Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1986, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 227 (NJ DDR 1986, S. 227); Neue Justiz 6/86 227 und das Ausmaß der Mißachtung der Gesundheit stärker berücksichtigen.9 10 11 Gegen Vorbestrafte ist die Geldstrafe als Hauptstrafe ausnahmsweise möglich. Dies setzt voraus, daß die objektive Schädlichkeit und der Grad der Schuld der erneuten Straftat (vor allem der Zusammenhang zwischen den Straftaten, das Intervall zwischen Vorstrafe und erneuter Tat) und nicht zuletzt das Verhalten des Täters nach der letzten Bestrafung dies rechtfertigen. Ein erheblicher Teil der Hauptstrafen wird durch gerichtlichen Strafbefehl ausgesprochen. Die Gerichte haben die Voraussetzungen für diese Verfahrensart, aber auch die vom Staatsanwalt beantragte Höhe der Strafe zu prüfen. Halten sie eine höhere oder niedrigere als die beantragte Strafe für angemessen, ist die Sache gemäß § 271 Abs. 2 Satz 2 StPO an den Staatsanwalt mit einer entsprechenden Begründung zurückzugeben. Zusatzgeldstrafe Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Anwendung der Geldstrafe muß diese zusätzliche Maßnahme zur Erziehung des Täters oder zum Schutz der Gesellschaft erforderlich und im Verhältnis zur Hauptstrafe angemessen sein (§§23 Abs. 2, 49 StGB). Daraus hat die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts folgende Orientierungen abgeleitet: Wird die Zusatzgeldstrafe zur Verurteilung auf Bewährung ausgesprochen, bedarf es in der Regel keiner weiteren Maßnahme gemäß § 33 Abs. 4 StGB. Die Höhe der auszusprechenden Zusatzgeldstrafe kann auch unter der des angerichteten Schadens liegen. Damit wird der Grundsatz unterstrichen, daß die Geldstrafe im wesentlichen nach den Umständen zu bemessen ist, die auch bei der Hauptstrafe maßgeblich sind. Es kommt vor allem darauf an, daß sie einen spürbaren, aber auch realisierbaren Eingriff in die persönlichen Vermögensverhältnisse gewährleistet. Die Zusatzgeldstrafe ist vor allem dann notwendig und wirksam, wenn den Straftaten Bereicherungssucht, und spekulative Motive zugrunde liegen und dem Täter über Schadenersatz- und andere Forderungen hinaus jegliche Vermögensvorteile aus den Straftaten entzogen werden sollen. Die Zusatzgeldstrafe sollte auch dann angewendet werden, wenn der Täter die Tat unter erheblichem Alkoholeinfluß begangen hat. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters Aus den spezifischen Anwendungsvoraussetzungen für die Geldstrafe, die bereits im Gesetz (§§ 36 Abs. 1, 49 Abs. 3 StGB) begründet sind19, hat das Plenum zwei Aspekte hervorgehoben* Zum einen geht es um die Bedingung, daß die Vermögensverhältnisse des Täters, seine finanziellen Verpflichtungen (einschließlich der durch die Straftat begründeten Schaden-ersätzverpflichtungen und u. U. auch andere ähnliche Schulden) festgestellt werden. Entscheidend ist dabei, daß sich diese Feststellung auf den für das konkrete Verfahren notwendigen Umfang erstreckt. In der Mehrzahl der Fälle lassen die vorliegenden Ermittlungsergebnisse (z. B. Aussagen des Beschuldigten bzw. Angeklagten und schriftliche Unterlagen) bereits die Einschätzung zu, daß die Geldstrafe anwendbar und realisierbar ist. Es bedarf dann keiner weiteren Aufklärung der Vermögensverhältnisse. Im Einzelfall kann es aber auch erforderlich werden, zum Einkommen und Vermögen des Täters weitere Fragen zu klären. Der zweite Gesichtspunkt ergibt sich daraus, daß eine Geldstrafe nicht ausgesprochen werden darf, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eine der Tatschwere entsprechende Geldstrafe nicht zulassen. Das Plenum wies darauf hin, daß die Gerichte dann nicht auf eine niedrigere Geldstrafe erkennen dürfen. Vielmehr ist auf eine Verurteilung auf Bewährung, u. U. mit einer die Verhältnisse des Täters berücksichtigenden Zusatzgeldstrafe zu erkennen.11 In solchen Fällen sollen allerdings die Dauer der Bewährungszeit und die der anzudrohenden Freiheitsstrafe an der unteren Grenze liegen; zusätzliche Maßnahmen mit Ausnahme der obligatorischen Verpflichtung gemäß J 33 Abs. 3 StGB sind nicht erforderlich. