbeitsrechts befaßt.7 Um zu ermitteln, ob die geplanten Wirkungen tatsächlich vom Arbeitsrecht ausgehen, d. h., ob und inwieweit das Recht angewendet, eingehalten und genutzt wird, und darüber hinaus festzustellen, ob hierdurch die mit dem Arbeitsrecht angestrebten sozialen Ziele auch tatsächlich erreicht werden bzw. der beabsichtigte Annäherungsprozeß in der erwarteten Richtung vonstatten geht, ist von den Erkenntnissen auszugehen, die die allgemeine sozialistische Rechtstheorie erarbeitet hat8 und die durch Wirksamkeitsuntersuchungen anderer Rechtszweige bestätigt wurden.8 Ausgehend von dem Bereich der gesellschaftlichen Verhältnisse, den das sozialistische Arbeitsrecht beeinflußt, und von der spezifischen Wdrkungs-rdchtung des Arbeitsrechts, sind bei der Analyse des arbeitsrechtlichen Wirkungsprozesses und bei der Ermittlung seiner Wirksamkeit eine Reihe von Zusammenhängen zu beachten, auf die im folgenden näher einzugehen ist. Die gesellschaftliche Wirksamkeit des Arbeitsrechts als Element der Wirksamkeit der staatlichen Leitung der Arbeitsverhältnisse der Arbeiter und Angestellten Die Erkenntnis, daß quantifizierbare Aussagen zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Rechts nur möglich sind, wenn das Recht im Zusammenwirken mit allen anderen das Verhalten der Werktätigen beeinflussenden Bedingungen und Faktoren betrachtet wird, gilt auch für das Arbeitsrecht. Das Wirken des Arbeitsrechts ist von der praktischen Tätigkeit der Werktätigen bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse nicht zu trennen. Es ist Bestandteil der Wirksamkeit der gesamten Leitung und Organisation dieser Verhältnisse. Auch für das Arbeitsrecht gilt, daß 'das Recht im Rahmen des Systems der Leitung wirkt“10 und Aussagen über seine gegenwärtige Wirksamkeit nur „im Rahmen einer Gesamteinschätzung der Wirksamkeit aller Maßnahmen der Leitung“11 möglich sind. Beispielsweise ist die tatsächliche Entwicklung auf dem Gebiet von Ordnung, Disziplin und Sicherheit oder das Bemühen um die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Erziehung zu bewußter, initiativreicher Disziplin eingeschlossen den Schutz des sozialistischen 1 Vgl. K. A. Mollnau, „Effektivitätsanalysen des sozialistischen Hechts als Bestandteil der staatlichen Leitungstätigkeit“, Staat und HeCht 1985, Heft 5, S. 382. 2 W. BallasChk, „Das Recht als Form gesellschaftlicher Verhältnisse und sein spezifischer Inhalt“, ln: Staat Recht - Gesellschaft (Historische und theoretische Aspekte), Konferenzmaterlallen -Protokolle Informationen des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR, Berlin 1985. 3 Vgl-, hierzu P. Sander/W. Thiel, „Wissenschaftlich-technischer Fortschritt und sozialistisches Arbeitsrecht“, NJ 1984, Heft 9, S. 129 ff. 4 Vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung nach dem 10. FDGB-Kongreß“, NJ 1982, Heft 8, S. 340 ff.; vgl. auch OG-Informätionen 1982, Nr. 4. s. 3 ff. 5 Vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung zur Verwirklichung der ökonomischen Strategie“, NJ 1984, Heft 12, S. 476 ff.; vgl. auch OG-Informatlonen 1984, Nr. 5, S. 3 ff. 6 K. Hager, Gesetzmäßigkeiten unserer Epoche - Triebkräfte und Werte des Sozialismus, Rede auf der Gesellschaftswissenschaftlichen Konferenz des Zentralkomitees der SED am 15. und 16. Dezember 1983 ln Berlin, Berlin 1983, S. 31. 7 Der Bereich Arbeitsrecht der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität hat erste Ergebnisse zu Untersuchungen dieser Art ln einer Studie „Aufgaben und Wirksamkeit des Arbeitsrechts bei der rationellen Nutzung des Arbeitsvermögens und der Erhöhung der sozialistischen Arbeitsdisziplin“ (unveröffentlicht) vorgelegt. 8 Vgl. Insbesondere: Autorenkollektiv (Leitung Kl A. Mollnau), Objektive Gesetze - Recht Handeln, Berlin 1979. 9 Vgl. Insbesondere U.-J. Heuer, Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts, Berlin 1979. 10 U.-J. Heuer, Recht und Wirtschaftsleitung lm Sozialismus, Berlin 1982, S. 137. 11 U.-J. Heuer, Wirksamkeit des Wirtschaftsrechts, a. a. O., S. 12.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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