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe Gemäß § 36 Abs. 3 wird die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt, wenn die Geldstrafe nicht verwirklicht werden kann, weil sich der Verurteilte seiner Verpflichtung zur Zahlung entzieht, insbesondere wenn Maßnahmen der ge- Bei anderen gelesen BRD: Wirtschaftliche Lage der Anwaltschaft besorgniserregend Besorgte Meinungsäußerungen über die „Rechtsanwaltsschwemme“ in der BRD, die zu einer „dramatischen Verschärfung der wirtschaftlichen Situation dieses Berufsstandes“ führt, sind unlängst in NJ 1985, Heft 7, S. 282, und NJ 1986, Heft 2, S.46 wiedergegeben worden. Auch Rechtsanwalt und Notar Dr. Eberhard Fedtke (Essen) geht in seinem Aufsatz „Die wirtschaftliche Führung der Anwaltskanzlei“ (in: Anwaltsblatt [Bonn] 1986, Heft 3,' S. 114 ff.) von einem „bedrohlichen fehlenden Umsatzzuwachs“ bzw. vom „Umsatzrückgang“ der Anwaltsbüros aus. Wörtlich heißt es dort: Der Wettbewerb unter den Anwaltskanzleien hat erheblich zugenommen. Grund hierfür ist, allgemein bekannt, die Zunahme der freiberuflich tätigen Juristen. Aktuelle Statistiken sowie Zukunftsprognosen sind geradezu besorgniserregend. Fragen des Erhalts der Existenzgrundlagen für bestehende Kanzleien sowie das Erreichen einer solchen wirtschaftlichen Basis sind für viele Büros zu Tagesthemen geworden. Selbst profilierte Kanzleien sind davon nicht ausgenommen Es wird auch im Anwaltsbereich der Markt nach eigenen Regeln eine Gesundschrumpfung herbeiführen. Viele Kanzleien werden auf der Strecke bleiben oder nicht hochkommen. Selbst von Verdrängungswettbewerb, Insbesondere in Ballungsgebieten, kann gesprochen werden. Vorbei sein dürften jedenfalls weithin die Zeiten, da man ein Schild vor die Tür machte und gelassen darauf warten konnte, daß sich nach und nach ein Klientenstamm aufbaute. sellschaffliehen Einwirkung fruchtlos geblieben sind.12 Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Verurteilte, um die Geldstrafe nicht zahlen zu müssen, Vollstreckungsmaßnahmen ■ vereitelt, die Arbeitsstelle wechselt, seine Arbeitsleistungen einschränkt oder Vermögenswerte beiseite schafft. Vor der Beschlußfassung hat das Gericht aber zu prüfen, welche staatlichen oder gesellschaftlichen Bemühungen eingeleitet worden sind, um die Geldstrafe zu realisieren, und wie der Verürteilte darauf reagiert hat. Die Gerichte haben dem Verurteilten Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Umwandlung der Geldstrafe Stellung zu nehmen (§ 25 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). Bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe sind zu beachten die Höhe der der Umwandlung zugrunde liegenden Geldstrafe, bei einer Zusatzstrafe die Verhältnismäßigkeit zur Hauptstrafe und bei teilweise verwirklichter Geldstrafe das Verhältnis zur Reststrafe.13 Angesichts des relativ geringen Zeitraums zwischen drei Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe, der für die Bemessung im Zusammenhang mit der Umwandlung zur Verfügung steht, sind die Gerichte verpflichtet, die Umwandlung bei einer Geldstrafe von weniger als 500 M besonders sorgfältig zu prüfen (von den Fällen der Reststrafe abgesehen). Geldstrafen ab 50 000 M erfordern in der Regel eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. 9 Vgl. Bericht des Präsidiums an die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts, OG-Informationen 1983, Nr. 4, S. 3. 10 Vgl. OG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 3 OSK 12/80 - (NJ 1980, Heit 10, S. 477); BG Erfurt, Urteil vom 20. September 1984 - BSK 11/84 -(NJ 1985, Heit 2, S. 83) und Urteil vom 21. Mai 1984 - BSK 4/84 -(NJ 1985, Heft 7, S. 298). 11 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es zwar eine klare, gesetzlich begründete Rangordnung des Verhältnisses zwischen Verurteilung auf Bewährung und Geldstrafen gibt. Das hat z. B. für das Verbot der Straferhöhung gemäß § 285 StPO Bedeutung. Im Einzelfall ist ein solches Ergebnis aber nicht immer überzeugend. Wir halten es für angebracht, dieses Problem auch theoretisch weiter zu erörtern. 12 Vgl. BG Erfurt, Urteil vom 21. Mai 1984 - BSK 3/84 - (NJ 1985, Heft 4, S. 163). K.-R. Arndt/R. BeCkert, „Realisierung und Umwandlung von Geldstrafen“, NJ 1981, Heft 12, S. 564. 13 Nach unserer Auffassung ist es problematisch, wenn im StGB-Kommentar in der Anm. 10 zu § 36 Abs. 3 (Berlin 1984, S. 152) ausgeführt wird, daß die Höhe der Freiheitsstrafe „der Tatschwere, dem Grad der Schuld und der Persönlichkeit des Täters entsprechen“ muß (Kriterien des § 61 Abs. 2 StGB). Eine „Neufestsetzung“ nach § 36 Abs. 3 StGB muß aber u. E. immer von der bereits begründeten Strafzumessung ausgehen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 227 (NJ DDR 1986, S. 227) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Seite 227 (NJ DDR 1986, S. 227)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 40. Jahrgang 1986, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Die Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1986 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 40. Jahrgang 1986 (NJ DDR 1986, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1986, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der politisch-operativen Erfordernisse und der Uberprüfungsergebnisse die Leiter zu entscheiden, die das Anlegen des betreffenden Vorlaufs bestätigten. Zur Festlegung der Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X